Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
AlVG §38Spruch
W255 2220435-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.05.2019, GZ RAG/2019-0566-3-000672, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.04.2019, GZ XXXX , gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 23.05.2019, GZ RAG/2019-0566-3-000672, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.04.2019, GZ römisch 40 , gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezieht seit 30.10.2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 19.03.2005 bezieht der BF Notstandshilfe.
1.2. Der BF beantragte zuletzt beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) per 21.09.2018 Notstandshilfe.1.2. Der BF beantragte zuletzt beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) per 21.09.2018 Notstandshilfe.
1.3. Aufgrund von Zweifeln des AMS über die Arbeitsfähigkeit des BF wurde diesem am 06.03.2019 vom AMS der Auftrag erteilt, sich am XXXX um XXXX Uhr im Kompetenzzentraum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle XXXX , einer Untersuchung zwecks Klärung seiner Arbeitsfähigkeit unterziehen zu lassen. Der Untersuchungsauftrag wurde dem BF am 06.03.2019 ausgefolgt.1.3. Aufgrund von Zweifeln des AMS über die Arbeitsfähigkeit des BF wurde diesem am 06.03.2019 vom AMS der Auftrag erteilt, sich am römisch 40 um römisch 40 Uhr im Kompetenzzentraum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle römisch 40 , einer Untersuchung zwecks Klärung seiner Arbeitsfähigkeit unterziehen zu lassen. Der Untersuchungsauftrag wurde dem BF am 06.03.2019 ausgefolgt.
1.4. Der BF nahm den Begutachtungstermin am XXXX im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA unentschuldigt nicht wahr.1.4. Der BF nahm den Begutachtungstermin am römisch 40 im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA unentschuldigt nicht wahr.
1.5. Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde der BF darüber informiert, dass sein Leistungsbezug ab XXXX vorläufig eingestellt werde. Dies deshalb, da der BF an der vorgeschriebenen Untersuchung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA nicht teilgenommen habe. Gemäß § 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sei der Leistungsbezug für die Dauer der Weigerung einzustellen. Der BF wurde weiters aufgefordert, am 20.03.2019 zu einer Besprechung mit seiner Betreuerin zu erscheinen. Der Termin vom 20.03.2019 wurde in weiterer Folge auf Wunsch des BF auf 27.03.2019 verschoben.1.5. Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 wurde der BF darüber informiert, dass sein Leistungsbezug ab römisch 40 vorläufig eingestellt werde. Dies deshalb, da der BF an der vorgeschriebenen Untersuchung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA nicht teilgenommen habe. Gemäß Paragraph 8, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sei der Leistungsbezug für die Dauer der Weigerung einzustellen. Der BF wurde weiters aufgefordert, am 20.03.2019 zu einer Besprechung mit seiner Betreuerin zu erscheinen. Der Termin vom 20.03.2019 wurde in weiterer Folge auf Wunsch des BF auf 27.03.2019 verschoben.
1.6. Mit Schreiben vom 20.03.2019 beantragte der BF, einen Bescheid über die Einstellung seiner Notstandshilfe zu erlassen.
1.7. Der BF nahm den Termin am 27.03.2019 nicht persönlich wahr. Stattdessen erschien sein Vater und gab bekannt, dass der BF nur die Erlassung eines Bescheides begehre.
1.8. Mit Schreiben des AMS vom 28.03.2019 wurde der BF über die Gründe der Zweifel des AMS an seiner Arbeitsfähigkeit BF informiert und der BF aufgefordert, am XXXX um XXXX zwecks Klärung der Gründe seiner Nichtteilnahme an der für XXXX vorgesehenen Begutachtung vorzusprechen. Der BF wurde schriftlich über die Rechtsfolgen im Sinne des § 8 Abs. 2 AlVG belehrt. In Einem wurde der BF aufgefordert, sich zwecks Klärung seiner Arbeitsfähigkeit am XXXX um XXXX einer Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA, Landesstelle XXXX , zu unterziehen.1.8. Mit Schreiben des AMS vom 28.03.2019 wurde der BF über die Gründe der Zweifel des AMS an seiner Arbeitsfähigkeit BF informiert und der BF aufgefordert, am römisch 40 um römisch 40 zwecks Klärung der Gründe seiner Nichtteilnahme an der für römisch 40 vorgesehenen Begutachtung vorzusprechen. Der BF wurde schriftlich über die Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG belehrt. In Einem wurde der BF aufgefordert, sich zwecks Klärung seiner Arbeitsfähigkeit am römisch 40 um römisch 40 einer Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA, Landesstelle römisch 40 , zu unterziehen.
1.9. Der BF nahm den Begutachtungstermin am XXXX im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA unentschuldigt nicht wahr.1.9. Der BF nahm den Begutachtungstermin am römisch 40 im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA unentschuldigt nicht wahr.
1.10. Mit Bescheid des AMS vom 11.04.2019, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass der BF wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, gemäß § 33 Abs. 2 iVm. §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG ab XXXX keine Notstandshilfe erhalte.1.10. Mit Bescheid des AMS vom 11.04.2019, GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG ab römisch 40 keine Notstandshilfe erhalte.
1.11. Gegen den unter Punkt 1.10. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.12. Mit Bescheid des AMS vom 23.05.2019, GZ RAG/2019-0566-3-000672, wurde die aufschiebende Wirkung der fristgerecht erhobenen Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 11.04.2019, GZ XXXX , gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF seit 30.11.2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in Folge der gesundheitlichen Situation des BF bereits seit Jahren nicht mehr durchgeführt werden hätten können, der BF trotz Aufforderung und Belehrung unentschuldigt nicht zu einem Begutachtungstermin zwecks Klärung seiner Arbeitsfähigkeit erschienen sei und der BF weder in seiner unter Punkt 1.11. genannten Beschwerde noch in sonstigen Schriftsätzen ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich eines für ihn entstehenden unverhältnismäßigen Nachteils erstattet habe. Entsprechende Hinweise würden sich auch nicht aus den Akten ergeben. Es sei prima facie auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde des BF gegen die Einstellung der Notstandshilfe wahrscheinlich Erfolg haben werde. Eine Abwägung der Interessen des BF an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ergebe ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides sei daher dringend geboten.1.12. Mit Bescheid des AMS vom 23.05.2019, GZ RAG/2019-0566-3-000672, wurde die aufschiebende Wirkung der fristgerecht erhobenen Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 11.04.2019, GZ römisch 40 , gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF seit 30.11.2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in Folge der gesundheitlichen Situation des BF bereits seit Jahren nicht mehr durchgeführt werden hätten können, der BF trotz Aufforderung und Belehrung unentschuldigt nicht zu einem Begutachtungstermin zwecks Klärung seiner Arbeitsfähigkeit erschienen sei und der BF weder in seiner unter Punkt 1.11. genannten Beschwerde noch in sonstigen Schriftsätzen ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich eines für ihn entstehenden unverhältnismäßigen Nachteils erstattet habe. Entsprechende Hinweise würden sich auch nicht aus den Akten ergeben. Es sei prima facie auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde des BF gegen die Einstellung der Notstandshilfe wahrscheinlich Erfolg haben werde. Eine Abwägung der Interessen des BF an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ergebe ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides sei daher dringend geboten.
1.13. Gegen den unter 1.12. genannten Bescheid des AMS (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) erhob der BF am 28.05.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er ua aus, das AMS habe die Durchführung einer Interessenabwägung unterlassen und dem BF sei kein rechtliches Gehör betreffend die ihn erwartenden Nachteile gewährt worden. Der BF sei auf die Notstandshilfe angewiesen. Deren Aberkennung habe zur Folge, dass er seine laufenden Lebenshaltungskosten, insbesondere seine Wohnungsmiete nicht mehr bestreiten könne. Ihm drohe zwangsläufig, obdachlos zu werden. Schon zwischenzeitige Zahlungsausfälle in Folge Verweigerung der Notstandshilfe hätten nur dadurch von ihm bewältigt werden können, indem er sich Geld von Freunden ausgeborgt habe, was aber jetzt nicht mehr möglich sei. Er sei auch nicht in der Lage, eine freiwillige Weiterversicherung zur Aufrechterhaltung von Kranken- und Unfallversicherungsschutz zu finanzieren. Der Beschwerde des BF wurden keine Nachweise/Dokumente beigelegt.
1.14. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 04.06.2019, GZ RAG/2019-0566-3-000672, wurde die unter Punkt 1.11. genannte Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 11.04.2019, GZ XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe, abgewiesen.1.14. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 04.06.2019, GZ RAG/2019-0566-3-000672, wurde die unter Punkt 1.11. genannte Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 11.04.2019, GZ römisch 40 , betreffend Einstellung der Notstandshilfe, abgewiesen.
1.15. Mit Schreiben vom 11.06.2019 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
1.16. Die Beschwerden und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2019 vom AMS vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen:
Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX , XXXX , gemeldet. Der Vater des BF, XXXX , geb. XXXX , ist ebenfalls mit Hauptwohnsitz in XXXX , XXXX , gemeldet.Der BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , römisch 40 , gemeldet. Der Vater des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist ebenfalls mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , römisch 40 , gemeldet.
Der BF war das letzte Mal von 10.06.2003 bis 01.10.2004 erwerbstätig.
Der BF bezieht seit 30.10.2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 19.03.2005 bezieht der BF Notstandshilfe.
Der BF beantragte zuletzt beim AMS per 21.09.2018 Notstandshilfe.
Der BF wurde seitens des AMS aufgrund von Zweifeln an seiner Arbeitsfähigkeit aufgefordert, sich im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA am XXXX einer Untersuchung zu unterziehen. Der BF ist unentschuldigt nicht zur Untersuchung erschienen.Der BF wurde seitens des AMS aufgrund von Zweifeln an seiner Arbeitsfähigkeit aufgefordert, sich im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA am römisch 40 einer Untersuchung zu unterziehen. Der BF ist unentschuldigt nicht zur Untersuchung erschienen.
Der BF wurde in weiterer Folge seitens des AMS aufgrund von Zweifeln an seiner Arbeitsfähigkeit aufgefordert, sich im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA am XXXX einer Untersuchung zu unterziehen. Der BF ist unentschuldigt nicht zur Untersuchung erschienen.Der BF wurde in weiterer Folge seitens des AMS aufgrund von Zweifeln an seiner Arbeitsfähigkeit aufgefordert, sich im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA am römisch 40 einer Untersuchung zu unterziehen. Der BF ist unentschuldigt nicht zur Untersuchung erschienen.
Mit Bescheid des AMS vom 11.04.2019, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass der BF wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, gemäß § 33 Abs. 2 iVm. §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG ab XXXX keine Notstandshilfe erhält.Mit Bescheid des AMS vom 11.04.2019, GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG ab römisch 40 keine Notstandshilfe erhält.
Am 26.04.2019 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2019 ein.
Mit Bescheid des AMS vom 23.05.2019, GZ RAG/2019-0566-3-000672, wurde die aufschiebende Wirkung der fristgerecht erhobenen Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 11.04.2019, GZ XXXX , gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid des AMS vom 23.05.2019, GZ RAG/2019-0566-3-000672, wurde die aufschiebende Wirkung der fristgerecht erhobenen Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 11.04.2019, GZ römisch 40 , gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Am 20.11.2018 brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2019 ein.
Der BF hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan.
2.2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellung bezüglich des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des AMS.
Die Feststellungen bezüglich der Hauptwohnsitze des BF und seines Vaters stützen sich auf eine Abfrage im Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen hinsichtlich der Bescheide des AMS vom 11.04.2019 und vom 23.05.2019 sowie hinsichtlich der dagegen erhobenen Beschwerden ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass der BF einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen des BF:
Zunächst ist dem BF zu entgegnen, dass das AMS im angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat.
Sofern der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass er wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seine Wohnungsmiete nicht mehr bestreiten könnte, ist festzuhalten, dass der BF nicht vorgebracht, geschweige denn nachgewiesen hat, in welcher Höhe er Mietkosten zu bezahlen hat. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF und sein Vater den selben Hauptwohnsitz haben. Mangels Vorlage gegenteiliger Nachweise des BF geht der erkennende Senat davon aus, dass dem BF überhaupt keine Wohnkosten entstehen, sondern dieser bei seinem Vater wohnt, der für die Wohnungskosten aufkommt.
Sofern der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass "schon zwischenzeitige Zahlungsausfälle in Folge Verweigerung der Notstandshilfe" nur dadurch von ihm bewältigt hätten werden können, dass er sich Geld von Freunden ausgeborgt habe, ist dem BF zu entgegnen, dass er es unterlässt, konkret auszuführen, auf welche "Verweigerungsfälle" er Bezug nimmt. Dem Bezugsverlauf betreffend den BF ist zu entnehmen, dass dieser seit 30.10.2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ohne dass dem BF seit diesem Zeitpunkt bis heute eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beispielsweise in Form einer § 10-Sperre oder vergleichbaren Maßnahme "verweigert" worden wäre; dies obwohl der BF das letzte Mal vor 15 Jahren erwerbstätig war und laut Akteninhalt in den letzten Jahren keinen einzigen Bewerbungsversuch unternommen hat. Über den BF wurde lediglich von 25.10.2004 bis 29.10.2004, somit für wenige Tage, eine Sperrfrist gemäß § 11 AlVG verhängt.Sofern der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass "schon zwischenzeitige Zahlungsausfälle in Folge Verweigerung der Notstandshilfe" nur dadurch von ihm bewältigt hätten werden können, dass er sich Geld von Freunden ausgeborgt habe, ist dem BF zu entgegnen, dass er es unterlässt, konkret auszuführen, auf welche "Verweigerungsfälle" er Bezug nimmt. Dem Bezugsverlauf betreffend den BF ist zu entnehmen, dass dieser seit 30.10.2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ohne dass dem BF seit diesem Zeitpunkt bis heute eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beispielsweise in Form einer Paragraph 10 -, S, p, e, r, r, e, oder vergleichbaren Maßnahme "verweigert" worden wäre; dies obwohl der BF das letzte Mal vor 15 Jahren erwerbstätig war und laut Akteninhalt in den letzten Jahren keinen einzigen Bewerbungsversuch unternommen hat. Über den BF wurde lediglich von 25.10.2004 bis 29.10.2004, somit für wenige Tage, eine Sperrfrist gemäß Paragraph 11, AlVG verhängt.
Sofern der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass er nicht in der Lage wäre, eine freiwillige Weiterversicherung zur Aufrechterhaltung von Kranken- und Unfallversicherungsschutz zu finanzieren, ist festzuhalten, dass der Krankenversicherungsschutz des BF bis zu sechs Wochen über das Ende der Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hinaus besteht. Der BF geht - anders als das AMS - nicht davon aus, arbeitsunfähig zu sein. In seiner Beschwerde wurde nicht vorgebracht, dass er sich in absehbarer Zeit einer bestimmten medizinischen Maßnahme unterziehen müsste, die (allenfalls ohne Versicherungsschutz) mit Kosten verbunden wäre. Er beschränkte sich darauf, unsubstantiiert zu behaupten, dass ihm "Verschlimmerung von Leiden in derartigen Versicherungsfällen" drohen würden, ohne dies näher auszuführen. Der BF könnte mit einer einzigen Handlung, nämlich der Wahrnehmung (und Mitwirkung) des Untersuchungstermins im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA die Einstellung aufgrund der bisherigen Verweigerung dieser Handlung "beheben". Die mangelnde Mitwirkung zwecks Klärung seiner Arbeitsfähigkeit kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der BF in Folge der Einstellung des Leistungsbezuges wegen dieser mangelnden Mitwirkung etwaige Probleme mit der Finanzierung einer privaten Krankenversicherung hätte. Die Langzeitarbeitslosigkeit und die vom BF selbst vorgebrachten begrenzt vorhandenen finanziellen Mitteln des BF bestätigen vielmehr die Gefahr, dass eine tatsächliche Zurückzahlung nach einer Rückforderung der Leistungen für den Fall, dass diese - aufgrund einer aufschiebenden Wirkung - weiter ausbezahlt würden und vom Bundesverwaltungsgericht der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS (Leistungseinstellung) bestätigt würde, sehr unwahrscheinlich wäre.
Seitens des BF wurden keine sonstigen Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Der übrige Inhalt seiner Beschwerde richtet sich - zusammengefasst - ausschließlich gegen das aus seiner Sicht generelle (sinngemäß) rechtswidrige und mangelhafte Vorgehen des AMS und den (inhaltlichen) Bescheid vom 11.04.2019 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.2.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
2.3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.2.3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 12).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:
"Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.""Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat."
Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028).Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung vergleiche dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028).
2.3.3. Der BF hat im vorliegenden Fall keinen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan (siehe Beweiswürdigung), sondern richtet sich weitgehend inhaltlich gegen die Entscheidung über die Einstellung der Notstandshilfe.
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So hatte sich das AMS insb. darauf berufen, dass der BF seit 30.11.2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und somit Langzeitarbeitslosigkeit vorliegt. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass dem vorliegenden Verwaltungsakt kein einziger Bewerbungsversuch des BF aus den letzten Jahren zu entnehmen ist. Das AMS hat korrekt darauf hingewiesen, dass der BF zweimal unentschuldigt nicht zu einem Begutachtungstermin im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA erschienen ist. Er weigert sich somit, an der Klärung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken. Schließlich ist dem AMS zuzustimmen, dass prima facie nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS, mit dem die Einstellung der Notstandshilfe verfügt wurde, wahrscheinlich Erfolg haben wird.
Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit zu Recht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2220435.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019