Entscheidungen zu § 43 Abs. 4 KFG 1967

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Entscheidungen 1-26 von 26

TE UVS Steiermark 2012/07/11 30.14-98/2011

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.08.2011, Zl. 2/S-21227/11, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen unterlassen, das Fahrzeug bei der Behörde abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Er sei am 29.03.2011 von G, Lg, nach L, Sch, und von dort am 31.03.2011 nach L, Sch, verzogen. Das schuldhafte Verhalten sei a... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 11.07.2012

RS UVS Steiermark 2012/07/11 30.14-98/2011

Rechtssatz: Gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat. Eine Frist, innerhalb der die Abmeldung durch den Zulassungsbesitzer zu erfolgen hat, enthält diese Rechtsvorschrift nicht, gleichfalls verlangt sie keine sofortige bzw unverzügliche Abmeldung. Somit hat die Abmeldung des Fahrzeuges nach § 43 Abs 4 lit b KFG innerhalb einer angemessenen ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 11.07.2012

TE UVS Salzburg 2007/03/15 7/13772/7-2007th

Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:   ?Anlässlich einer unzustellbaren Briefsendung vom 21.2.2006 an die Adresse S., Franz Josef Straße 41 wurde im Anschluss erhoben, dass Sie bereits seit 28.2.2002 das Geschäftslokal an der o.a. Adresse aufgegeben haben und das Lokal seit zumindest 1.12.2004 weitervermietet worden ist. Sie haben es somit als Zulassungsbesitzerin unterlassen das Fahrzeug abzumelden, weil Sie den dauernden Stando... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 15.03.2007

RS UVS Salzburg 2007/03/15 7/13772/7-2007th

Rechtssatz: Aus § 40 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG ergibt sich zwar (arg.: Als dauernder Standort .. gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller einer Zulassung eine physische Person ist, danach immer der Hauptwohnsitz maßgebend ist (VwGH 29.4.2002, 2002/03/0048, unter Hinweis auf das bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis zitierte Erkenntnis vom 5.7.1996, 96/02/0094). Allerdings wurde von der Bundespolizeidirektion S. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 15.03.2007

TE UVS Steiermark 2005/09/28 30.20-19/2005

Mit dem angeführten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen es unterlassen, trotz rechtskräftigen Bescheides der BH D, vom 16.10.2002 die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen. Dadurch habe der Berufungswerber § 44 Abs 4 KFG verletzt, wofür über ihn eine Geldstrafe in Höhe v... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 28.09.2005

RS UVS Steiermark 2005/09/28 30.20-19/2005

Rechtssatz: Dem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges wurde eine Übertretung nach § 43 Abs 4 lit d KFG zur Last gelegt, da er das Fahrzeug trotz Wegfalls der Haftpflichtversicherung seit 16.10.2002 nicht abgemeldet hatte, und zwar bis zum Tag der Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines am 06.11.2002. Da jedoch der Bescheid über die Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges bereits am 05.11.2002 vollstreckbar wurde und eine Fahrzeugabmeldung nach der Aufhebung der Zulassung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 28.09.2005

TE UVS Burgenland 2005/08/18 003/10/05048

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, in der Zeit von 07 09 1990 bis zumindest 16 12 2004 als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem österreichischen Kennzeichen *** dieses Kraftfahrzeug bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht abgemeldet zu haben, obwohl sie den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Wegen Verletzung des § 43 Abs... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 18.08.2005

RS UVS Burgenland 2005/08/18 003/10/05048

Rechtssatz: Von einem Verlegen des dauernden Standortes eines Kraftfahrzeuges kann nur dann gesprochen werden, wenn der nach dem Kriterium des Hauptwohnsitzes bestimmte dauernde Standort des Fahrzeuges nach Zulassung aufgegeben wird, und im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde ein Hauptwohnsitz neu begründet wird; sei es auch durch Änderung der Wohnsitzqualität ("Nebenwohnsitz" wird zu Hauptwohnsitz). Ein solches Verlegen liegt aber... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 18.08.2005

TE UVS Tirol 2005/01/18 2004/29/095-4

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 19.08.2004 in Seefeld in Tirol es als Zulassungsbesitzer unterlassen, den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XY zumindest bis zum 19.08.2004 abzumelden, obwohl für dieses Fahrzeug seit 06.07.2004 die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht mehr bestanden habe.   Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs 4 lit d KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 A... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 18.01.2005

TE UVS Tirol 2004/11/11 2004/17/138-2

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgendes zur Last gelegt:   ?Tatzeit: 01.05.2003 ? 04.05.2004 Tatort: Gemeinde Lans Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY   Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Sie haben es unterlassen, Ihr Fahrzeug zumindest bis zum 04.05.2004 abzumelden, obwohl Sie den dauernden Standort des Fahrzeuges ab mind 01.05.200... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 11.11.2004

TE UVS Steiermark 2003/11/26 30.18-53/2003

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche der Firma G GesmbH (diese ist persönlich haftende Gesellschafterin der Firma V G KG, diese ist Zulassungsbesitzerin der angeführten KFZ) nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Die angeführten Fahrzeuge seien auf dem Stand... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 26.11.2003

RS UVS Steiermark 2003/11/26 30.18-53/2003

Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 43 Abs 4 lit b KFG setzt eine Verlegung des dauernden Standortes der zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde voraus, also bei Unternehmungen eine entsprechende Verlegung des Ortes, von dem aus der Antragsteller über die Fahrzeuge hauptsächlich verfügt (§ 40 Abs 1 KFG). Daher wird eine Übertretung nach § 43 Abs 4 lit b KFG nicht begangen, wenn bei einem Personenverkehrs-unternehmen nach der Zulassung der Fahrze... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 26.11.2003

TE UVS Steiermark 2000/09/07 30.8-62/2000

In dem angefochtenen Straferkenntnis ist Frau Mag. R F in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Firma F F Kraftwagentransport und Speditions-Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Z in zwei Fällen eine Übertretung des KFG zur Last gelegt worden. Im Zuge einer Kontrolle durch die Kräfte des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Verkehrsabteilung, konnte der Lenker C N angehalten werden und konnte hiebei festgestellt werden,... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 07.09.2000

RS UVS Steiermark 2000/09/07 30.8-62/2000

Rechtssatz: Bleibt eine GesmbH ohne Änderung der Firmenstruktur existent, bleibt ihre Bestellung eines verantwortlich Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG auch dann unverändert wirksam, wenn nach Unterfertigung der Bestellungsurkunde eine AG als Gesellschafter in die GesmbH eintritt und vier neue handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt werden. Daher hätte der verantwortliche Beauftragte wegen der Übertretungen nach § 103 Abs 1 Z 1 bzw § 43 Abs 4 lit b KFG zur Verantwortung gezogen werden mü... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 07.09.2000

TE UVS Burgenland 2000/02/08 003/01/00004

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es vom 26 04  bis 02 10 1999 als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen *** unterlassen, innerhalb einer Woche der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf, also jener Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Kraftfahrzeug zugelassen ist, die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes von *** nach *** in Ungarn anzuzeigen. Dadurch habe er § 42 Abs 1 KFG 1967 verletzt. Es wurde eine Geldst... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 08.02.2000

RS UVS Burgenland 2000/02/08 003/01/00004

Rechtssatz: § 42 Abs 1 KFG bezieht sie sich nur auf die Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb des Wirkungsbereiches derselben Behörde. Wird nämlich der Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, ist damit gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG auch ein Wechsel des dauernden Standortes des Fahrzeuges verbunden und hat der Zulassungsbesitzer gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG das Fahrzeug abzumelden. Schlagworte Zulassungsbesitzer; Hauptwohnsitz; Verlegung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 08.02.2000

TE UVS Steiermark 1998/08/18 30.14-65/98

Auf der Grundlage des Strafaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz und aufgrund ergänzender Ermittlungen der Berufungsbehörde wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt: Herr Alois St, seinerzeit Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen VO-5 AKC, verlegte am 20.12.1995 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich von 8152 Stallhofen, A Nr. 105 (örtlicher Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg), nach 8790 Eisenerz, G-straß... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 18.08.1998

RS UVS Steiermark 1998/08/18 30.14-65/98

Rechtssatz: Die Abmeldepflicht nach § 43 Abs 4 lit b KFG wegen Verlegens des Wohnsitzes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz wieder in den Wirkungsbereich der ursprünglichen Behörde zurückverlegt wird. Damit ist dieses Unterlassungsdelikt vollendet und beendet, weshalb mit diesem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen beginnt. Schlagworte Abmeldepflicht Wohnsitzwechsel Unterlassungsdelikt Verfolgungsverjähr... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 18.08.1998

TE UVS Steiermark 1997/12/12 30.8-58/97

In der Anzeige des Landesgendermariekommandos für Steiermark, Verkehrsabteilung, vom 2.9.1996 wurde dem verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen des Zulassungsbesitzers der Firma F F Kraftwagentransport und Speditions Ges.m.b.H., mit Sitz in Z, in zwei Punkten eine Übertretung des § 14 Abs 2 GGTFV zur Last gelegt. Im Zuge einer Kontrolle durch Mitglieder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge Wien konnte festgestellt werden, daß Herr G I am 28.8.1996, um 13.30 Uhr, den mit Gefahrengu... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 12.12.1997

RS UVS Steiermark 1997/12/12 30.8-58/97

Rechtssatz: Eine Verlegung des dauernden Fahrzeugstandortes nach § 43 Abs 4 lit b KFG liegt in nachstehendem Falle vor: Eine Speditions-GesmbH mit Sitz in Z. übernimmt die bisherige Zulassungsbesitzerin des Fuhrparks, eine GesmbH mit Standort in G., aufgrund eines Verschmelzungsvertrages, wobei der Sitz des Unternehmens im Firmenbuch mit Z. eingetragen wird. Vor diesem Sitz wird auch im Sinne des § 40 Abs 1 KFG über die Fahrzeuge verfügt, da dort die gesamte Abwicklung des Speditionsgewerb... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 12.12.1997

RS UVS Vorarlberg 1997/10/07 1-0787/96

Beachte VwGH 25.1.1983, Zl. 82/11/0023 Rechtssatz: Ein "Verlegen" des dauernden Standortes eines Fahrzeuges liegt dann vor, wenn der nach dem Kriterium des ordentlichen Wohnsitzes des zum Zulassungsbesitzer gewordenen ehemaligen Antragstellers bestimmte dauernde Standort des Fahrzeuges im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde aufgegeben wird und der Zulassungsbesitzer im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde einen ord... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 07.10.1997

RS UVS Kärnten 1994/07/15 KUVS-373/1/94;

Rechtssatz: Die Verpflichtung des § 43 Abs 4 lit d KFG (Abmeldepflicht) setzt zu dem Zeitpunkt ein, in dem der betreffende Versicherungsvertrag erlischt (zB Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragskündigung). Wenn der Versicherer jedoch im Sinne des § 61 Abs 3 KFG lediglich von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug ist und der Versicherer diesen Umstand der Kraftfahrbehörde anzeigt, so ergibt sich für den Zulassu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.07.1994

TE UVS Niederösterreich 1993/04/01 Senat-SB-92-002

Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:   "Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen:   Zeit: 13. September 1991 Ort: **** L*****, P***berg ** Fahrzeug: PKW *********0 Tatbeschreibung   Als Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen S********0 nicht abgemeldet, obwohl sein dauernder Standort im März 1991 von **** B***** Nr **4 nach **** L*****, P***berg Nr **, somit in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 01.04.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/04/01 Senat-SB-92-002

Rechtssatz: Eine Verlegung des dauernden Standortes eines Kraftfahrzeuges ist nicht gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwar einen neuen Wohnsitz zu einem Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung gestaltet, außerdem aber den bisherigen Wohnsitz als einen Mittelpunkt der genannten Lebensbeziehungen beibehält. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 01.04.1993

TE UVS Wien 1993/02/16 03/20/129/93

Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin wie in gegenständlichem Bescheid umschrieben zur Last gelegt, Geldstrafen verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf den in einer niederschriftlichen Einvernahme vom 4.9.1992 von Herrn Kurt Mario T, vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat angegebenen Sachverhalt: "Ich lenkte am 4.9.1992 gegen 14.25 U... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 16.02.1993

RS UVS Wien 1993/02/16 03/20/129/93

Rechtssatz: Ein KFZ wird demjenigen überlassen, der es mit Willen des Verfügungsberechtigten übernimmt. Unter "überlassen" ist die Einräumung der Gewahrsame, also einer tatsächlichen Beziehung zu verstehen, die eine Benützung des KFZ ermöglicht, sei es mit oder ohne Willen des Halters. Hat der Lenker das KFZ nicht etwa gewaltsam oder nach unbefugter Inbetriebnahme gelenkt, sondern war ihm dies mittels der übergebenen Fahrzeugschlüssel möglich, kommt der Rechtfertigung, das KFZ sei lediglic... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 16.02.1993

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