RS UVS Steiermark 1994/08/31 30.10-78/94

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Rechtssatz

Der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit einer Probefahrt nach § 45 Abs 4 KFG liegt beim Überstellen eines (abgeschleppten) Fahrzeuges von Graz nach Villach nicht vor, wenn die Probefahrtkennzeichen zuerst bei einer für eine Probefahrt (zwecks Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit) zu langen Fahrt (von Villach nach Graz) verwendet wurden, um dort das zu überstellende Fahrzeug zu holen.

Schlagworte
Kraftfahrgesetz Probefahrt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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