Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
AVG 1950 §64 Abs2Spruch
W127 2167020-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde nach Vorlageantrag der XXXX, Brünn, CZ, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, gegen den Spruchteil der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 13.07.2017, ohne Verfahrenszahl, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde nach Vorlageantrag der römisch 40 , Brünn, CZ, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, gegen den Spruchteil der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 13.07.2017, ohne Verfahrenszahl, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles betreffend die aufschiebende Wirkung stattgegeben und dieser Spruchteil ("und die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF ausgeschlossen") ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles betreffend die aufschiebende Wirkung stattgegeben und dieser Spruchteil ("und die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF ausgeschlossen") ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 27.04.2017, ohne Verfahrenszahl, wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs. 5 der Verordnung über die Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien, in der Folge NIS-Melde-Verordnung, die Nicht-interventionelle Studie, in der Folge NIS, Prospektives Register für parenterale Prostanoide (PROPEL) EK Nr: XXXX, in der Folge PROPEL, untersagt. In einem wurde ausgesprochen, dass die Untersagung der NIS bedeute, dass keine weiteren TeilnehmerInnen in diese eingeschlossen werden dürfen und die bisher gesammelten Daten – auch auszugsweise – nicht (weiter) verwendet werden dürfen. Die wissenschaftliche Veröffentlichung sei nicht zulässig.Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 27.04.2017, ohne Verfahrenszahl, wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der Verordnung über die Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien, in der Folge NIS-Melde-Verordnung, die Nicht-interventionelle Studie, in der Folge NIS, Prospektives Register für parenterale Prostanoide (PROPEL) EK Nr: römisch 40 , in der Folge PROPEL, untersagt. In einem wurde ausgesprochen, dass die Untersagung der NIS bedeute, dass keine weiteren TeilnehmerInnen in diese eingeschlossen werden dürfen und die bisher gesammelten Daten – auch auszugsweise – nicht (weiter) verwendet werden dürfen. Die wissenschaftliche Veröffentlichung sei nicht zulässig.
Hiegegen hat die beschwerdeführende Partei Beschwerde erhoben. Sie erachte sich in ihren Rechten verletzt, insbesondere in ihrem Recht auf Nichtuntersagung der NIS bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie auf Nichtanwendbarkeit der NIS-Melde-Verordnung, auf Nichtuntersagung des weiteren Einschlusses von Patienten, der Nichtuntersagung der weiteren Verwendung der gesammelten Daten und deren wissenschaftlichen Veröffentlichung sowie ihrem Recht auf Nachmeldung der NIS.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2017 (ohne Verfahrenszahl) hat die belangte Behörde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2017 wurde gemäß § 15 VwGVG ein Vorlageantrag gestellt sowie Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 VwGVG bzw. der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG gestellt.Mit Schriftsatz vom 28.07.2017 wurde gemäß Paragraph 15, VwGVG ein Vorlageantrag gestellt sowie Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, VwGVG bzw. der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG gestellt.
Am 09.08.2017 langte gegenständlicher Verwaltungsakt einschließlich einer Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A)
Mit gegenständlich angefochtener Beschwerdevorentscheidung wurde zusätzlich zur Entscheidung in der Hauptsache auch die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028).Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen vergleiche VwGH 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028).
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 747 ff). In der Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Dringend geboten ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – respektive die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides – nur dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Behörde zu dem Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 747 ff). In der Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 13, VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Dringend geboten ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – respektive die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides – nur dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Behörde zu dem Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG mit Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, klargestellt hat, ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG mit Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, klargestellt hat, ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung allein mit dem Zielgedanken und dem Schutzgedanken des Arzneimittelgesetzes und der NIS-Melde-Verordnung und der Notwendigkeit des Schutzes der in die NIS eingeschlossenen Patienten. Unabhängig davon, dass die eingeschlossenen Patienten ihr Einverständnis betreffend Mitwirkung an der Studie und Verwendung der daraus gewonnen Daten gegeben haben, sohin eine Schutznotwendigkeit der – wahrscheinlich gemeint – Daten dieser Patienten nicht gesehen werden kann, hat die belangte Behörde die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung nicht vorgenommen bzw. die Intensität von zwingenden öffentlichen Interessen nicht aufgezeigt und darüber hinaus nicht dargestellt, worin die "Gefahr im Verzug" liegt. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung nicht bereits im Bescheid über die Hauptangelegenheit ausgeschlossen hat, sondern erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, wobei hier wiederum nicht aufgezeigt wurde, inwieweit sich die Lage zwischen Bescheiderlassung und Erlassung der Beschwerdevorentscheidung derart geändert hat, dass ein nunmehriger Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für erforderlich erachtet wurde.
Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Insofern liegt es bei der Behörde Umstände aufzuzeigen, die ins Gewicht fallen und den vorzeitigen Vollzug des Bescheides nach Durchführung einer Interessenabwägung wegen Gefahr im Verzug dringend gebieten. Nach Maßgabe des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus den übermittelten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. VwGH 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001).Insofern liegt es bei der Behörde Umstände aufzuzeigen, die ins Gewicht fallen und den vorzeitigen Vollzug des Bescheides nach Durchführung einer Interessenabwägung wegen Gefahr im Verzug dringend gebieten. Nach Maßgabe des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus den übermittelten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte ergeben vergleiche VwGH 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung in der Hauptsache ergeht gesondert.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebende Wirkung – angesichts der maßgeblichen Aspekte des konkreten Falles – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – siehe oben zitierte Judikatur – ab noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebende Wirkung – angesichts der maßgeblichen Aspekte des konkreten Falles – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – siehe oben zitierte Judikatur – ab noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2167020.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017