Entscheidungen zu § 45 Abs. 4 KFG 1967

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Entscheidungen 31-56 von 56

TE UVS Steiermark 1996/05/21 30.14-106/95

I.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Berufungswerber drei Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 zur Last gelegt. Er habe am 4.2.1995 und 12.30 Uhr in Graz 4, Wienerstraße Nr. 74, als Lenker des Kombis mit dem Kennzeichen G 19.962, 1.) am KFZ dieses Probefahrtkennzeichen geführt, obwohl diese Fahrt keine Probefahrt gewesen sei; 2.) das Fahrzeug gelenkt, obwohl es nicht den Vorschriften des KFG 1967 und den dazu erlassenen Verordnungen entsprochen h... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 21.05.1996

RS UVS Steiermark 1996/05/21 30.14-106/95

Rechtssatz: Eine Übertretung gemäß § 49 Abs 6 KFG, wonach am Kraftwagen hinten die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei, wird nicht begangen, wenn entgegen § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG die Probefahrtkennzeichen außerhalb einer Probefahrt zum Abstellen eines Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verwendet werden, weil mangels Vorliegens einer Probefahrt und mangels Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr kein Kenn... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 21.05.1996

RS UVS Steiermark 1996/05/21 30.14-106/95

Rechtssatz: Das Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche um 12.30 Uhr steht von vornherein in keinem Zusammenhang mit einer Probefahrt, die bereits gegen 6.00 Uhr morgens desselben Tages geendet hatte. Die Verwendung des Probefahrtkennzeichens nach abgeschlossener Überstellungsfahrt zur Abstellung des Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, weil am Firmenplatz des Betriebes kein Abstellplatz vorhanden ist, ist unzulässig. Schl... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 21.05.1996

TE UVS Burgenland 1995/10/03 03/01/95048

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unterlassen, anläßlich einer Probefahrt auf Freilandstraßen für den Lenker ordnungsgemäß eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen. Es waren im Nachweis weder das aktuelle Tagesdatum, der Name des Lenkers, noch das Ziel und der Zweck der Probefahrt eingetragen. Als Tatzeit ist der 14 04 1995, als T... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 03.10.1995

RS UVS Burgenland 1995/10/03 03/01/95048

Rechtssatz: Eine Bestrafung wegen Unterlassung der Ausstellung einer Bescheinigung über das Ziel und den Zweck einer Probefahrt gemäß § 45 Abs 6 dritter Satz KFG hat zur Voraussetzung, daß es sich tatsächlich um eine Probefahrt gemäß § 45 Abs 1 KFG handelt. Wird hingegen das Probefahrtkennzeichen dem Käufer des Fahrzeuges überlassen, um diesem die Heimfahrt mit dem gekauften Fahrzeug zu ermöglichen, liegt keine Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebes und damit auch keine Probefahrt vo... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 03.10.1995

TE UVS Wien 1995/03/10 03/P/26/642/95

Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kennzeichen W 84 diese Probefahrtkennzeichentafeln vom 17. bis 19. Jänner 1995 an dem in Wien, Z-straße abgestellten Wohnmobil (Citroen Roller Versilia) verwendet (benützt), obwohl keine Probefahrt durchgeführt worden ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §45 Abs4 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) Wegen dieser ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 10.03.1995

TE UVS Wien 1994/09/13 03/21/3331/94

Begründung: Aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschuldigten das Straferkenntnis vom 20.7.1994 mit folgender Tatumschreibung: "Sie haben am 26.01.1994 von 01.50 bis 06.30 Uhr in Wien, E-straße, als Lenker den PKW der Marke Renault 11TSE, rot lackiert, mit den Probefahrtkennzeichen W-14 auf öffentlichem Straßengut abgestellt, obwohl keine Fahrt zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit der Teile oder Ausrüstungsgegenstände und keine Über... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 13.09.1994

RS UVS Wien 1994/09/13 03/21/3331/94

Rechtssatz: Eine Probefahrt rechtfertigt nicht ein Abstellen des KFZ für die Dauer von fünf Stunden mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 13.09.1994

RS UVS Steiermark 1994/08/31 30.10-78/94

Rechtssatz: Der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit einer Probefahrt nach § 45 Abs 4 KFG liegt beim Überstellen eines (abgeschleppten) Fahrzeuges von Graz nach Villach nicht vor, wenn die Probefahrtkennzeichen zuerst bei einer für eine Probefahrt (zwecks Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit) zu langen Fahrt (von Villach nach Graz) verwendet wurden, um dort das zu überstellende Fahrzeug zu holen. Schlagworte Kraftfahrgesetz Probefahrt mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 31.08.1994

RS UVS Kärnten 1994/07/14 KUVS-676-677/6/94

Rechtssatz: Der Charakter einer Probefahrt geht nur dann nicht verloren, wenn anläßlich der Probefahrt beispielsweise nur eine Tankstelle zum Tanken aufgesucht wird oder die Probefahrt kurz unterbrochen wird, damit der Fahrzeuglenker etwa ein Poststück in einen Briefkasten einwerfen oder eine Toilette aufsuchen kann. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.07.1994

TE UVS Niederösterreich 1993/11/09 Senat-WB-93-400

Mit dem Straferkenntnis vom 23. November 1992, Zl 3-****-92, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx zu Punkt 2 den Beschuldigten für schuldig, als Fahrzeuglenker, am 20. Februar 1992, um 23,45 Uhr, in F, B******** Nr 3, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N ***.***, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet und auf dem Fahrzeug Probefahrtkennzeichen geführt zu haben, obwohl keine Probefahrt durchgeführt wurde und demnach eine Übertretung gemäß §§134 Abs1 und 45 Abs4 KFG zu v... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 09.11.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/11/09 Senat-WB-93-400

Rechtssatz: Behauptet der Beschuldigte, es habe eine Probefahrt zu dem Zweck stattgefunden, das Fahrzeug einem potentiellen Käufer vorzuführen, und gibt er den Namen und die Anschrift des Kaufinteressenten nicht bekannt, dann kann aus diesem Verhalten des Beschuldigten zurecht der Schluß gezogen werden, daß die Behauptung einer Probefahrt unrichtig ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 09.11.1993

RS UVS Kärnten 1993/10/27 KUVS-889/1/93

Rechtssatz: Gegen § 103 Abs 1 KFG kann nur der Zulassungsbesitzer, das ist jene Person, der nach § 41 Abs 1 KFG der Zulassungsschein auszustellen ist, verstoßen. Zur Erfüllung der im § 45 Abs 1 KFG umschriebenen Pflichten kann sich der Zulassungsbesitzer nicht anderer Personen bedienen. Wird auftrags des Beschuldigten, in seiner Funktion als Leiter der Werkstätte X und Verantwortlicher für die Ausgabe der Kennzeichentafeln, von einem Angestellten mittels Probekennzeichen eine Fahrt unterno... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.10.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/02/03 Senat-GD-92-016

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.12.1991, Zl -91, wurden über Herrn O B Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) wegen Übertretung der §§ 134 Abs1, 102 Abs5 KFG 1967, 2. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung der §§ 134 Abs1, 45 Abs4 KFG 1967 und 3. in Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) wegen Übertretung der §§ 99 Abs3 lita, 24 Abs1 lita StVO 1960.   Im Sch... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 03.02.1993

TE UVS Niederösterreich 1992/11/24 Senat-GD-91-027

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.11.1991, Zl 3-     91, wurden über Herrn O      B     Geldstrafen verhängt, und zwar 1. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung des §134 Abs1, §45 Abs4 KFG 1967 und 2. in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) wegen Übertretung des §99 Abs3 lita, §23 Abs3 StVO 1960.   Im Schuldspruch des Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 24.11.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/11/11 Senat-GD-92-015

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17. Dezember 1991, Zl 3-       , wurde Herr O      B     wegen Übertretung des §45 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967  mit einer Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- bestraft. Im Schuldspruch wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 15.10.1991 um 11,55 Uhr auf der B    bei km in Richtung xx mit dem PKW Mercedes 500, Probefahrtkennzeichen    , dieses Probefahrtkennzeichen ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.11.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/11/11 Senat-GD-92-017

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Jänner 1992, Zl 3-      , wurde über Herrn O      B     wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967  eine Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- verhängt. Es wurde dabei als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 2.11.1991 von 10,10 Uhr bis 10,18 Uhr in xx,         Straße,                   -Platz, gasse,      platz bis zur        Straße 1 und zurück mit einem PKW Mercedes, Probefahrtkennzeichen... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.11.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/11/11 Senat-GD-92-014

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.12.1991, Zl 3-     , wurde über Herrn O      B     wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1000,-- verhängt. Es wurde im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 5.10.1991 in der Zeit von 12,03 Uhr bis 13,15 Uhr in xx,           Straße, Haus Nummer x stadteinwärts und beim Haus Nummer y stadtauswär... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.11.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/11/11 Senat-GD-92-023

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11. Februar 1992, Zl 3-       , wurde über Herrn O      B     wegen Übertretung des §45 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 29.10.1991 um 11,50 Uhr in xx auf dem      platz und weiter in Richtung Hotelbetrieb B     auf der        straße mit dem PKW Mercedes 500 SL, Probefahrtkennzeichen,       ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.11.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/11/11 Senat-GD-92-013

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.12.1991, Zl  3-       , wurde Herr O      B     wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 mit einer Geldstrafe in Höhe von S 1000,-- gemäß §134 Abs1 KFG 1967 bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 7.11.1991 um ca 14,50 Uhr bis 14,53 Uhr in xx vor dem Haus      platz    und weiter in Richtung     straße als Fahrzeuglenker mit dem PKW Mercedes, Probe... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.11.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/09/21 Senat-GD-91-021

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über Herrn O      B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber als Fahrzeuglenker am 24.6.1991 um ca 10,05 Uhr in xx  vom Handelshof      auf der LH    in Richtung Stadtmitte mit dem Pkw Mercedes 500 SL, Probefahrtkennzeichen xx , gefahren ist und dabei das Probefahrtkennzeichen ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 21.09.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/09/21 Senat-GD-92-004

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.12.1991 wurde Herr O      B     wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bestraft. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 31.7.1991 um 12,15 Uhr in die CSFR fahrend und um 12,45 Uhr von der CSFR kommend in xx, Grenzübergang xx-yy,      gasse auf dem Pkw Mercedes 500 SL, Probefahrtkennzeichen         , dieses Probefahrtkennzeichen bei... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 21.09.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/09/21 Senat-GD-91-020

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über Herrn O      B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber als Fahrzeuglenker am 21.6.1991 um 15.50 Uhr in xx auf der Bahnhofstraße vom Haus Bahnhofstraße    bis zum Parkplatz gegenüber dem xxgemeindeamt das Probefahrtkennzeichen xx auf dem Fahrzeug Pkw Mercedes 500 SL bei einer Fahrt, die keine Probefahrt war,... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 21.09.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/09/21 Senat-GD-92-003

Mit Straferkenntnis vom 5.12.1991 wurde über Herrn O      B wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967 gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 24.7.1991 um ca 20,30 Uhr in xx Grenzübergang xx-yy,      gasse, von der CSFR kommend mit dem Fahrzeug Komib Citroen BX, Probefahrtkennzeichen        , dieses Probefahrtkennzeichen bei einer Fahrt, die keine Probefahrt war, geführt hat. I... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 21.09.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/09/18 Senat-GD-91-022

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11.11.1991, 3-       , wurde über Herrn O      B     wegen Übertretung des §45 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Dabei wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als Fahrzeuglenker am 11.7.1991 um ca 12,05 Uhr in xx vom Handelshof P    auf der LH    in Richtung Stadtmitte mit dem PKW Mercedes 500SL, Probefahrtkennzeichen        , dieses Probefahrtkennzeichen be... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 18.09.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/09/18 Senat-GD-91-022

Beachte Ebenso: Senat-GD-91-020, Senat-GD-91-021, Senat-GD-91-027, Senat-GD-92-003, Senat-GD-92-004, Senat-GD-92-013, Senat-GD-92-014, Senat-GD-92-015, Senat-GD-92-016, Senat-GD-92-017 und Senat-GD-92-023 Rechtssatz: Die mißbräuchliche Führung eines Probefahrtkennzeichens kann nur dem Bewilligungsbesitzer angelastet werden, weil ausschließlich er Normadressat ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 18.09.1992

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