Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W288 2319540-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. und den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Beisitzer, über die Beschwerden von 1. XXXX , vertreten durch XXXX (im Folgenden: BF1 bzw. Beschwerde 1), 2. XXXX , vertreten durch XXXX (im Folgenden: BF2 bzw. Beschwerde 2) sowie von 3. XXXX und XXXX , (im Folgenden: BF3 und BF4 bzw. Beschwerde 3), gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides des BUNDESMINISTERS FÜR INNOVATION, MOBILITÄT UND INFRASTRUKTUR vom 02.07.2025, GZ. XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einer Genehmigungsangelegenheit nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. und den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Beisitzer, über die Beschwerden von 1. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (im Folgenden: BF1 bzw. Beschwerde 1), 2. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (im Folgenden: BF2 bzw. Beschwerde 2) sowie von 3. römisch 40 und römisch 40 , (im Folgenden: BF3 und BF4 bzw. Beschwerde 3), gegen Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides des BUNDESMINISTERS FÜR INNOVATION, MOBILITÄT UND INFRASTRUKTUR vom 02.07.2025, GZ. römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einer Genehmigungsangelegenheit nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.Den Beschwerden wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 12.12.2023 beantragte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin oder PW) bei der (damaligen) BUNDESMINISTERIN FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE, MOBILITÄT, INNOVATION UND TECHNOLOGIE (seit Novelle des BMG, BGBl. I Nr. 10/2025, nunmehr: BUNDESMINISTER FÜR INNOVATION, MOBILITÄT UND INFRASTRUKTUR; im Folgenden: belangte Behörde oder belB) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und Genehmigung des Vorhabens XXXX . Unter einem regte die PW an, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden für die „provisorische Bahnsteigverlängerung im Bahnhof XXXX (während der Bauphase)“ auszuschließen. 1. Mit Schreiben vom 12.12.2023 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin oder PW) bei der (damaligen) BUNDESMINISTERIN FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE, MOBILITÄT, INNOVATION UND TECHNOLOGIE (seit Novelle des BMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, nunmehr: BUNDESMINISTER FÜR INNOVATION, MOBILITÄT UND INFRASTRUKTUR; im Folgenden: belangte Behörde oder belB) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und Genehmigung des Vorhabens römisch 40 . Unter einem regte die PW an, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden für die „provisorische Bahnsteigverlängerung im Bahnhof römisch 40 (während der Bauphase)“ auszuschließen.
Ihre Anregung begründete die PW im Wesentlichen mit einer künftig steigenden Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs – insb. in Ballungsgebieten –, weshalb nebst der Verdichtung der Verkehre auch der Einsatz von längeren Fahrzeugen vorgesehen sei. Zur Schaffung der infrastrukturellen Voraussetzungen würden ua. auf der Südbahn bereits aktuell und folgend bis 2027 Baumaßnahmen umgesetzt.
Aus heutiger Sicht würden noch vor Beginn des gegenständlichen Projekts auf der inneren Südbahn Fahrzeuge mit einem Bahnsteigbedarf von mind. 220 m eingesetzt werden und müssten im Bahnhof XXXX alle Bahnsteigkanten diese Länge aufweisen. Da die sicherungstechnischen Nutzlängen gegeben seien, genüge eine Verlängerung der bestehenden Bahnsteigkanten, die provisorisch in Holzbauweise erfolge, da der Anlagenzustand bei der kurz darauf beginnenden Umsetzungsphasen des gegenständlichen Projektes abschnittsweise wieder rückgebaut werde.Aus heutiger Sicht würden noch vor Beginn des gegenständlichen Projekts auf der inneren Südbahn Fahrzeuge mit einem Bahnsteigbedarf von mind. 220 m eingesetzt werden und müssten im Bahnhof römisch 40 alle Bahnsteigkanten diese Länge aufweisen. Da die sicherungstechnischen Nutzlängen gegeben seien, genüge eine Verlängerung der bestehenden Bahnsteigkanten, die provisorisch in Holzbauweise erfolge, da der Anlagenzustand bei der kurz darauf beginnenden Umsetzungsphasen des gegenständlichen Projektes abschnittsweise wieder rückgebaut werde.
Es bestehe ein vordringliches öffentliches Verkehrsinteresse an einer unterbrechungsfreien, hoch verfügbaren und leistungsfähigen Eisenbahnversorgung sowie gesetzliche und vertragliche Betriebspflichten der PW zur rechtzeitigen und maximalen Verfügbarhaltung einer bedarfsgerechten Infrastruktur. Ohne die provisorische Verlängerung sei der Einsatz von 220 m langen Nahverkehrszügen im Bahnhof XXXX nicht möglich, wodurch die Leistungsfähigkeit des Systems der S-Bahn-Stammstrecke in der vollen verkehrlichen Wirkung eingeschränkt werde. Da der endgültige Umbau des Bahnhofs lt. aktuellem Baukonzept erst nach dem vierten Baujahr abgeschlossen sein werde, sei eine vorgezogene provisorische Verlängerung der Bahnsteigkanten 1 und 3 auf 220 m erforderlich. Es bestehe ein vordringliches öffentliches Verkehrsinteresse an einer unterbrechungsfreien, hoch verfügbaren und leistungsfähigen Eisenbahnversorgung sowie gesetzliche und vertragliche Betriebspflichten der PW zur rechtzeitigen und maximalen Verfügbarhaltung einer bedarfsgerechten Infrastruktur. Ohne die provisorische Verlängerung sei der Einsatz von 220 m langen Nahverkehrszügen im Bahnhof römisch 40 nicht möglich, wodurch die Leistungsfähigkeit des Systems der S-Bahn-Stammstrecke in der vollen verkehrlichen Wirkung eingeschränkt werde. Da der endgültige Umbau des Bahnhofs lt. aktuellem Baukonzept erst nach dem vierten Baujahr abgeschlossen sein werde, sei eine vorgezogene provisorische Verlängerung der Bahnsteigkanten 1 und 3 auf 220 m erforderlich.
Die Maßnahme erfolge ausschließlich auf Eigengrund der PW, sodass im unmittelbaren räumlichen Wirkungsbereich keine Verfahrensparteien betroffen sei. Verwiesen werde auch auf den mit der UVP-Novelle 2023 eingeführten § 17a UVP-G 2000, dessen Ziel es sei eine rasche Realisierung von Vorhaben der Energiewende zu ermöglichen und somit deren Genehmigung zu erleichtern. Insgesamt überwögen die berührten öffentlichen Interessen schon deshalb, da keine gegenläufigen Interessen gegen den sofortigen Vollzug ersichtlich seien und keine irreversiblen Tatsachen geschaffen würden.Die Maßnahme erfolge ausschließlich auf Eigengrund der PW, sodass im unmittelbaren räumlichen Wirkungsbereich keine Verfahrensparteien betroffen sei. Verwiesen werde auch auf den mit der UVP-Novelle 2023 eingeführten Paragraph 17 a, UVP-G 2000, dessen Ziel es sei eine rasche Realisierung von Vorhaben der Energiewende zu ermöglichen und somit deren Genehmigung zu erleichtern. Insgesamt überwögen die berührten öffentlichen Interessen schon deshalb, da keine gegenläufigen Interessen gegen den sofortigen Vollzug ersichtlich seien und keine irreversiblen Tatsachen geschaffen würden.
2. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 02.07.2025 erteilte die belangte Behörde die Genehmigung gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 sowie alle für die Ausführung sonst erforderlichen bundesgesetzlichen Genehmigungen (nach Hochleistungsstreckengesetz, Eisenbahngesetz 1957, Forstgesetz 1975, Wasserrechtsgesetz 1959, Luftfahrtgesetz). In Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides schloss sie die aufschiebende Wirkung für die Baumaßnahme „Provisorische Bahnsteigverlängerungen im Bahnhof XXXX (während der Bauphase)“ aus. 2. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 02.07.2025 erteilte die belangte Behörde die Genehmigung gemäß Paragraphen 23 b, 24 und 24 f UVP-G 2000 sowie alle für die Ausführung sonst erforderlichen bundesgesetzlichen Genehmigungen (nach Hochleistungsstreckengesetz, Eisenbahngesetz 1957, Forstgesetz 1975, Wasserrechtsgesetz 1959, Luftfahrtgesetz). In Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides schloss sie die aufschiebende Wirkung für die Baumaßnahme „Provisorische Bahnsteigverlängerungen im Bahnhof römisch 40 (während der Bauphase)“ aus.
In ihrer Begründung (Punkt V.7. des angefochtenen Bescheides) folgte die belangte Behörde im Wesentlichen den zuvor dargestellten Ausführungen der PW und gelangte zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für „Gefahr in Verzug“ vorlägen und der vorzeitige Vollzug dringend geboten sei. Ergänzend wies die belangte Behörde auch auf die (zusätzliche) Möglichkeit hin, die aufschiebende Wirkung gemäß § 17a Abs. 1 UVP-G 2000 in einem gesonderten Bescheid auszuschließen, da es sich beim gegenständlichen Vorhaben um einen Eisenbahnbau nach § 23b UVP-G 2000 und somit um ein Vorhaben der Energiewende gemäß § 2 Abs. 7 UVP-G 2000 handle, welches gemäß § 24f Abs. 4 letzter Satz UVP-G 2000 als in hohem öffentlichem Interesse gelte.In ihrer Begründung (Punkt römisch fünf.7. des angefochtenen Bescheides) folgte die belangte Behörde im Wesentlichen den zuvor dargestellten Ausführungen der PW und gelangte zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für „Gefahr in Verzug“ vorlägen und der vorzeitige Vollzug dringend geboten sei. Ergänzend wies die belangte Behörde auch auf die (zusätzliche) Möglichkeit hin, die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, UVP-G 2000 in einem gesonderten Bescheid auszuschließen, da es sich beim gegenständlichen Vorhaben um einen Eisenbahnbau nach Paragraph 23 b, UVP-G 2000 und somit um ein Vorhaben der Energiewende gemäß Paragraph 2, Absatz 7, UVP-G 2000 handle, welches gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, letzter Satz UVP-G 2000 als in hohem öffentlichem Interesse gelte.
3. Mit Edikt vom 02.07.2025, veröffentlicht am 09.07.2025, wurde der Genehmigungsbescheid gemäß § 24f Abs. 13 und 14 UVP-G 2000 iVm § 44f AVG kundgemacht und bis zum 03.09.2025 zur öffentlichen Aufsicht aufgelegt.3. Mit Edikt vom 02.07.2025, veröffentlicht am 09.07.2025, wurde der Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 24 f, Absatz 13 und 14 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 44 f, AVG kundgemacht und bis zum 03.09.2025 zur öffentlichen Aufsicht aufgelegt.
4. Gegen den Bescheid vom 02.07.2025 wurden von insgesamt 19 Beschwerdeführer:innen zwölf Beschwerden eingebracht, wobei die im Spruch genannten BF1 bis BF4 ausdrücklich auch Beschwerde gegen den in Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhoben. 4. Gegen den Bescheid vom 02.07.2025 wurden von insgesamt 19 Beschwerdeführer:innen zwölf Beschwerden eingebracht, wobei die im Spruch genannten BF1 bis BF4 ausdrücklich auch Beschwerde gegen den in Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhoben.
In den jeweiligen Beschwerden beantragten sie, unter anderem, dass das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dahingehend abändert, dass Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird und den Beschwerden somit vollumfänglich aufschiebende Wirkung zukommt. Begründend brachten die BF1 bis BF4 im Wesentlichen Folgendes vor:In den jeweiligen Beschwerden beantragten sie, unter anderem, dass das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dahingehend abändert, dass Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird und den Beschwerden somit vollumfänglich aufschiebende Wirkung zukommt. Begründend brachten die BF1 bis BF4 im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung widerspreche § 24 Abs. 10 UVP-G 2000, da die Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und das Verfahren erhebliche Rechts- und Verfahrensfehler aufweise. Die Durchführung von Baumaßnahmen habe irreversible Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit. Die erforderliche Interessenabwägung sei nicht durchgeführt, sondern lediglich die Argumente der PW übernommen worden. Eine „Gefahr im Verzug“ iSd § 13 Abs. 2 VwGVG liege nicht vor. Eine Verwendung der (neuen) Doppelstockgarnituren sei noch nicht sicher und sehe der neue ÖBB-Rahmenplan 2025 bis 2030 Einsparungen sowie für Projekte, darunter auch das Verfahrensgegenständliche, Verschiebungen oder sogar Absagen vor. Offenkundig bestehe daher weder ein vorrangiges öffentliches Interesse noch eine Dringlichkeit des Projekts.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung widerspreche Paragraph 24, Absatz 10, UVP-G 2000, da die Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und das Verfahren erhebliche Rechts- und Verfahrensfehler aufweise. Die Durchführung von Baumaßnahmen habe irreversible Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit. Die erforderliche Interessenabwägung sei nicht durchgeführt, sondern lediglich die Argumente der PW übernommen worden. Eine „Gefahr im Verzug“ iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG liege nicht vor. Eine Verwendung der (neuen) Doppelstockgarnituren sei noch nicht sicher und sehe der neue ÖBB-Rahmenplan 2025 bis 2030 Einsparungen sowie für Projekte, darunter auch das Verfahrensgegenständliche, Verschiebungen oder sogar Absagen vor. Offenkundig bestehe daher weder ein vorrangiges öffentliches Interesse noch eine Dringlichkeit des Projekts.
Ein Bahnsteig am Bahnhof XXXX erfülle bereits die Voraussetzungen und sei eine Erweiterung erst nach mehreren Jahren der Bauphase geplant. Es sei auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum die Doppelstockgarnituren einen verlängerten Bahnsteig benötigen. Schließlich würden schon jetzt Doppelstockgarnituren in XXXX halten.Ein Bahnsteig am Bahnhof römisch 40 erfülle bereits die Voraussetzungen und sei eine Erweiterung erst nach mehreren Jahren der Bauphase geplant. Es sei auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum die Doppelstockgarnituren einen verlängerten Bahnsteig benötigen. Schließlich würden schon jetzt Doppelstockgarnituren in römisch 40 halten.
Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) verlange in seiner Rechtsprechung das Ausbleiben irreversibler Auswirkungen, was weder behauptet noch nachgewiesen worden sei. Vielmehr verursache das rückzubauende Provisorium zusätzliche Immissionen und sei unklar, wie die Arbeiten ausgeführt werden sollen.
Soweit die belangte Behörde auf die zusätzliche Möglichkeit nach § 17a Abs. 1 UVP-G 2000 eingehe, würden europa- und verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.Soweit die belangte Behörde auf die zusätzliche Möglichkeit nach Paragraph 17 a, Absatz eins, UVP-G 2000 eingehe, würden europa- und verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei mit dem Rechtsstaatsprinzip und der vom VfGH geforderten „faktischen Effizienz des Rechtsschutzes“ nicht vereinbar, der nur aus sachlich gebotenen und triftigen Gründen eingeschränkt werden dürfe und auch auf den Zweck und den Inhalt der Regelung zu achten sei. Zudem verstoße der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem durch Art. 11 der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) als auch Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention vorgesehenen Recht auf ein Überprüfungsverfahren vor einem unabhängigen Gericht.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei mit dem Rechtsstaatsprinzip und der vom VfGH geforderten „faktischen Effizienz des Rechtsschutzes“ nicht vereinbar, der nur aus sachlich gebotenen und triftigen Gründen eingeschränkt werden dürfe und auch auf den Zweck und den Inhalt der Regelung zu achten sei. Zudem verstoße der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem durch Artikel 11, der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) als auch Artikel 9, Absatz 2, der Aarhus-Konvention vorgesehenen Recht auf ein Überprüfungsverfahren vor einem unabhängigen Gericht.
Durch den vorzeitigen Beginn des Umbaus des Bahnhofs XXXX würden geltend gemachte Einwendungen und alternative Lösungen erschwert bis verunmöglicht. Dadurch würden technische Optionen eingeschränkt oder spätere Rückbauten notwendig, etwa bei der Wendeanlage in XXXX oder der geplanten Wendeanlage an der XXXX , für die 16.000 m² Wald gerodet werden müssten.Durch den vorzeitigen Beginn des Umbaus des Bahnhofs römisch 40 würden geltend gemachte Einwendungen und alternative Lösungen erschwert bis verunmöglicht. Dadurch würden technische Optionen eingeschränkt oder spätere Rückbauten notwendig, etwa bei der Wendeanlage in römisch 40 oder der geplanten Wendeanlage an der römisch 40 , für die 16.000 m² Wald gerodet werden müssten.
5. In der Folge legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerden vor und sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab. Mit Beschwerdemitteilung vom 30.09.2025 räumte das BVwG den Parteien die Gelegenheit ein vom Inhalt der Beschwerden Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
6. In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 14.10.2025 äußerte sich die PW zu dem mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids vom 02.07.2025 verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.6. In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 14.10.2025 äußerte sich die PW zu dem mit Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids vom 02.07.2025 verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Der UVP-Behörde stehe es zu, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Genehmigungsbescheid oder auch nur einzelne Spruchteile auszuschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Na