Entscheidungsdatum
15.04.2024Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
,
W198 2289866-1/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK
(TEILERKENNTNIS)
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl SATTLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2024, Zl. XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl SATTLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Verfahren zum internationalen Schutz zur Zl. XXXX mit am 29.09.2021 rechtskräftigem Bescheid der Asylstatus gemäß § 3 AsylG zuerkannt.1. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Verfahren zum internationalen Schutz zur Zl. römisch 40 mit am 29.09.2021 rechtskräftigem Bescheid der Asylstatus gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkannt.
2. Im Dokumentenverfahren zur Zl. XXXX wurde ihm am 17.12.2021 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt.2. Im Dokumentenverfahren zur Zl. römisch 40 wurde ihm am 17.12.2021 ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt.
3. Aufgrund von der belangten Behörde aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) ausgelesenen und festgestellten Verurteilung(en), welche unter § 92 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG bzw. § 14 PassG als Versagensgründe aufgeführt sind, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren unter der Zl. XXXX geführt, welches ohne Bescheiderlassung am 28.02.2024 eingestellt worden ist.3. Aufgrund von der belangten Behörde aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) ausgelesenen und festgestellten Verurteilung(en), welche unter Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG bzw. Paragraph 14, PassG als Versagensgründe aufgeführt sind, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren unter der Zl. römisch 40 geführt, welches ohne Bescheiderlassung am 28.02.2024 eingestellt worden ist.
4. Aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde vom BFA ein Entziehungsverfahren zur Zl. XXXX eingeleitet und gegenständlich angefochtener Bescheid vom 02.03.2024 erlassen. Im Spruchpunkt I wurde die Entziehung des am 17.12.2021 ausgestellten Konventionsreisepasses mit der Nr. XXXX gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, und die unverzügliche Vorlage dessen gemäß § 93 Absatz 2 FPG ausgesprochen.
Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013,
idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt II).4. Aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde vom BFA ein Entziehungsverfahren zur Zl. römisch 40 eingeleitet und gegenständlich angefochtener Bescheid vom 02.03.2024 erlassen. Im Spruchpunkt römisch eins wurde die Entziehung des am 17.12.2021 ausgestellten Konventionsreisepasses mit der Nr. römisch 40 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, und die unverzügliche Vorlage dessen gemäß Paragraph 93, Absatz 2 FPG ausgesprochen. , Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, , idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem Aufenthaltsrecht in Österreich, sowie zu den Gründen der Entziehung des Konventionsreisepasses. So sei aufgrund gesetzter strafbarer Handlungen (konkret: Schlepperei), welche in § 92 Abs. 1 und 1a als Versagensgründe aufgeführt sind, gerechtfertigt, das Reisedokument zu entziehen.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem Aufenthaltsrecht in Österreich, sowie zu den Gründen der Entziehung des Konventionsreisepasses. So sei aufgrund gesetzter strafbarer Handlungen (konkret: Schlepperei), welche in Paragraph 92, Absatz eins und eins a als Versagensgründe aufgeführt sind, gerechtfertigt, das Reisedokument zu entziehen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 29.03.2024 Beschwerde (Bekämpfung in vollem Umfang) erhoben.
6. Die Beschwerdesache betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.) wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Akts des Verfahrens am 09.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Die Beschwerdesache betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Akts des Verfahrens am 09.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde am 17.12.2021 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am 17.12.2021 ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt.
Am 12.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien betreffend der Tatbegehung nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 1. Fall FPG zur Verfahrenszahl XXXX rechtskräftig verurteilt. Am 12.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien betreffend der Tatbegehung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, 1. Fall FPG zur Verfahrenszahl römisch 40 rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 02.03.2024 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan.
Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer kein hinreichend konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend,
dass die sofortige Entziehung des Konventionsreisepasses und sofortige Vorlage beim BFA ihn unverhältnismäßig hart treffen würde. Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 02.03.2024 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. , Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer kein hinreichend konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, , dass die sofortige Entziehung des Konventionsreisepasses und sofortige Vorlage beim BFA ihn unverhältnismäßig hart treffen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die festgestellte Ausstellung eines Konventionsreisepasses ergibt sich aus dem ergänzend amtswegig eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS), sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister – jeweils vom 09.04.2024.
Die festgestellte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ist dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 09.04.2024 zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 02.03.2024 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf seinem Beschwerdevorbringen, welches ausschließlich Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die Entziehung des Konventionsreisepasses umfasst.
Es ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das BFA im Bescheid vom 02.03.2024 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden Gründe, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, nicht substanziiert vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß
Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß , Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer,
Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen großteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehhofer, , Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988,
Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu
§ 64 Rz 31).Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, , Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu , Paragraph 64, Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist seit 17.12.2021 im Besitz eines Konventionsreisepasses und wurde am 12.02.2024 betreffend der Tatbegehung nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 1. Fall FPG rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer ist seit 17.12.2021 im Besitz eines Konventionsreisepasses und wurde am 12.02.2024 betreffend der Tatbegehung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, 1. Fall FPG rechtskräftig verurteilt.
Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und vom BFA insbesondere damit schlüssig begründet, dass basierend auf der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers jedenfalls eine Rückfallgefährdung angenommen werden könne und sohin auch die reale Gefahr bestehe, dass dieser bei einem durch den Konventionsreisepass ermöglichten Auslandsaufenthalt potenzielle Mittäter kennenlernen und diese zur Wiederholung der Straftat der Schlepperei innerhalb der Staaten der Europäischen Union verleiten könnte. Weiters hat das BFA auf das gemäß § 94 Abs. 3 leg.cit. FPG bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht genommen.Im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und vom BFA insbesondere damit schlüssig begründet, dass basierend auf der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers jedenfalls eine Rückfallgefährdung angenommen werden könne und sohin auch die reale Gefahr bestehe, dass dieser bei einem durch den Konventionsreisepass ermöglichten Auslandsaufenthalt potenzielle Mittäter kennenlernen und diese zur Wiederholung der Straftat der Schlepperei innerhalb der Staaten der Europäischen Union verleiten könnte. Weiters hat das BFA auf das gemäß Paragraph 94, Absatz 3, leg.cit. FPG bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht genommen.
Der Behörde ist nicht zu widersprechen, wenn sie in einer Abwägung der öffentlichen Interessen, nämlich die Verhinderung der Begehung von Straftaten und der illegalen Einreise von Personen in das Bundesgebiet mit möglichen (vom Beschwerdeführer nicht geäußerten bzw. vorgebrachten) Interessen des Beschwerdeführers, den öffentlichen Interessen den Vorzug gibt. Der vorzeitige Vollzug ist geboten, um durch Entziehung des Konventionsreisepasses (weitere) strafbare Handlungen zu verhindern. Die Verhinderung strafbarer Handlungen soll gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde dem festgestellten Sachverhalt und den Ausführungen der Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht entgegengetreten und hat auch kein Vorbringen dazu erstattet, dass für ihn damit ein unverhältnismäßiger (angesichts der sonstigen Interessen unverhältnismäßig schwerwiegender) Nachteil verbunden wäre.
Auch wenn sich eine explizite Interessensabwägung, die die Interessen des Beschwerdeführers, wie beispielsweise ins Ausland zu verreisen, und die berührten öffentlichen Interessen gegenüberstellt, in der Bescheidbegründung nicht wiederfindet, ändert dies jedenfalls nichts an dem Umstand, dass die öffentlichen Interessen aufgrund einer vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung überwiegen und ist das Vorliegen von Gefahr in Verzug im gegenständlichen Fall sohin erkennbar. Zudem hat der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht gar nichts vorgebracht.
Da das Bundesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Da das Bundesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über den Entzug und Vorlage des Konventionsreisepasses nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über den Entzug und Vorlage des Konventionsreisepasses nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Entziehung Entziehungsgrund Fremdenpass Gefahr im Verzug Interessenabwägung Konventionsreisepass öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit private Interessen Schlepperei Teilerkenntnis unverhältnismäßiger Nachteil WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2289866.1.00Im RIS seit
22.05.2024Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024