TE UVS Steiermark 2003/11/26 30.18-53/2003

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Frau C G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R W, G, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.08.2003, GZ.: 15.1 11141/2003, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche der Firma G GesmbH (diese ist persönlich haftende Gesellschafterin der Firma V G KG, diese ist Zulassungsbesitzerin der angeführten KFZ) nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Die angeführten Fahrzeuge seien auf dem Standort L angemeldet worden, obwohl über die Fahrzeuge vom Standort G bei H verfügt werde. Sie habe es zumindest bis zum 06.08.2003 unterlassen, die Fahrzeuge (Omnibusse) mit dem amtlichen Kennzeichen GU, GU, GU, GU und GU abzumelden, obwohl der dauernde Standort der Fahrzeuge vom Bereich der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Hartberg verlegt worden sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 43 Abs 4 lit b Kraftfahrgesetz (im Folgenden KFG) wurde über die Berufungswerberin für jedes der fünf angeführten Fahrzeuge gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils ? 110,- - (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde von der Berufungswerberin im Wesentlichen vorgebracht, dass gegen die Bestimmung des § 43 Abs 4 lit b KFG nicht verstoßen worden sei, da die im Straferkenntnis angeführten Fahrzeuge tatsächlich an dem angeführten Standort in L untergebracht seien. Demnach bestehe auch keine Verpflichtung, eine Ab- bzw. Ummeldung vorzunehmen. Es sei zwar richtig, dass der Hauptsitz der Firma G KG sich in G bei H befinde, es handle sich dabei auch um die Firmenzentrale. Die Fahrzeuge werden jedoch von jeher auf verschiedenen Standorten untergebracht und auch von dort betrieben, so unter anderem auch vom Standplatz in L. Die Fahrzeuge der Firma G seien laufend österreichweit im Einsatz, die Unterbringung an einem einzigen Standort wäre somit praktisch unmöglich. Seit Verleihung der Konzession am 21.07.1993 für das Mietwagengewerbe werde der Standort in L betrieben. Weiters sei auch ein Firmenschild der Firma G KG am Standort in L mit den relevanten Firmendaten vorhanden, es sei völlig unerklärlich, dass der im Straferkenntnis angeführte Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Graz- Umgebung keine derartige Tafel vorgefunden habe. Die Tafel sei jedenfalls vorhanden und es kommt auch vor, dass Fahraufträge am Standort entgegengenommen werden, wobei dies durch die verantwortlichen Personen der Firma A geschehe. Wenn die Nachforschungen der Behörde ergeben hätten, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Fahrzeuge am Standort vorhanden waren, so werde darauf hingewiesen, dass in einem derartigen Betrieb die Fahrzeuge nicht dazu da wären, tagsüber auf ihrem Standort abgestellt zu sein, sondern natürlich laufend Fahrten durchgeführt werden. Von einer Verlegung des Standortes könne daher keine Rede sein und es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, in eventu den angefochtenen Bescheid in seinem Strafausspruch aufzuheben und im Sinne des § 21 VStG vorzugehen, in eventu den angefochtenen Bescheid in seinem Sprachausspruch aufzuheben und die Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabzusetzen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesonders der öffentlichen Berufungsverhandlung am 12.11.2003 im Beisein der Berufungswerberin und ihres Rechtsvertreters sowie der Zeugen F G, F A, I A und G M kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Die Berufungswerberin ist Geschäftsführerin der Firma G GesmbH. Die Firma G GesmbH ist persönlich haftender Gesellschafter der Verkehrsbetriebe G KG. Die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung angeführten Omnibusse sind auf die Firma G Verkehrsbetriebe KG angemeldet. Die Firma G hat im gesamten über 100 Fahrzeuge, wobei es sich vorwiegend um Fahrzeuge zur Personenbeförderung wie Kleinbusse und Omnibusse handelt. Der Hauptunternehmenssitz befindet sich in G, die Firma betreibt jedoch Nebenstandorte in G, V, W, P und W. Diese Fahrzeuge sind immer an den jeweiligen Standorten bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet. Vor ca. 20 Jahren hat die Firma G KG die Firma P M in L übernommen. Einige Jahre nach dieser Übernahme hat die Firma G den jetzigen Standplatz in L käuflich erworben und dorthin den Standort verlegt. Im Jahr 1989 wurde der gesamte Standort und die Gebäude an die Firma A vorerst vermietet und dann verkauft sowie vereinbart, dass eventuelle Aufträge, die am Standort L einlangen, an die Firma G in G weitergegeben werden und die Fahrzeuge der Firma G weiterhin am Areal abgestellt werden können. Im Bereich des Firmeneinganges der Firma A ist eine Firmentafel der Firma G mit Geschäftszeiten und Telefonnummer angebracht. Tatsächlich wurden von der Firma A so gut wie nie Aufträge entgegengenommen, da sich Kunden immer direkt an die Firmenzentrale gewandt haben. Es wurden selten Fahrzeuge am Standort L abgestellt, da die Chauffeure ihre Fahrzeuge meistens mit nach Hause nehmen. Diese Feststellungen konnten aufgrund der Angaben der Berufungswerberin sowie der Zeugen F G, F A, I A und G M getroffen werden und sind im Wesentlichen unbestritten. Weiters ist unbestritten, dass sich der Ort, von dem aus über die Fahrzeuge des Standortes L hauptsächlich verfügt wird, in G befindet. Am Standort L befinden sich nur Abstellmöglichkeiten für die Omnibusse. Büroräumlichkeiten und sonstige Betriebseinrichtungen sind am Standort L nicht vorhanden. Dieser Status Quo ist bereits seit ca. 15 Jahren gegeben, der Hauptsitz der Firma hat sich überhaupt nie in L befunden. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 40 Abs 1 KFG hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr abgesehen von den in Abs 2 bis 5 angeführten Fällen die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt. Die Verwaltungsübertretung nach der Bestimmung des § 43 Abs 4 lit b KFG ist ein Unterlassungsdelikt. Als Tatort des Unterlassungsdeliktes kommt daher der Sitz sowohl der einen als auch der anderen Behörde in Betracht. Von einer Verlegung des Standortes ist auszugehen, wenn jemand die Verfügungsmöglichkeit über den bisherigen Standort entweder völlig verliert oder zumindest zur Einstellung seines Kraftfahrzeuges nicht mehr oder nur mehr ganz ausnahmsweise benützt (VwGH 29.04.1987, 86/03/0201, 07.07.1989, 89/18/0034). Der Zweck dieser Bestimmung ist es, dass der Besitzer eines Fahrzeuges jeweils ohne weitere Umstände festgestellt und erreicht werden kann. Hinsichtlich des Begriffes "Standort" ist weder im Gelegenheitsverkehrsgesetz noch in der Gewerbeordnung eine nähere Definition enthalten. Die Gewerbeordnung trifft über den Standort der Ausübung einer Konzession nur insoweit Bestimmungen, als nach § 339 Abs 2 die Gewerbeanmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten hat. Dessen ungeachtet hat der VwGH in ständiger Rechtssprechung den gewerblichen Standort grundsätzlich jenen Ort definiert, an dem sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (VwGH 26.02.1975, 1474/74). Als Standort des Mietwagengewerbes sieht der VwGH jenen Ort an, an dem regelmäßig die internen Geschäftsvorgänge wie Buchhaltung, Kassenführung und Korrespondenz abgewickelt werden und der Konzessionsinhaber für den Kunden nötigenfalls erreichbar ist. Der § 40 Abs 1 KFG knüpft die örtliche Zuständigkeit der Behörden zur Zulassung von Fahrzeugen von Unternehmungen jedoch an den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug "hauptsächlich verfügt", und nicht an den gewerberechtlichen Standort (VwGH vom 23.01.1985, 83/11/062). Eine Verlegung des Standortes liegt dann vor, wenn der erwähnte Standort eines Fahrzeuges im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde aufgegeben wird und der Zulassungsbesitzer im zeitlichen Zusammenhang damit im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde einen neuen Standort gründet und so eine Änderung der tatsächlichen Umstände, die hinsichtlich des für den dauernden Standort maßgebenden Kriteriums nach § 40 Abs 1 KFG relevant sind, herbeiführt. Voraussetzung für die Übertretung des § 43 Abs 4 lit b KFG ist, dass der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen dieser Bestimmung nicht nachkommt, zum Beispiel dann, wenn er trotz Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde das Fahrzeug nicht abmeldet. Die Strafbarkeit nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, das Fahrzeug jedoch nicht abmeldet. Im gegenständlichen Fall hat jedoch nicht, wie im § 43 Abs 4 lit b KFG normiert, eine Verlegung des Standortes stattgefunden. Vielmehr hat sich bereits zum Zeitpunkt der Zulassung der Omnibusse der Hauptunternehmenssitz, also der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, in G befunden. Voraussetzung für die Verletzung dieser Bestimmung ist, dass der dauernde Standort der betreffenden Omnibusse aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde in der sich der dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung der Kraftfahrzeuge befand, später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt wurde, das heißt, einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Standort in der Folge aufgegeben hat (VwGH 24.04.1991, 99/11/0267, 25.1.1983, 82/11/0032). Die der Berufungswerberin zur Last gelegte Tat bildet somit keine Verwaltungsübertretung. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Schlagworte
Zulassung Standort Verlegung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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