Das Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche um 12.30 Uhr steht von vornherein in keinem Zusammenhang mit einer Probefahrt, die bereits gegen 6.00 Uhr morgens desselben Tages geendet hatte. Die Verwendung des Probefahrtkennzeichens nach abgeschlossener Überstellungsfahrt zur Abstellung des Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, weil am Firmenplatz des Betriebes kein Abstellplatz vorhanden ist, ist unzulässig.