TE UVS Wien 1995/03/10 03/P/26/642/95

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Veröffentlicht am 10.03.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Fridl über die Berufung des Herrn Manfred H vom 10.2.1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 2.2.1995, Zahl S 11.258- D/95, wegen Übertretung des §45 Abs4 KFG 1967, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 600,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben als Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kennzeichen W 84 diese Probefahrtkennzeichentafeln vom 17. bis 19. Jänner 1995 an dem in Wien, Z-straße abgestellten Wohnmobil (Citroen Roller Versilia) verwendet (benützt), obwohl keine Probefahrt durchgeführt worden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§45 Abs4 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von Schilling 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, gemäß §134 Abs1 KFG 1967. Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300.-- Schilling."

Dagegen richtet sich die Berufung vom 10.2.1995, die wie folgt begründet wurde:

"Ich möchte die Höhe der Strafe nicht anerkennen. S 8250,-- für ein Parkdelikt finde ich zu hoch, das ist ein halbes Monatseinkommen von mir wobei ich noch für 2 Kinder sorgen muß. Andere gefährliche Delikte werden mit weit weniger Strafe geahndet (Schnellfahren, Alkohol am Steuer) wobei doch die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer weit größer ist als beim Parken ohne Kennzeichen oder mit Probenummern."

Nach den Ausführungen des Berufungswerbers richtet sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe.

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat obliegt daher lediglich die Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessung, da das Straferkenntnis im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der widmungsgemäßen Verwendung von Probefahrtkennzeichen.Der Unrechtsgehalt der Tat an sich war, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering, zumal das nicht zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug für längere Zeit im ruhenden Verkehr verwendet worden war.

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt, die kaum durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die nicht unbedeutenden Vermögensverhältnisse (1/2 Hausanteil) und die Sorgepflicht für 2 Kinder berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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