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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS AustriaCampus (in der Folge belangte Behörde oder AMS) vom 06.03.2023 wurde mit Spruchpunkt A ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) vom 14.02.2023 bis zum 28.02.2023 keine Notstandshilfe erhalte, da der BF den für den 14.02.2023 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst am 01.03.2023 wieder beim AMS gemeldet... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 21.04.2023 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße (in... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides 02.05.2023 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Esteplatz (in der Folge bel... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides 03.05.2023 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Jugendliche I (in der Folg... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 17.05.2023 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 02.05.2023 bis 15.05.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (in der Folge: belangte Behörde genannt) vo... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 24.05.2023 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 05.04.2023 bis 16.05.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: belangte Behörde genannt) vo... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 25.04.2023 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai (in der ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 06.04.2023, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.02.2023 bis 26.03.2023 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin ab 07.0... mehr lesen...