RS UVS Niederösterreich 1993/11/09 Senat-WB-93-400

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Rechtssatz

Behauptet der Beschuldigte, es habe eine Probefahrt zu dem Zweck stattgefunden, das Fahrzeug einem potentiellen Käufer vorzuführen, und gibt er den Namen und die Anschrift des Kaufinteressenten nicht bekannt, dann kann aus diesem Verhalten des Beschuldigten zurecht der Schluß gezogen werden, daß die Behauptung einer Probefahrt unrichtig ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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