TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/23 G312 2243883-1

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

Spruch


G312 2243883-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Alexander PERISUTTI und Mag. Lena TAUSS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, vom XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeit vom 20.05.2021 bis 14.07.2021 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma Gasthof XXXX mit sofort möglichem Arbeitsantritt und kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen worden sei. Die BF habe sich jedoch laut Mitteilung des potentiellen Dienstgebers nicht beworben.

2. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom XXXX per eAMS Konto bei der belangten Behörde. Die BF führte im Wesentlichen aus, dass sie sich bezüglich des Stellenangebotes als Essenszustellerin im Internet über google maps informiert habe, demnach müsse ein funktionstüchtiges Auto zur Verfügung stehen, zum Erreichen des Arbeitsplatzes. Im Inserat sei vermerkt, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden könnte, jedoch nicht muss. Sie wohne in XXXX, und habe mehrere Haustiere, Hund, 2 Katzen und 2 Kaninchen, wo eine tägliche Übernachtung nicht möglich wäre, da diese dort (in einem Restaurant) nicht gestattet sei, sie über kein fahrtüchtiges Auto verfüge. Zudem sei die körperliche Belastbarkeit Voraussetzung, die sie in dem Ausmaß nicht habe. Sie habe sich – entsprechend der Auskunft des Servicecenter - nicht beworben. Sie bewerbe sich stets rechtzeitig und sei die Sperre für sie nicht nachvollziehbar.

3. Mit Bescheid vom XXXX schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.

4. Dagegen erhob die BF mit XXXX Beschwerde und führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr von dem Servicecenter gesagt worden sei, dass sie eine Unzumutbarkeit in ihrem eAMS Konto eintragen solle, deshalb habe sie sich so verhalten. Der Arbeitsort sei ohne Fahrzeug nicht zu erreichen sowie habe sie Obsorge für ihre Haustiere.

5. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF steht wieder seit 29.01.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 26,04 täglich.

Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am 28.01.2019.

1.2. Die BF absolvierte nach Ihrem Pflichtschulabschluss eine Lehre als Bürokauffrau (Verwaltungsassistentin) mit LAP. Sie konnte sich bereits Erfahrungen als Verwaltungsassistentin, Front Office Mitarbeiterin, Kellnerin, Rezeptionistin, Sicherheitsdienstangestellte, Sachbearbeiterin und Zustellerin aneignen. Sie verfügt über den Führerschein B sowie einen eigenen PKW, gute Englischkenntnisse und eine Brandschutzwartausbildung.

1.3. Am 19.05.2021 wurde der BF eine Beschäftigung als Essenszustellerin bei der Firma XXXX (Vollzeitbeschäftigung, vorwiegend Tagarbeit nach Dienstplan und Vereinbarung) mit kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglichem Arbeitsbeginn zugewiesen.

1.4. Die BF erklärte am 27.05.2021 dazu niederschriftlich, dass sie sich nicht beworben habe, da sie – entgegen den Angaben im Lebenslauf und der Betreuungsvereinbarung - kein Fahrzeug für den Arbeitsweg besitze.

1.5. In der Beschwerde gegen den Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gab die BF an, dass ihr vom Servicecenter XXXX versichert worden sei, dass sie so agieren soll. Sie solle bei unzumutbarer Beschäftigung dies in ihrem eAMS Konto vermerken. Ungerechtfertigte Sperren würden ihre finanzielle Notlage vergrößern. Der Arbeitsort sei ohne Fahrzeug nicht erreichbar, außerdem habe sie eine Obsorge für ihre Haustiere, diese seien am Arbeitsplatz nicht erlaubt.

Die BF führte in der Beschwerde nicht konkret - also tunlichst ziffernmäßig - aus, warum sie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verhältnismäßig stärker treffen würde.

Da die BF nicht substantiiert konkretisiert, worin ihr unverhältnismäßiger Nachteil liegt, ist davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Bescheides sie nicht unverhältnismäßig härter trifft und das öffentliche Interesse damit überwiegt.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerde der BF gegen den Ausschluss der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 20.05.2021 bis 14.07.2021 aufschiebende Wirkung zukommt.

Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Die aufschiebende Wirkung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde mit Bescheid vom XXXX ausgeschlossen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

3.2. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordenen Versicherten durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereitelt haben. Eine aufschiebende Wirkung diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde.

Um die vom Gesetzgeber bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Judikatur des VwGH erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht.

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer eine Geldleistung entzogen wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut (VwGH vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A; VwGH vom 22.07.2011, Zl. AW 2011/08/0046), also, wenn einerseits alle im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte und alle sonstigen Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden, aufgegliedert nach Art und Ausmaß) sowie andererseits die gesetzlichen Sorgepflichten, allfällige Unterhaltsansprüche etc., durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dargetan werden (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Februar 1996, AW 95/08/0060, und neuerlich Slg. Nr. 10.381/A).

Ein Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028).

Die BF hat ihre Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass die Stelle unzumutbar sei, ohne Fahrzeug nicht zu erreichen, sie außerdem Obsorge für ihre Haustiere habe und diese am Arbeitsplatz nicht erlaubt seien. Ungerechtfertigte Sperren würden ihre finanzielle Notlage vergrößern.

Damit ist die BF jedoch ihrer Konkretisierungsverpflichtung nicht nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, worin ihre - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Die Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen - aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck - unterlaufen würde. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer immer wieder für längere Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt.

Die Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen - aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck - unterlaufen würde. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt.

Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).

Im vorliegenden Fall hat die BF – wie bereits ausgeführt - kein substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass sie der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig härter treffen würde. Auch ist prima facie nicht ersichtlich, dass ihre Beschwerde gegen die Verhängung der Ausschlussfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird.

Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Rechtsmittelwerbers unverhältnismäßig ist. (VwGH vom 30.11.2015, Zl. Ra 2015/08/0173)

Eine Abwägung ihrer Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen.

Aus dem Gesamtbild gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen.

Angemerkt wird abschließend, dass mit gegenständlichem Erkenntnis lediglich über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörde entschieden wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Interessenabwägung Konkretisierung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2243883.1.00

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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