Eine Übertretung nach § 43 Abs 4 lit b KFG setzt eine Verlegung des dauernden Standortes der zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde voraus, also bei Unternehmungen eine entsprechende Verlegung des Ortes, von dem aus der Antragsteller über die Fahrzeuge hauptsächlich verfügt (§ 40 Abs 1 KFG). Daher wird eine Übertretung nach § 43 Abs 4 lit b KFG nicht begangen, wenn bei einem Personenverkehrs-unternehmen nach der Zulassung der Fahrzeuge bei den Filialen insofern keine Veränderung stattgefunden hatte, als die gegenständlichen Omnibusse bei einer Filiale zugelassen worden waren, die nur als Abstellmöglichkeit dient und keine Büroräumlichkeiten oder sonstige Betriebseinrichtungen aufweist, weshalb die hauptsächliche Verfügung über diese Fahrzeuge von Anfang an von der Unternehmenszentrale im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde aus erfolgte. So hatten sich die betroffenen Kunden stets direkt an die Unternehmenszentrale gewandt.