RS UVS Kärnten 1994/07/14 KUVS-676-677/6/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Charakter einer Probefahrt geht nur dann nicht verloren, wenn anläßlich der Probefahrt beispielsweise nur eine Tankstelle zum Tanken aufgesucht wird oder die Probefahrt kurz unterbrochen wird, damit der Fahrzeuglenker etwa ein Poststück in einen Briefkasten einwerfen oder eine Toilette aufsuchen kann. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, daß der Hauptzweck der Probefahrt mehr oder minder zugunsten des Nebenzwecks zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann (VwGH 7.3.1977, Zahl: 1631/76). Letzteres liegt dann vor, wenn die Beschuldigte im Zuge der Probefahrt bereit war, ihren Begleiter in die Stadt mitzunehmen bzw die Beschuldigte zu einem Restaurant fuhr, das Auto dort einige Zeit abstellte, damit ihr Begleiter etwas zum Essen besorgen konnte, sohin der Hauptzweck "Probefahrt" völlig zugunsten des Nebenzweckes zurücktritt und damit den Charakter der Probefahrt verlor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten