Entscheidungsdatum
29.09.2017Norm
AlVG §10Spruch
I407 2144097-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 19.12.2016, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird stattgegeben und der Bescheid vom 19.12.2016 gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird stattgegeben und der Bescheid vom 19.12.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.12.2016 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 25.11.2016 eingestellt wird. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres drei zumutbare Beschäftigungen verweigert hätte und es werde davon ausgegangen, dass Arbeitswilligkeit nicht vorliegen würde.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.12.2016 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 25.11.2016 eingestellt wird. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres drei zumutbare Beschäftigungen verweigert hätte und es werde davon ausgegangen, dass Arbeitswilligkeit nicht vorliegen würde.
2. Mit Schreiben vom 12.12.2016 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass vereinbart habe, dass er keine Sperre bekommen würde, wenn er sich innerhalb einer Woche vorstellen werde. Er habe sich überall beworben und sehe er keinen Grund, warum ihm das Geld gesperrt und gesagt werde, er sei nicht arbeitswillig.
3. Mit Bescheid vom 19.12.2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.3. Mit Bescheid vom 19.12.2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde dargelegt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Der Beschwerdeführer sei bei der belangten Behörde seit 09.09.2000 mit einzelnen Unterbrechungen in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gestanden. Mit Bescheiden vom 07.07.2016, 08.08.2016, sowie 21.10.2016 seien beim Beschwerdeführer wirksame Sperren gemäß (§ 38 iVm) § 10 AlVG verhängt worden. Wenn in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werden würde, so würde der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren gehen. Genauso würde bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung unterlaufen werden. Aus diesem Grund überwiege in einem solchen Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.Begründend wurde dargelegt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Der Beschwerdeführer sei bei der belangten Behörde seit 09.09.2000 mit einzelnen Unterbrechungen in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gestanden. Mit Bescheiden vom 07.07.2016, 08.08.2016, sowie 21.10.2016 seien beim Beschwerdeführer wirksame Sperren gemäß (Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängt worden. Wenn in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werden würde, so würde der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren gehen. Genauso würde bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung unterlaufen werden. Aus diesem Grund überwiege in einem solchen Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
4. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.01.2017 wurde Einspruch (gemeint wohl Beschwerde) gegen den Bescheid eingebracht. Der Beschwerdeführer führte aus, dass das Handeln der Behörde illegal sei. Er habe sich über die Rechtslage bei der Volksanwaltschaft informiert. Die belangte Behörde könne nicht entscheiden, ob wer arbeitswillig sei oder nicht.
5. Am 30.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend dargelegt, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 56 Abs. 2 AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices grundsätzlich vor.Eine solche Senatszuständigkeit sieht Paragraph 56, Absatz 2, AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices grundsätzlich vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.
Da bei der gegenständlichen Entscheidung derzeit nur über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden ist, welche der Sache nach wie ein Antrag gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen ist, unterliegt daher nach Ansicht der Richterin auch diese Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt somit der Einzelrichterzuständigkeit.Da bei der gegenständlichen Entscheidung derzeit nur über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden ist, welche der Sache nach wie ein Antrag gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen ist, unterliegt daher nach Ansicht der Richterin auch diese Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gemeinsam mit dem Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer sich auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gemeinsam mit dem Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer sich auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
3.2. Zu Spruchteil A)
3.2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
3.2.2. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.3.2.2. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31).
"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31)."Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
3.2.3. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.
Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, in wie weit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete Gefahr im Verzug zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht.
Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus den übermittelten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte ergeben.
3.2.4. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid ersatzlos aufzuheben. Aufgrund der Aufhebung kommt der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.12.2016 daher die aufschiebende Wirkung zu. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.
3.2.5. Außerdem weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen hat. Die Behörde ist demnach dazu verpflichtet, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Bescheid über die Sachentscheidung als eigenen Spruchpunkt zu integrieren, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Voraussetzungen für den Ausschluss bereits gegeben sind. Da im gegenständlichen Fall zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des in der Hauptsache ergehenden Bescheides vom 06.12.2016 und dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides mit dem über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abgesprochen wurde, vom 19.12.2016 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist – zumindest gibt es dafür keine Anhaltspunkte und wird diesbezüglich auch im Bescheid vom 19.12.2016 nichts ausgeführt - hätte die belangte Behörde den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid vom 06.12.2016 aufnehmen müssen.3.2.5. Außerdem weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen hat. Die Behörde ist demnach dazu verpflichtet, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Bescheid über die Sachentscheidung als eigenen Spruchpunkt zu integrieren, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Voraussetzungen für den Ausschluss bereits gegeben sind. Da im gegenständlichen Fall zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des in der Hauptsache ergehenden Bescheides vom 06.12.2016 und dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides mit dem über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abgesprochen wurde, vom 19.12.2016 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist – zumindest gibt es dafür keine Anhaltspunkte und wird diesbezüglich auch im Bescheid vom 19.12.2016 nichts ausgeführt - hätte die belangte Behörde den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid vom 06.12.2016 aufnehmen müssen.
3.2.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015 zu Zl. Ra 2015/08/0049).3.2.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH vom 09.06.2015 zu Zl. Ra 2015/08/0049).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Zwar ist bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welcher in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zukommt, jedoch ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch zulässig, weil die Frage ungeklärt ist, ob die Entscheidung über eine Beschwerde, mit welcher die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, durch Einzelrichter oder Senat zu erfolgen hat.Zwar ist bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welcher in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zukommt, jedoch ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch zulässig, weil die Frage ungeklärt ist, ob die Entscheidung über eine Beschwerde, mit welcher die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, durch Einzelrichter oder Senat zu erfolgen hat.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Begründungsmangel, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I407.2144097.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017