TE UVS Steiermark 1996/05/21 30.14-106/95

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn M. W., wohnhaft in R.-straße Nr. 36/2, G., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 9.8.1995, GZ.: III/St 2509/95, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) und 3.) des bekämpften Bescheides abgewiesen. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zum dortigen Spruchpunkt 1.) hat wie folgt zu lauten: "Sie haben am 4.2.1995 um 12.30 Uhr das Fahrzeug Kombi, Ford Transit, in Graz 4, Wienerstraße 74, versehen mit dem Probefahrtkennzeichen G 19.962 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt (gehabt) und somit das Probefahrtkennzeichen nicht bestimmungsgemäß verwendet, da dieses Abstellen in keinem funktionellen Zusammenhang mit der Probefahrt gestanden hat." Die dem Spruchpunkt 2.) zuzuordnende übertretene Rechtsvorschrift hat zu lauten: " § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4c KDV". Die übrigen Spruchteile bleiben unberührt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von insgesamt S 280,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten. Der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des bekämpften Bescheides wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Dadurch vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf S 140,--. Dieser Betrag ist ebenfalls binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten.

Text

I.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Berufungswerber drei Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 zur Last gelegt. Er habe am 4.2.1995 und 12.30 Uhr in Graz 4, Wienerstraße Nr. 74, als Lenker des Kombis mit dem Kennzeichen G 19.962, 1.) am KFZ dieses Probefahrtkennzeichen geführt, obwohl diese Fahrt keine Probefahrt gewesen sei; 2.) das Fahrzeug gelenkt, obwohl es nicht den Vorschriften des KFG 1967 und den dazu erlassenen Verordnungen entsprochen habe, da zum oben angegebenen Zeitpunkt die vordere Kennzeichentafel am Armaturenbrett hinter der Windschutzscheibe abgelegt gewesen sei und 3.) das Fahrzeug gelenkt, obwohl es nicht den Vorschriften des KFG 1967 und den dazu erlassenen Verordnungen entsprochen habe, da zum oben angeführten Zeitpunkt beim rechten hinteren Reifen es sich um einen Sommerreifen gehandelt habe und die übrigen Reifen Winterreifen gewesen seien. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der § 45 Abs 4, zweiter Satz KFG, 102 Abs 1 iVm § 49 Abs 6 KFG und 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV wurden über den Berufungswerber unter Hinweis auf § 134 Abs 1 KFG zu Spruchpunkt 1.) eine Geldstrafe in Höhe von S 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von S 600,--, bei deren Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der Betrag von insgesamt S 200,-- vorgeschrieben. II.) In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung führte der Berufungswerber im wesentlichen zu den einzelnen Vorhalten folgendes aus: Zu 1.): Bei der beanstandeten Fahrt habe es sich um die Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes gemäß § 45 KFG gehandelt. Das Fahrzeug sei von der Firma KFZ K. in V. zur Firma des Berufungswerbers nach G. gebracht worden. Als Beweis hiefür bot der Berufungswerber Postanweisungen, den Gewerbeschein, ein Inserat in der Fundgrube und die Vernehmung des Zeugen K. an. Zu 2.) Die vordere Kennzeichentafel sei zum Diebstahlschutz im Wageninneren deponiert gewesen. Zu 3.) Der Anzeigenerstatter, RI L., habe die Unwahrheit gesagt. Er habe den Berufungswerber schon des öfteren zu Unrecht beschuldigt. Am beanstandeten Fahrzeug seien drei Sommerreifen der Dimension 195/14 montiert gewesen. Lediglich der rechte vordere Reifen sei ein Winterreifen, ebenfalls mit der Dimension 195/14 gewesen, dessen Profiltiefe einem Sommerreifen entsprochen hätte. Der Winterreifen habe aufgrund einer Panne während der Überstellungsfahrt als Ersatzrad angebracht werden müssen. Diesbezüglich habe der Berufungswerber angeboten, das Fahrzeug selbst zu besichtigen; eine solche Besichtigung sei vom Strafreferenten abgelehnt worden. Die belangte Behörde habe daher kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und habe auch die vom Berufungswerber angebotenen Zeugen nicht befragt. Es wurde die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. III.) Am 21.5.1996 hat vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Berufungswerbers stattgefunden, bei der die Zeugen Insp. R. M. und Herr O. K. zur Mischbereifung befragt worden sind. RI J. L. konnte zur Sache nicht vernommen werden, nachdem er sich aus beruflichen Gründen auf unbestimmte Zeit im Ausland befindet. Seine Einvernahme war aber auch zur Entscheidungsfindung nicht mehr erforderlich.

Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage und den Ergebnissen des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Berufungswerber betreibt gewerblich einen Fahrzeughandel und hat die behördliche Bewilligung, Probefahrten mit (nicht) zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen. Im Rahmen dieser Bewilligung wurde dem Berufungswerber das Probefahrtkennzeichen G 19.962 zugewiesen. In den Morgenstunden des 4.2.1995 überstellte der Berufungswerber das Fahrzeug Kombi, Ford Transit mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, unter Verwendung des Probefahrtkennzeichens G 19.962 von der Firma KFZ K. in V. zur Firma M. nach Graz. Da am Firmengelände nicht mehr genügend Platz vorhanden war, stellte der Berufungswerber gegen 6.00 Uhr morgens das überführte KFZ mit dem Probefahrtkennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, der Wienerstraße, Höhe Haus Nr. 74, ab. Die vordere Probekennzeichentafel war im Inneren des Fahrzeuges am Armaturenbrett abgelegt. Während der Überstellungsfahrt gab es eine Reifenpanne, die durch einen Reifenwechsel behoben worden ist. Am 4.2.1995, um 12.30 Uhr, fiel der Streifenbesatzung "Lendplatz 1", besetzt mit RI L. und Insp. M., der mit einem Probefahrtkennzeichen abgestellte Ford Transit auf. Bei der näheren Betrachtung des Fahrzeuges konnten die Beamten ersehen, daß die vordere Probekennzeichentafel im Wageninneren am Armaturenbrett abgelegt war. Bei der Überprüfung der Reifen stellte Insp. R. M. fest, daß der rechte hintere Reifen ein Sommerreifen der Marke Semperit Steel, Dimension 195R14 war. Die übrigen drei Reifen am Fahrzeug waren Winterreifen der Marke Semperit HI Grip M 229, Dimension 195R14, mit einer Profiltiefe von mehr als 4 mm. IV.) Diese Feststellungen gründen sich - soweit sie nicht auf ohnehin unbestritten gebliebene Tatsachen beruhen - auf die durchwegs glaubhafte Aussage des Zeugen Insp. R. M., der schlüssig darlegen konnte, wie die Feststellungen zur Mischbereifung zustandegekommen sind. Der Ford Transit ist fürs erste deshalb beanstandet worden, weil er mit einem Probekennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt gewesen ist. Erst bei näherer Besichtigung wurden die weiteren Übertretungen erkenntlich. Der Zeuge selbst hat die Überprüfung der Bereifung des Fahrzeuges vorgenommen. Nachdem er sehen konnte, daß ein Sommerreifen (ohne M/S-Bezeichnung) neben drei Winterreifen montiert war, hat er selbst mit seinem Prüfgerät, welches er immer an seinem Schlüsselanhänger mit sich führt, die Profiltiefe der Winterreifen gemessen und in der Folge das Meßergebnis seinem Kollegen RI J. L. mitgeteilt, der die Amtshandlung geführt hat. RI L. hat zur Vervollständigung seiner Notizen selbst noch die Reifendimension und die Marke der Reifen festgestellt. Dafür, daß sich Insp. R. M. bei der Überprüfung der Bereifung nicht nur darin geirrt haben sollte, daß nicht der hintere rechte Reifen, sondern der vordere rechte Reifen nicht der übrigen Bereifung entsprach, sondern daß der Beamte auch die Grundbereifung falsch aufgenommen habe - anstelle von drei Winterreifen sollen drei Sommerreifen montiert gewesen sein - gibt es weder für das eine noch für das andere plausible Anhaltspunkte. Die für die Anzeige erforderlichen Daten wurden noch am Tag der Überstellungsfahrt von den Beamten nach vorangegangener Messung und Erhebung festgehalten und anhand der vor Ort gemachten Notizen wenige Tage nach der Beanstandung in der Anzeige vom 9.2.1995 angeführt. Sie werden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Angaben des Zeugen O. K. zur Bereifung des Ford Transit konnten deshalb nicht beweisbildend wirken, nachdem der Zeuge keine Erklärung dafür hatte, warum die Beamten vor Ort jedenfalls feststellen konnten, daß drei Winterreifen der Marke Semperit HI Grip M 229 am Fahrzeug montiert waren. Die Version des Berufungswerbers, die durch die Zeugenaussage von O. K. untermauert werden sollte, wonach die Grundbereifung vier Sommerreifen waren und erst durch den erforderlichen Reifenwechsel während der Überstellungsfahrt - Austausch des rechten vorderen Sommerreifen gegen einen Winterreifen - ist deshalb nicht glaubhaft, weil sie nicht erklärt, warum die Beamten bei der Beanstandung am Fahrzeug drei Winterreifen vorgefunden haben, die in der Anzeige sowohl der Marke nach als auch der Dimension nach genau bezeichnet worden sind. Selbst wenn die in der Verhandlung geäußerte Vermutung des Berufungswerbers zutrifft, daß der Anzeigenerstatter RI J. L. seit eines Vorfalles am 16.9.1994 dem Berufungswerber nicht "wohlgesonnen" sei, so stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die eigenen Wahrnehmungen des Zeugen Insp. R. M., die aus den oben bereits angeführten Gründen nicht anzuzweifeln waren. Die Behauptung des Berufungswerbers, die Angaben dieses Zeugen entsprechen ebenfalls nicht der Wahrheit, weil er seines Erachtens keine Reifenprofiltiefenmessung vorgenommen habe, kann darin nichts ändern, nachdem Insp. M. glaubhaft angegeben hat, daß seine Überprüfungen bereits zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben, bevor Herr M. der Amtshandlung beigewohnt hat.

Zur Verfahrensrüge - die belangte Behörde habe angebotene Beweise nicht aufgenommen - ist anzumerken, daß der Besichtigung des Fahrzeuges zur Überprüfung der Bereifung annähernd zwei Monate nach der Beanstandung keine entscheidende Beweiskraft mehr zukommen kann, nachdem in der Zwischenzeit die Reifen ausgewechselt werden hätten können. Der vom Berufungswerber beigebrachte Entlastungszeuge wurde in der mündlichen Verhandlung gehört.

V.) Rechtlich ist hiezu folgendes auszuführen:

Zu Spruchpunkt 1.) des bekämpften Bescheides:

Die Bestimmungen des § 45 Abs 1 bis 3 KFG normieren im wesentlichen, daß Probefahrten mit (nicht) zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen. Bewilligungen dieser Art sind auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen. Diese Bestimmungen richten sich in erster Linie an gewerbliche Betriebe, die Fahrzeuge erzeugen, mit ihnen Handel betreiben, reparieren oder überprüfen. § 45 Abs 4 KFG bestimmt, daß bei der Erteilung der erforderlichen Bewilligung auch auszusprechen ist, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Die Vorschrift richtet sich sowohl an den Probefahrtkennzeicheninhaber als auch an den Lenker eines Fahrzeuges mit einem Probefahrtkennzeichen.

§ 45 Abs 1 KFG bestimmt, was als Probefahrt zu gelten hat:

Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach den Vorschriften des KFG.

Im vorliegenden Fall ist der Berufungswerber angezeigt worden, weil er den schon näher bezeichneten Kombi, versehen mit einem Probekennzeichen, in der Zeit zwischen 6.00 Uhr morgens und 12.30 Uhr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt und das Probefahrtkennzeichen somit nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (Anzeige vom 9.2.1995). Nachdem dem Berufungswerber der gesamte Akteninhalt im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme am 13.7.1995 - somit noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - zur Kenntnis gebracht worden ist, konnte von der Berufungsbehörde der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Spruchpunkt 1.) wie erfolgt abgeändert werden. Der Berufungswerber gab an, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes das beanstandete Fahrzeug, am 4.2.1995, von Kärnten nach Graz überführt und am Ende der Überführungsfahrt am Tatort abgestellt zu haben, weil an seinem Firmengelände nicht genügend Platz vorhanden war, um das Fahrzeug dort aufzustellen. Der vom Berufungswerber angezogene Umstand ist nicht geeignet, die bestimmungsgemäße Verwendung des Probefahrtkennzeichens zu belegen. Im Gegenteil: Aus der Rechtfertigung des Berufungswerbers selbst geht bereits hervor, daß die Überführung des Fahrzeuges bereits gegen 6.00 Uhr morgens in Graz geendet hat. Wenn der Berufungswerber vermeint, aus einer vorangegangenen, rechtmäßigen Verwendung des Probefahrtkennzeichens zu einer Überstellungsfahrt auch das Recht ableiten zu können, nach Beendigung der Fahrt das Probefahrtkennzeichen darüberhinaus auch noch zum Abstellen des Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nutzen zu können, verkennt er die Rechtslage. Nachdem die Überführung am 4.2.1995 bereits in den Morgenstunden geendet hat, konnte das daran anschließende Abstellen des Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bis zum Tatzeitpunkt von vornherein in keinem funktionellen Zusammenhang mit der Probefahrt mehr stehen. Dies geht sinngemäß auch aus den Verfolgungshandlungen der Erstbehörde hervor. Die Verwendung des Probefahrtkennzeichens nach einer abgeschlossenen Überstellungsfahrt zur Abstellung des Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, weil am Firmengelände des Betriebes kein Abstellplatz vorhanden ist, ist unzulässig. Dem Berufungswerber ist daher zu Recht die unter Spruchpunkt 1.) angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden. Zu Spruchpunkt 3.) des bekämpften Bescheides: § 4 Abs 4 c KDV verbietet die Mischbereifung: An Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen, sofern ihre Profiltiefe die im Abs 4 zweiter Satz KDV angeführte (bei Reifen in Diagonalbauart mindestens 5 mm, bei Reifen in Radialbauart mindestens 4 mm) nicht unterschreitet, nur dann angebracht sein, wenn alle Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, solche Reifen aufweisen. Im vorliegenden Fall mußte festgestellt werden, daß die Bereifung des beanstandeten Fahrzeuges dieser Vorschrift nicht entsprach, indem der rechte hintere Fahrzeugreifen kein Schnee- und Matschreifen war. Der Berufungswerber hat daher auch diese Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zu Spruchpunkt 2.) des bekämpften Bescheides:

§ 49 Abs 6 KFG regelt die Anbringung und die erforderliche Beschaffenheit von Kennzeichentafeln. Unter anderem ist vorgesehen, daß bei Probefahrten auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen auf eine bestimmte Art und Weise an Kraftfahrzeugen angebracht sein dürfen.

Im vorliegenden Fall mußte bereits festgestellt werden, daß der Berufungswerber die Probefahrtkennzeichen zum Abstellen eines Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche außerhalb einer Probefahrt vorschriftswidrig verwendet hat; er wurde hiefür auch bestraft. Die Übertretung der Bestimmung des § 46 Abs 6 KFG ist ihm vor diesem Hintergrund nicht vorzuhalten, weil mangels Vorliegen einer Probefahrt und mangels Zulassung zum Verkehr für das abgestellte Kraftfahrzeug kein Kennzeichen im Sinne der Vorschrift zugewiesen war. Es war daher das bekämpfte Straferkenntnis unter Hinweis auf § 45 Abs 1 Ziff 1 VStG in diesem Punkt zu beheben.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Berufungswerber übertretenen Bestimmungen des KFG sollen zum einen gewährleisten, daß Probefahrtkennzeichen zu Fahrten auf öffentlichen Straßen aus Überlegungen der Verkehrssicherheit nur eingeschränkt verwendet werden können; zum anderen sollen sie technische Mindeststandards für die Ausstattung der im Verkehr genutzten Fahrzeuge garantieren. Dadurch, das der Berufungswerber sowohl die Vorschriften bezüglich des Einsatzes von Probefahrtkennzeichen als auch das Verbot der Mischbereifung mißachtet hat, hat er gegen den Schutzzweck der Normen verstoßen.

Bei der Strafbemessung war als erschwerend eine einschlägige Verwaltungsvormerkung (Straferkenntnis vom 11.5.1994) hinsichtlich Spruchpunkt 1.) zu werten. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven, für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien werden die verhängten Strafen, wie sie von der Behörde erster Instanz ausgesprochen worden sind, als gerechtfertigt und schuldangemessen angesehen, zumal sich diese bei einem Strafrahmen bis zu S 30.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall bis zu sechs Wochen Arrest) pro Delikt ohnehin noch im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen. Die zu Spruchpunkt 1.) verhängte Strafe ist auch unter dem Gesichtspunkt der Erzielung spezialpräventiver Effekte, der Berufungswerber möge in Zukunft von Übertretungen derselben Art abgehalten werden, angepaßt. Die vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse (monatliches Einkommen von S 15.000,--, Betriebsvermögen, keine Sorgepflichten) waren für sich nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu erwirken.Die Bemessung des Kostenbeitrages des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 Abs 1 und 2 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Probefahrt Probefahrtkennzeichen abstellen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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