TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/25 W237 2279983-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

W237 2279983-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 02.10.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch des befristeten Verlusts des Arbeitslosengelds von 09.08.2023 bis 04.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt B) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 02.10.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch des befristeten Verlusts des Arbeitslosengelds von 09.08.2023 bis 04.09.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 5 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 02.10.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.08.2023 bis 04.09.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 1. Mit Bescheid vom 02.10.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.08.2023 bis 04.09.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B).

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 06.10.2023 vollinhaltlich Beschwerde.

Das AMS legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der maßgeblichen Teile des Verwaltungsakts am 18.10.2023 zur Entscheidung über Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheids vor; es sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) ausdrücklich nicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 14.06.2023 (wieder) im Bezug von Arbeitslosengeld.

1.2. Mit Schreiben vom 31.07.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Veranstaltung „ XXXX “ am 09.08.2023 um 09:00 Uhr in einer näher genannten Adresse in 1200 Wien eingeladen. In dem Einladungsschreiben war angeführt, dass dieser Termin als ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gelte; auf die Rechtsfolgen bei Versäumung eines solchen Kontrollmeldetermins wurde hingewiesen. Dieses Einladungsschreiben übersendete das AMS am 31.07.2023 an das eAMS-Konto des Beschwerdeführers.1.2. Mit Schreiben vom 31.07.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Veranstaltung „ römisch 40 “ am 09.08.2023 um 09:00 Uhr in einer näher genannten Adresse in 1200 Wien eingeladen. In dem Einladungsschreiben war angeführt, dass dieser Termin als ein Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG gelte; auf die Rechtsfolgen bei Versäumung eines solchen Kontrollmeldetermins wurde hingewiesen. Dieses Einladungsschreiben übersendete das AMS am 31.07.2023 an das eAMS-Konto des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer erschien zur genannten Veranstaltung am 09.08.2023 nicht.

1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.10.2023 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.08.2023 bis 04.09.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte, weil er einen ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.08.2023 ohne triftigen Grund nicht eingehalten und sich erst wieder am 05.09.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe (Spruchpunkt A).

Unter einem erkannte das AMS einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). Dies begründete es damit, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung unterlaufe den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom 02.10.2023 Beschwerde. Diese begründete er damit, dass er den Kontrollmeldetermin nicht einhalten habe können, weil er sich mit seinem eAMS-Konto nicht auskenne, dieses nicht beachtet habe und daher nichts von der Benachrichtigung gewusst habe. Er ersuchte um die Auszahlung der Leistung, weil es für ihn „eine große finanzielle Entlastung bedeuten würde“.

1.5. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nur zur Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids vor und sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bis dato nicht ab. In seinem Vorlageschreiben führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Einwendungen gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgebracht habe und beabsichtigt sei, die Beschwerde abzuweisen, weil der Beschwerdeführer mit der Aktivierung seines eAMS-Konto den Nutzungsbedingungen zugestimmt habe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengelds des Beschwerdeführers fußen auf einer im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung des Versicherungsverlaufs. Das Schreiben des AMS vom 31.07.2023, mit dem der Kontrollmeldetermin am 09.08.2023 vorgeschrieben wurde, liegt im Akt auf. Die Feststellungen zum Übermittlungsvorgang dieses Schreibens gründen auf dem im Verwaltungsakt aufliegenden Sendeprotokoll; dass der Beschwerdeführer zum Termin am 09.08.2023 nicht erschien, ist unstrittig. Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde liegen ebenso im Verwaltungsakt auf; dass die Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des Bescheids vom 02.10.2023 zu verstehen ist, geht aus ihrer Gesamtschau hervor. Dem Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 18.10.2023 ist klar zu entnehmen, dass die Beschwerdevorlage nur in Hinblick auf Spruchpunkt B) erfolgte und von einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen wurde; bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erfolgte auch kein nachträglicher Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 02.10.2023 (dem Tag seiner Datierung) zugestellt. Die am 09.10.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 02.10.2023 (dem Tag seiner Datierung) zugestellt. Die am 09.10.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 13 Abs. 1 VwGVG (zur Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, vgl. VfGH 02.12.2014, G 74/2014) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.1. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG (zur Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, vergleiche VfGH 02.12.2014, G 74 aus 2014,) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (vgl. § 64 Abs. 2 AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 64 AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG, K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 64, AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG, K 12).

Die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Um die Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Arbeitslosengeldbezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Arbeitslosengeldbezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

3.3. Eine solche konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgte im vorliegenden Fall nicht, zumal die gegenständliche Beschwerde auf den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aussprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids mit keinem Wort näher eingeht. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich lediglich pauschal vor, dass die Auszahlung des Arbeitslosengelds für den gegenständlichen Zeitraum „eine große finanzielle Entlastung bedeuten würde“. Er legte in seiner Beschwerde somit nicht ansatzweise substantiiert dar, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheids verbunden wären, um die Abwägung mit dem auf der anderen Seite bestehenden öffentlichen Interesse am Hintanhalten einer ungerechtfertigten Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und damit der Risikotragung der Zurückforderung vorzunehmen (anders zB BVwG 11.02.2021, W262 2239353-1). Mangels diesbezüglichen Vorbringens besteht auch keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer würde dadurch in eine unverhältnismäßige Notlage geraten, dass ihm das Arbeitslosengeld für die Dauer von vier Wochen nicht ausbezahlt wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine dauerhafte bzw. auf unbestimmte Zeit festgelegte Bezugseinstellung erfolgte, sondern der in Rede stehende Zeitraum von vier Wochen bereits abgelaufen ist und der Beschwerdeführer seit 05.09.2023 wieder Arbeitslosengeld bezieht.

Schließlich ist prima facie nicht ersichtlich, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids wahrscheinlich Erfolg haben wird, womit freilich noch keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Beschwerde getroffen wird. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabs vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheids vom 02.10.2023 ist daher abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W237.2279983.1.00

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten