Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 12.12.2023 beantragte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin oder PW) bei der (damaligen) BUNDESMINISTERIN FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE, MOBILITÄT, INNOVATION UND TECHNOLOGIE (seit Novelle des BMG, BGBl. I Nr. 10/2025, nunmehr: BUNDESMINISTER FÜR INNOVATION, MOBILITÄT UND INFRASTRUKTUR; im Folgenden: belangte Behörde oder belB) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und Ge... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Verfahren zum internationalen Schutz zur Zl. XXXX mit am 29.09.2021 rechtskräftigem Bescheid der Asylstatus gemäß § 3 AsylG zuerkannt. 1. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger, wurde vom Bundesamt für Fremd... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel vom 28.11.2023 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.11.2023 bis 23.11.2023 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 14.11.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder a... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 14.12.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 05.12.2023 bis 13.12.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 1. Mit Bescheid vom 14.1... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 07.12.2023, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass XXXX im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 09.11.2023 bis 05.12.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 A... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 01.12.2023 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 08.11.2023 bis 15.11.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: belangte Behörde gen... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 07.11.2023 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Johnstraße (in der Fo... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 19.10.2023 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) für den Zeitraum vom 19.09.2023 bis 05.10.2023 gem. § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) kein Arbeitslosengeld erhalte. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 02.10.2023 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer ab 07.09.2023 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe gebührt (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlos... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: AMS) vom 13.11.2023 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 21.09.2023 bis 06.11.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 20.09.2023 ohne triftigen G... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 07.11.2023 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Johnstraße (in der Fo... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) vom 02.11.2023, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 11.10.2023 bis 26.10.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 10.11.2023 wurde festgestellt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18.10.2023 bis 01.11.2023 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe gebührt (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) mit Schreiben vom 08.09.2023 ein Kontrollmeldetermin am 03.10.2023, 10:45 Uhr, übermittelt. Das Einladungsschreiben enthielt die Information, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen und er, wenn er den Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäum... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) mit Schreiben vom 25.08.2023 eine Einladung zu einem Kontrollmeldetermin am 09.10.2023 um 09:40 Uhr via eAMS am 25.08.2023 übermittelt. Diese wurde vom Beschwerdeführer am 28.08.2023 um 19:10 Uhr gelesen. Das Einladungsschreiben enthielt auf Seite 1 die Information, dass der Beschw... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 02.11.2023, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 03.10.2023 bis 10.10.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 09.10.2023 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) für den Zeitraum vom 12.09.2023 bis 08.10.2023 gem. § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) keine Notstandshilfe erhalte. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straß... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 09.10.2023 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 29.08.2023 bis 14.09.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: belangte Behörde genannt) vo... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Wien Johnstraße vom 17.10.2023 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 28.08.2023 bis 20.09.2023 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.08.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 21.0... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.10.2023 verfügte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges des Beschwerdeführers für die Zeit von 14.09.2023 bis 12.10.2023 wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) (Spruchpunkt A) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerd... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In einer am 05.10.2023 aufgenommenen Niederschrift wegen Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 11.09.2023 gibt XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) an, dass er die Kontrollmeldung am 11.09.2023 nicht eingehalten hat, weil er diesen vergessen hat und seine ganze Familie Corona und einen neuen Virus hatte. 1. In einer am 05.10.2023 aufgenommenen Niederschrift wegen Nichteinhalt... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 07.07.2023 wurde unter Bezugnahme auf §§ 10 iVm 38 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 30.06.2023 bis 10.08.2023 verloren habe, weil die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Buchhalterin bei der XXXX ab 30.06.2023 durch das Verschulden der Beschw... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 10.10.2023 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 29.08.2023 bis 05.10.2023 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 29.08.2023 nicht eingehalten und sich erst wiede... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) mit Schreiben vom 24.08.2023 eine Einladung zu einem Bewerbungstag am 05.09.2023, 11:00 Uhr, an einer darin (samt Erreichbarkeit und Treffpunkt) angeführten Adresse übermittelt. Das Einladungsschreiben enthielt auf Seite 2 die Information, dass der Termin als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 10.10.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 28.09.2023 bis 05.10.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 1. Mit Bescheid vom 10.10.202... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 02.10.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.08.2023 bis 04.09.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 1. Mit Bescheid vom 02.10.2023 s... mehr lesen...