TE Bvwg Erkenntnis 2016/4/29 W162 2125353-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2016
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Entscheidungsdatum

29.04.2016

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W162 2125353-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 25.03.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR: römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 25.03.2016, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt.

A)

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 16.02.2016 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 11.02.2016 bis 06.04.2016 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Arbeitsmarktservice Melk zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Hotel XXXX als Serviererin von der Beschwerdeführerin nicht angenommen worden sei.1. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 16.02.2016 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 11.02.2016 bis 06.04.2016 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Arbeitsmarktservice Melk zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Hotel römisch 40 als Serviererin von der Beschwerdeführerin nicht angenommen worden sei.

Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.03.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.03.2016, das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie sich im Wesentlichen gegen die Zumutbarkeit der betreffenden Stelle sowie ihre fehlende fachliche Qualifikation wandte. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin "rechtswidrig und unter Missachtung des tatsächlichen Sachverhalts" die Notstandshilfe entzogen.

3. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 25.03.2016 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 07.03.2016 ausgeschlossen werde. Begründend wurde - auszugsweise - ausgeführt: " [...] Die Regionale Geschäftsstelle Melk hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2016 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 11.02.2016 bis 06.04.2016 ausgesprochen, da Sie die vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Hotel XXXX, Herrn XXXX als Serviererin nicht angenommen hätten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.3. Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 25.03.2016 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 07.03.2016 ausgeschlossen werde. Begründend wurde - auszugsweise - ausgeführt: " [...] Die Regionale Geschäftsstelle Melk hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2016 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 11.02.2016 bis 06.04.2016 ausgesprochen, da Sie die vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Hotel römisch 40 , Herrn römisch 40 als Serviererin nicht angenommen hätten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.

Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 A1VG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln.Paragraph 10, A1VG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln.

Hierzu wird festgestellt, dass Sie zuletzt anwartschaftsbegründend bis 31.01.2008 beschäftigt waren und seither in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen unterbrochen durch Krankengeldbezüge und einem Dienstverhältnis vom 04.11.2015 bis 02.12.2015. Weiters führen gegen Sie insgesamt sieben Gläubiger laufend Exekution...."

Die individuelle Interessensabwägung ergab, dass die zwingenden Interessen des Arbeitsmarktservice überwiegen würden, das Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit Arbeitsunwilligkeit vorliegen würden. Zudem sei die Gefahr der Uneinbringlichkeit gegeben. Verwiesen wurde auf das Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse und wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.04.2016 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und der aufschiebenden Wirkung ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 07.03.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 25.03.2016 stattzugeben.

Begründend wurde auszugsweise ausgeführt: " [...] Die vom AMS -Melk angeführte Begründung für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung entbehrt nachweislich jeder Grundlage und ist einfach völlig unrichtig und nicht nachvollziehbar. Es ist unglaublich, dass behauptet wird, dass eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen vorgenommen wurde, zumal es eindeutig und nachweislich durch schriftliche Unterlagen bewiesen ist, dass ich die, im Übrigen, eindeutig unzumutbare Beschäftigung nicht abgelehnt habe. Es gibt keinen einzigen Beweis dazu. Wenn das AMS als Behörde meine geäußerten Bedenken hinsichtlich der mir zugewiesenen Beschäftigung als Ablehnung beurteilt, weil ich mit den Worten, "das ich mir eine Beschäftigung als Serviererin nicht vorstellen kann" gegenüber dem Hotelbesitzer des Hotels XXXX zum Ausdruck brachte, so ist das eine unglaubliche Fehlleistung. Sich etwas nicht vorstellen zu können bedeutet auf keinen Fall, dass es eine Ablehnung darstellt, zumal ich zu den anderen Befragungspunkten des AMS keine Einwendungen (siehe dazu die Niederschrift des AMS vom 11. 02. 2016, Beilage 2) hatte. Das ich als gelernte "Sportartikelverkäuferin" diese Aussage des nicht "vorstellen können" machte, ist nicht nur logisch sondern auch notwendig. Denn die Tätigkeit als Serviererin in einem Hotel, noch dazu in einem Fremdenverkehrsbundesland wie Tirol ist für mich als völlig unqualifizierte und ungeeignete Person unvorstellbar. Aufgrund der nicht vorhandenen Qualifikation hat Herr XXXX vom HotelBegründend wurde auszugsweise ausgeführt: " [...] Die vom AMS -Melk angeführte Begründung für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung entbehrt nachweislich jeder Grundlage und ist einfach völlig unrichtig und nicht nachvollziehbar. Es ist unglaublich, dass behauptet wird, dass eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen vorgenommen wurde, zumal es eindeutig und nachweislich durch schriftliche Unterlagen bewiesen ist, dass ich die, im Übrigen, eindeutig unzumutbare Beschäftigung nicht abgelehnt habe. Es gibt keinen einzigen Beweis dazu. Wenn das AMS als Behörde meine geäußerten Bedenken hinsichtlich der mir zugewiesenen Beschäftigung als Ablehnung beurteilt, weil ich mit den Worten, "das ich mir eine Beschäftigung als Serviererin nicht vorstellen kann" gegenüber dem Hotelbesitzer des Hotels römisch 40 zum Ausdruck brachte, so ist das eine unglaubliche Fehlleistung. Sich etwas nicht vorstellen zu können bedeutet auf keinen Fall, dass es eine Ablehnung darstellt, zumal ich zu den anderen Befragungspunkten des AMS keine Einwendungen (siehe dazu die Niederschrift des AMS vom 11. 02. 2016, Beilage 2) hatte. Das ich als gelernte "Sportartikelverkäuferin" diese Aussage des nicht "vorstellen können" machte, ist nicht nur logisch sondern auch notwendig. Denn die Tätigkeit als Serviererin in einem Hotel, noch dazu in einem Fremdenverkehrsbundesland wie Tirol ist für mich als völlig unqualifizierte und ungeeignete Person unvorstellbar. Aufgrund der nicht vorhandenen Qualifikation hat Herr römisch 40 vom Hotel

XXXX als Arbeitgeber, aufgrund meiner fehlenden Qualifikation, völlig zu Recht, meine Beschäftigung als Serviererin abgelehnt und dies auch schriftlich bestätigt (siehe Beilage 3). Warum das AMS - MELK trotz der eindeutig unzumutbaren Beschäftigung und Ablehnung durch den Arbeitgeber mir trotzdem die Beschäftigung zuweist ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich willkürlich erfolgt. Eine Beschäftigung ist nur dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten (Qualifikation durch entsprechende Ausbildung) der arbeitslosen Person angemessen ist. Auch wenn ich die Beschäftigung unbedingt gewollt hätte, wäre durch die Ablehnung des Hotels aufgrund fehlender Qualifikation eine Beschäftigung nicht möglich gewesen. Offensichtlich wollte mir der Betreuer vom AMS Melk unbedingt den Anspruch auf die Notstandshilfe streichen. Dazu kommt, dass im Bescheid dazu die unbedingt erforderliche ausführliche Begründung offensichtlich bewusst unterlassen wurde. Es handelt sich hierbei um eine mangelhafte und daher unzulässige Bescheidbegründung, zumal das AMS Melk im Rahmen der Beweiswürdigung nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat, obwohl dies vorzunehmen ist. Ich habe den Eindruck, dass man mich bewußt schädigen wollte. (...) Es kann nicht im öffentlichen Interesse sein, dass das AMS Melk als Behörde mir eine eindeutig unzumutbare und vom Dienstgeber aufgrund fehlender Qualifikation nicht gewollte Einstellung meiner Person zuweist. Es ist daher auch der in der Begründung ausgeführte Punkt, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen kann, wenn neben den berührten öffentlichen Interessen, auch Gefahr im Verzug besteht. Beide Begründungen entbehren jeder Grundlage und sind nachweislich unrichtig. Auch das Ergebnis der angeführten individuellen Interessensabwägung ist aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes, der zwingend hätte geprüft werden müssen, völlig aus der Luft gegriffen und entbehrt daher auch jeder Grundlage. Fehler der Behörde im Bescheid können doch nicht als Begründung des öffentlichen Interesses und der Interessensabwägung herangezogen werden. (...) Die angeführte Exekution ist entbehrlich, zumal diese auf die geringe Notstandshilfe und die von mir zu leistenden finanziellen Hilfen im Haushalt meiner Mutter, die nur eine Mindestrente bezieht, zurückzuführen ist. Ich leiste hinsichtlich der Exekution meinen Beitrag und daher ist bis dato kein Gerichtsvollzieher zum Zwecke einer Pfändung zu mir gekommen. [...]"römisch 40 als Arbeitgeber, aufgrund meiner fehlenden Qualifikation, völlig zu Recht, meine Beschäftigung als Serviererin abgelehnt und dies auch schriftlich bestätigt (siehe Beilage 3). Warum das AMS - MELK trotz der eindeutig unzumutbaren Beschäftigung und Ablehnung durch den Arbeitgeber mir trotzdem die Beschäftigung zuweist ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich willkürlich erfolgt. Eine Beschäftigung ist nur dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten (Qualifikation durch entsprechende Ausbildung) der arbeitslosen Person angemessen ist. Auch wenn ich die Beschäftigung unbedingt gewollt hätte, wäre durch die Ablehnung des Hotels aufgrund fehlender Qualifikation eine Beschäftigung nicht möglich gewesen. Offensichtlich wollte mir der Betreuer vom AMS Melk unbedingt den Anspruch auf die Notstandshilfe streichen. Dazu kommt, dass im Bescheid dazu die unbedingt erforderliche ausführliche Begründung offensichtlich bewusst unterlassen wurde. Es handelt sich hierbei um eine mangelhafte und daher unzulässige Bescheidbegründung, zumal das AMS Melk im Rahmen der Beweiswürdigung nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat, obwohl dies vorzunehmen ist. Ich habe den Eindruck, dass man mich bewußt schädigen wollte. (...) Es kann nicht im öffentlichen Interesse sein, dass das AMS Melk als Behörde mir eine eindeutig unzumutbare und vom Dienstgeber aufgrund fehlender Qualifikation nicht gewollte Einstellung meiner Person zuweist. Es ist daher auch der in der Begründung ausgeführte Punkt, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen kann, wenn neben den berührten öffentlichen Interessen, auch Gefahr im Verzug besteht. Beide Begründungen entbehren jeder Grundlage und sind nachweislich unrichtig. Auch das Ergebnis der angeführten individuellen Interessensabwägung ist aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes, der zwingend hätte geprüft werden müssen, völlig aus der Luft gegriffen und entbehrt daher auch jeder Grundlage. Fehler der Behörde im Bescheid können doch nicht als Begründung des öffentlichen Interesses und der Interessensabwägung herangezogen werden. (...) Die angeführte Exekution ist entbehrlich, zumal diese auf die geringe Notstandshilfe und die von mir zu leistenden finanziellen Hilfen im Haushalt meiner Mutter, die nur eine Mindestrente bezieht, zurückzuführen ist. Ich leiste hinsichtlich der Exekution meinen Beitrag und daher ist bis dato kein Gerichtsvollzieher zum Zwecke einer Pfändung zu mir gekommen. [...]"

5. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG wurde die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 27.04.2016 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage gab das Arbeitsmarktservice bekannt, dass ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt werde.5. Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG wurde die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 27.04.2016 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage gab das Arbeitsmarktservice bekannt, dass ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zu Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschlusses erlassen darf. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zu Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschlusses erlassen darf. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1. Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständliche Beschwerde wurde gegen einen Bescheid, mit dem der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gesondert ausgesprochen wurde, eingebracht.

1.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.1.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen vergleiche VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 13, VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).

1.2. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl., siehe auch Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Die Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Dabei ist - wie dies die Behörde getan hat - mit zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 01.02.2008 mit nur kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, bereits vor dem am 16.02.2016 ergangenen Bescheid Ausschlussfristen rechtskräftig verhängt wurden und die Beschwerdeführerin laufend sieben Exekutionen hat, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit - und zwar losgelöst von der Frage, ob der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH 03.03.1999, AW 97/08/0091, wonach die Einstellung der Notstandshilfe grundsätzlich kein Bescheid sei, der dem Vollzug zugänglich ist) - nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird.1.2. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG - hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl., siehe auch Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Die Behörde stellt darauf ab, dass durch Paragraph 10, AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Dabei ist - wie dies die Behörde getan hat - mit zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 01.02.2008 mit nur kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, bereits vor dem am 16.02.2016 ergangenen Bescheid Ausschlussfristen rechtskräftig verhängt wurden und die Beschwerdeführerin laufend sieben Exekutionen hat, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit - und zwar losgelöst von der Frage, ob der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist vergleiche VwGH 03.03.1999, AW 97/08/0091, wonach die Einstellung der Notstandshilfe grundsätzlich kein Bescheid sei, der dem Vollzug zugänglich ist) - nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den bescheidmäßigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weitgehend jene Ausführungen wiederholt, welche sie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2016 tätigte, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dies ihm Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid zu überprüfen ist, mit dem die Ausschlussfrist verhängt wurde, und vermag dies nicht zu einem anderen Ausgang der vorzunehmenden Interessenabwägung zu führen. So ist vor dem Hintergrund des Versicherungsverlaufs der Beschwerdeführerin, woraus sich ein regelmäßiger Bezug von Leistungen aus dem AlVG ergibt, im Hinblick auf die drohende Gefahr der Nichteinbringlichkeit der womöglich zu Unrecht bezogener Leistungen die von der Behörde angenommene Gefahr im Bezug gegeben. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2125353.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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