Entscheidungsdatum
18.10.2017Norm
AlVG §10Spruch
G308 2171163-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Gregor WIPPEL als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid des AMS, GZ XXXX vom 28.08.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Gregor WIPPEL als Beisitzer über die Beschwerdesache von römisch 40 über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid des AMS, GZ römisch 40 vom 28.08.2017 beschlossen:
A)
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.07.2017, GZ VSNR XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 10.07.2017 bis 20.08.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine angebotene Arbeit nicht angenommen habe und berücksichtigungswürdige Umstände nicht vorliegen.1. Mit Bescheid vom 27.07.2017, GZ VSNR römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 , den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum von 10.07.2017 bis 20.08.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine angebotene Arbeit nicht angenommen habe und berücksichtigungswürdige Umstände nicht vorliegen.
2. Mit Schreiben vom 04.08.2017 erhob der BF fristgerecht eine als Einspruch titulierte Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er eine Klage gegen die PVA eingereicht habe. Seitens des AMS sei eine Niederschrift aufgenommen worden, und ihm dabei nicht gesagt worden, dass die Notstandshilfe gestrichen wird. Das AMS wusste, dass er die angebotene Tätigkeit seitens der PVA nicht machen dürfe. Seitens des präsumtiven Dienstgebers sei er mangels Arbeit heimgeschickt wurden, jetzt sei plötzlich Arbeit vorhanden. Er werde deshalb eine Schadenersatzklage einreichen.
3. Mit Bescheid vom 28.08.2017, GZ, XXXX wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.3. Mit Bescheid vom 28.08.2017, GZ, römisch 40 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.
Nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen sowie des Sachverhalts wurde in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Folgendes ausgeführt: Im konkreten Fall würde aus generalpräventiven Gründen eine aufschiebende Wirkung den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Das Vorgehen dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Weiters ist im konkreten Fall der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgrund der offensichtlichen Unwilligkeit gegenständliche Stelle anzunehmen auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Weiters wurden in der Beschwerde keine Angaben darüber gemacht, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für den BF mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den unstrittig bestehenden Interessen der Öffentlichkeit an den Sanktionszwecken der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte werden können. Es wurden seitens des BF keine Angaben getätigt oder Unterlagen vorgelegt, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Antragsteller zu konkretisieren, worin ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Mangels glaubhafter konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils ist das AMS im konkreten Fall der Ansicht, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde vorliegenden Einzelfallinteresse überwiegt.
4. Mit Schreiben vom 04.09.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Zur erfolgten Ablehnung der aufschiebenden Wirkung weist er ergänzend darauf hin, dass gemäß dem VfGH Erkenntnis G 74/2014 -10, G 78/2014-10 vom 02.12.2014 § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungwidrig aufgehoben wird, und daher Beschwerden und Vorlageanträgen aufschiebende Wirkung zukommt, die nur im Einzelfall in nach der Rechtsprechung sehr engen inhaltlichen Grenzen mit Bescheid ausgeschlossen werden kann. Die einschlägige Darlegung der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017 konkretisiert in ihren allgemein gehaltenen Ausführungen die Ablehnung in keiner Weise und ist damit nicht ausreichend, womit auch in dieser Hinsicht eine Verletzung der Rechte des BF erfolgt ist und daher neben der Sachentscheidung noch eine Überprüfung der Ablehnung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.4. Mit Schreiben vom 04.09.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Zur erfolgten Ablehnung der aufschiebenden Wirkung weist er ergänzend darauf hin, dass gemäß dem VfGH Erkenntnis G 74 aus 2014, -10, G 78/2014-10 vom 02.12.2014 Paragraph 56, Absatz 3, AlVG als verfassungwidrig aufgehoben wird, und daher Beschwerden und Vorlageanträgen aufschiebende Wirkung zukommt, die nur im Einzelfall in nach der Rechtsprechung sehr engen inhaltlichen Grenzen mit Bescheid ausgeschlossen werden kann. Die einschlägige Darlegung der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2017 konkretisiert in ihren allgemein gehaltenen Ausführungen die Ablehnung in keiner Weise und ist damit nicht ausreichend, womit auch in dieser Hinsicht eine Verletzung der Rechte des BF erfolgt ist und daher neben der Sachentscheidung noch eine Überprüfung der Ablehnung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.
5. Mit Schreiben vom 20.09.2017 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt, wo sie am 21.09.2017 eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
Das AMS hat im bekämpften Bescheid den Ausschluss der aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit allgemeinen Ausführungen im Hinblick auf das diesbezügliche öffentliche Interesse begründet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Der BF bezieht seit Juni 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat seinen unverhältnismäßigen Nachteil zwar durch allgemeine, aber doch nachvollziehbare Ausführungen begründet, so dass diese gerade noch die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausschlagen lassen. Das AMS hat hingegen nicht dargelegt, warum der vorzeitige Vollzug im speziellen Einzelfall geboten ist.
3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36 sowie VwGH 15.12.2009, 2008/18/0037).Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu Paragraph 64, Rz 36 sowie VwGH 15.12.2009, 2008/18/0037).
Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird sohin die Rechtssache nicht enderledigt, sondern lediglich über den Nebenabspruch - die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache eingebrachten Beschwerde - abgesprochen.
Mangels Erledigung der Rechtssache in der Hauptsache hat die vorliegende Entscheidung durch Beschluss zu erfolgen.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
In den Erkenntnissen Ra 2017/08/0065 und Ra 2017/08/0081, beide vom 07.09.2017 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung in AlVG Sachen durch Senat zu treffen ist.
Festgehalten wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Hauptsache im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).Festgehalten wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Hauptsache im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist vergleiche z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).
3.3. Zu Spruchteil A): Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
§ 13 VwGVG lautet:Paragraph 13, VwGVG lautet:
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.(3) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
§ 22 Abs 3 VwGVG lautet:Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG lautet:
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Konkret bedeutet dies:
3.3.1. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist daher an Hand der in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG aufgestellten Kriterien zu überprüfen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).3.3.1. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist daher an Hand der in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG aufgestellten Kriterien zu überprüfen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung genügt es nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Dringend geboten ist die vorzeitige Vollstreckung nur dann, wenn eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K10, VwGH 24.05.2002, Zl 2002/18/0001; 22.03.1988, Zl. 87/07/0108).Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung genügt es nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Dringend geboten ist die vorzeitige Vollstreckung nur dann, wenn eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb1, AVG Paragraph 64, RZ 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K10, VwGH 24.05.2002, Zl 2002/18/0001; 22.03.1988, Zl. 87/07/0108).
Die Entscheidung über die Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 29 mHa VfSlg 11.196/1986; 16.460/2002; 17.346/2004).Die Entscheidung über die Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb1, AVG Paragraph 64, RZ 29 mHa VfSlg 11.196 aus 1986,; 16.460 aus 2002,; 17.346 aus 2004,).
3.3.2. Gegenständlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich mit einer allenfalls eintretenden Verzögerung der Eintreibung der offenen Forderung bzw. mit dem öffentlichen Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung begründet. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Aktenteilen.
Im Hinblick auf die zu erfolgende Interessensabwägung im Einzelfall wäre die aufschiebende Wirkung etwa dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Forderung bestünden, da in diesem Fall das Interesse der Versichertengemeinschaft, somit das öffentliche Interesse, an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung überwiegt (VwGH 13.05.2009, 2007/08/0285).
Dass im konkreten Einzelfall die Einbringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich wäre, also Gefahr im Verzug bestünde, wurde im Bescheid nicht dargelegt. Aus dem Akt ergeben sich diesbezüglich auch keine Hinweise.
3.3.3. Nach Maßgabe des dem BVwG auf Grund der übermittelten Aktenteile vorliegenden Sachverhaltes ist daher nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Spruchpunkt des gegenständlich bekämpften Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, ersatzlos aufzuheben ist.
Der Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung zu.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Beschluss eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird.
3.4. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).3.4. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
1. Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.1. Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
2. In der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 22.03.1988, 87/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG Vorbild war (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.2. In der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 22.03.1988, 87/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG für jene des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Vorbild war vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im Hinblick auf die Frage, ob eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen erforderlichen Beschluss im Sinne des § 9 Abs. 1 BVwGG darstellt und daher keines Senatsbeschlusses bedarf, besteht zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Rechtslage ist jedoch auf Grund der Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers (EB zur RV 2008 dB XXIV.GP, S.4) als eindeutig anzusehen, so dass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0027; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Im Hinblick auf die Frage, ob eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen erforderlichen Beschluss im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG darstellt und daher keines Senatsbeschlusses bedarf, besteht zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Rechtslage ist jedoch auf Grund der Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers (EB zur Regierungsvorlage 2008 dB römisch 24 .GP, S.4) als eindeutig anzusehen, so dass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0027; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Begründungspflicht, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2171163.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017