TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/9 W237 2244057-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W237 2244057-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 16.06.2021, GZ: 2021-0566-3-009777, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den einen befristeten Ausschluss der Notstandshilfe aussprechenden Bescheid vom 31.05.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 16.06.2021, GZ: 2021-0566-3-009777, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den einen befristeten Ausschluss der Notstandshilfe aussprechenden Bescheid vom 31.05.2021 zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 13.06.2021 eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge: AMS) vom 31.05.2021, mit dem es gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfebezug für die Dauer von acht Wochen vom 21.05. bis 15.07.2021 aussprach und gemäß § 10 Abs. 3 AlVG keine Nachsicht erteilte. 1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 13.06.2021 eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge: AMS) vom 31.05.2021, mit dem es gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfebezug für die Dauer von acht Wochen vom 21.05. bis 15.07.2021 aussprach und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Nachsicht erteilte.

Mit Bescheid vom 16.06.2021 schloss das AMS dieser Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aus, weil eine diesbezüglich vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Ungunsten ausfalle. Mit Bescheid vom 16.06.2021 schloss das AMS dieser Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aus, weil eine diesbezüglich vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Ungunsten ausfalle.

2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 27.06.2021 Beschwerde. Diese legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der maßgeblichen Teile des Verwaltungsakts am 05.07.2021 vor. Am 07.07.2021 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend einen die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid vom 22.07.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stand zumindest seit dem Jahr 2003 für ausgedehnte Zeiträume im Arbeitslosengeldbezug und war den Großteil der Zeit beschäftigungslos. Zuletzt war sie im November und Dezember 2016 bei einem Gebäudereinigungsunternehmen vollversicherungspflichtig als Arbeiterin beschäftigt. Zwischen Ende Jänner 2017 und Anfang Februar 2020 bezog die arbeitslose Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 03.02.2017 ist sie wieder als arbeitssuchend gemeldet und bezieht Notstandshilfe. In ihrem Antrag auf Notstandshilfe gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehender Ehemann sowie ihr volljähriger Sohn mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebten.

1.2. Mit Bescheid vom 22.07.2020 sprach das AMS den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen von 09.07. bis 19.08.2020 aus, weil die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer ihr zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft vereitelt habe. Dagegen wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben.

1.3. Mit Bescheid vom 31.05.2021 sprach das AMS neuerlich den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen von 21.05. bis 15.07.2021 aus, weil die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer ihr zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei einem näher genannten Unternehmen vereitelt habe. Das AMS sah den Anspruchsverlust zudem weder ganz noch teilweise nach.

Mit Schriftsatz vom 13.06.2021 erhob sie dagegen Beschwerde, die derzeit beim AMS – welches vom Erlass einer Beschwerdevorentscheidung bislang nicht absah und auch die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht vorlegte – anhängig ist. Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie sich stets auf die ihr zugeschickten Stellenangebote bewerbe. Am Tag des Vorstellungstermins bei dem in Rede stehenden Unternehmen sei sie erkrankt gewesen, was sie dem AMS auch gemeldet habe. Sie habe nicht gewusst, dass sie nach ihrem Krankenstand erneut einen Termin mit dem Unternehmen vereinbaren hätte müssen; da sich der potentielle Dienstgeber auch nicht gemeldet habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Stelle bereits vergeben sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid schloss das AMS der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aus. Begründend hält es fest, dass bei der Beschwerdeführerin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bereits zum zweiten Mal innerhalb von einem Jahr eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt werde, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Notstandshilfe als gefährdet scheinen lasse.Mit dem angefochtenen Bescheid schloss das AMS der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aus. Begründend hält es fest, dass bei der Beschwerdeführerin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bereits zum zweiten Mal innerhalb von einem Jahr eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG verhängt werde, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Notstandshilfe als gefährdet scheinen lasse.

Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid begründete die Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen zum Grund für die Nichtannahme der Beschäftigung sowie zum Grund der Bezugssperre im Sommer 2020. Sie sei zum Arbeiten motiviert und bewerbe sich auf angebotene Stellen jedes Mal sofort. Das AMS möge ihr mitteilen, wovon sie in den acht Wochen der Bezugssperre leben solle.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Soweit das AMS dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage ergänzend den Bescheid vom 22.07.2020 übermittelte, ist dieser der Beschwerdeführerin bekannt; nach Auskunft des AMS erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel, was sich mit ihrer Angabe in der nunmehrigen Beschwerde deckt, wonach sie sich „damals nicht rechtfertigen“ habe können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ausweislich des im Akt in Kopie aufliegenden Rückscheins am 21.06.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 28.06.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ausweislich des im Akt in Kopie aufliegenden Rückscheins am 21.06.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 28.06.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden (zur Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl I Nr. 71/2013, vgl. VfGH 02.12.2014, G 74/2014) § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.1. Nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden (zur Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, vergleiche VfGH 02.12.2014, G 74 aus 2014,) Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (vgl. § 64 Abs. 2 AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.2. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.2. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 64 AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG, K 12).Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 64, AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG, K 12).

Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, § 56, Rz 3f und 19). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, § 56, Rz 19). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, Paragraph 56,, Rz 3f und 19). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, Paragraph 56,, Rz 19). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).

3.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen darüber erstattete, dass sie der sofortige Vollzug des Bescheids vom 31.05.2021 über den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen unverhältnismäßig hart treffen würde. Ihre in der gegenständlichen Beschwerde enthaltene Aufforderung, das AMS möge ihr mitteilen, „wovon [sie] die nächsten 8 Wochen leben soll“, stellt jedenfalls kein konkretes Aufzeigen eines für sie unverhältnismäßigen Nachteils dar. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Notstandshilfe, wonach sie mit ihrem in Leistungsbezug stehenden Ehemann und ihrem volljährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt lebe, hatte das AMS auch keine Veranlassung zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde in eine unverhältnismäßige Notlage geraten, wenn ihr die Notstandshilfe für die Dauer von acht Wochen nicht ausbezahlt wird. Dies ist mangels diesbezüglich konkreter Angaben auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin in einem sehr langen Zeitraum zwischen Ende Jänner 2017 und Anfang Februar 2020 weder vollversicherungspflichtig beschäftigt war noch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog.

Zudem ist prima facie nicht ersichtlich, dass ihre Beschwerde gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird. Zu Recht verweist das AMS in diesem Zusammenhang darauf, dass es mit – in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid vom 22.07.2020 erst vor weniger als einem Jahr den Verlust der Notstandshilfe wegen Vereitelung der Annahme einer ihr zumutbaren Beschäftigung für die Dauer von sechs Wochen aussprach, weshalb die beschriebenen öffentlichen Interessen zusätzlich verstärkt sind.

Eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt somit ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt (insoweit vergleichbar VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt somit ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt (insoweit vergleichbar VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

3.4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegen Vereitelungshandlungen im Sinne des § 10 AlVG ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegen Vereitelungshandlungen im Sinne des Paragraph 10, AlVG ist einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden, die auch auszugsweise in der Begründung zu Spruchteil A zitiert wird.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Interessenabwägung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W237.2244057.1.00

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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