TE UVS Burgenland 2005/08/18 003/10/05048

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Veröffentlicht am 18.08.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung der Frau ***, geboren am ***, wohnhaft in *** Wien, ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, vom 09 05 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22 04 2005, Zl 300-12242-2004, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, in der Zeit von 07 09 1990 bis zumindest 16 12 2004 als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem österreichischen Kennzeichen *** dieses Kraftfahrzeug bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht abgemeldet zu haben, obwohl sie den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Wegen Verletzung des § 43 Abs 4 lit b KFG wurde über die Berufungswerberin gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 67 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden) verhängt.

 

In ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt die Berufungswerberin, die ihr zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Beim Kennzeichen *** handle es sich um ein Wechselkennzeichen für zwei Kraftfahrzeuge, nämlich einen PKW Mercedes 220 D und einen LKW Iveco. Beide Fahrzeuge seien am Standort P**, ***, garagiert und würden von dort aus von der Berufungswerberin sowie von weiteren Mitgliedern ihrer Familie benützt werden. Der PKW werde etwa zu 90 % für Fahrten im Bezirk Neusiedl am See eingesetzt. Der LKW komme "überwiegend für Fahrten im Rahmen der vor allem von ihrem Bruder *** betriebenen Landwirtschaft im P** zum Einsatz". Standort und Haupteinsatzort beider Fahrzeuge sei seit jeher (und auch nach wie vor) P** und Umgebung. Die Berufungswerberin verfüge über zwei Wohnsitze, nämlich in Wien und in P**. Beide Wohnsitze seien ordentliche Wohnsitze, wobei der Wohnsitz in *** Wien bereits seit dem Jahre 1990 bestehe. Auch aus den der Berufungswerberin zur Verfügung stehenden Meldezetteln gehe keine Qualifikation als Haupt- oder Nebenwohnsitz hervor. Ihr sei nicht klar, weshalb im Zentralen Melderegister (ZMR) ihr Wohnsitz in Wien als Hauptwohnsitz eingetragen sei. Sie selbst würde eher den Wohnsitz in P** als Hauptwohnsitz ansehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:

 

Die Berufungswerberin ist lt Zentralem Melderegister (ZMR-Zl ***) in *** Wien, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dieser besteht seit 07 09 1990. Weiters weist die Berufungswerberin lt ZMR einen Nebenwohnsitz in P**, ***, auf. Den Eintragungen im ZMR zufolge besteht dieser Nebenwohnsitz seit 27 08 2001. Demgegenüber legte die Berufungswerberin im Verfahren einen am 01 09 1990 ausgestellten Duplikatmeldezettel hervor, woraus ersichtlich war, dass sie an der verfahrensgegenständlichen Adresse in P** bereits seit ihrer Geburt (aufrecht) gemeldet ist. Aus den von der Berufungswerberin vorgelegten Meldezetteln geht darüber hinaus hervor, dass sie zur Zeit der Meldungen ihre beiden Wohnsitze jeweils als sog "ordentliche Wohnsitze" deklarierte. Soweit sie die Zeitpunkte der Meldungen betreffen, geht der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland von der Richtigkeit der in den Meldezetteln, nicht aber von jenen im ZMR angeführten Daten aus. Feststellungen zur Wohnsitzqualität der jeweiligen Wohnsitze waren im vorliegenden Strafverfahren (aus rechtlichen Gründen, sh unten) entbehrlich.

 

Am 14 02 1997 wurde für die Berufungswerberin von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See das Kraftfahrzeug PKW Mercedes E 220 D zum Verkehr zugelassen. Als Zulassungsanschrift scheint P**, ***, auf. Am 02 08 2000 wurde von eben dieser Bezirkshauptmannschaft für dieses Kennzeichen die Zulassung eines weiteren Kraftfahrzeuges (?Wechselkennzeichen?), nämlich eines LKW Iveco, mit derselben Zulassungsadresse genehmigt.

 

Die beiden Kraftfahrzeuge, die auf das Wechselkennzeichen *** zugelassen sind, waren und sind, sofern sie nicht benutzt wurden (oder werden), vorwiegend am Standort P**, ***, abgestellt. Die beiden Fahrzeuge werden überwiegend vom Bruder der Berufungswerberin Herrn ***, der an verfahrensgegenständlicher Adresse in P** wohnhaft ist, für diverse Fahrten im Zusammenhang mit der von ihm im Bezirk Neusiedl am See gelegenen betriebenen Landwirtschaft sowie von anderen Mitgliedern ihrer Familie benutzt. Die Berufungswerberin hält sich regelmäßig, zumeist an Wochenenden und Feiertagen, in P**, ***, auf. Während dieser Zeit benutzt sie (ebenfalls) die beiden verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge. Eine Abmeldung der Kraftfahrzeuge bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erfolgte seitens der Berufungswerberin bis zum 16 12 2004 nicht.

 

Diese Feststellungen ergaben sich aus den vorliegenden Auskünften aus der Zulassungsevidenz sowie aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben der Zeugen ***, *** und *** im Zusammenhalt mit den Ausführungen der Berufungswerberin.

 

Hinsichtlich der Umstände der Verwendung der beiden Kraftfahrzeuge konnte im Hinblick auf die nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen dem Vorbringen der Berufungswerberin gefolgt werden. Die darüber hinaus gehenden Feststellungen zu den Meldungen und der zugelassenen Kraftfahrzeuge beruhten, soweit sie sich bloß auf den aktuellen Stand der Eintragungen bezogen, auf den diesbezüglich unbedenklichen vorliegenden Auszügen aus den genannten Registern. Soweit sich diese Eintragungen nicht mit den von der Berufungswerberin vorgelegten Urkunden (Meldezettel) deckten, war dem Inhalt der Meldezettel der Vorzug zu geben, weil sich diese einerseits ihrem Inhalt als unbedenklich sowie nachvollziehbar und schlüssig erwiesen, und andererseits dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland aus seiner eigenen früheren beruflichen Tätigkeit bei der Bundespolizeidirektion Wien bekannt ist, dass es bei der Zusammenführung von Daten im Zuge der Schaffung des Zentralen Melderegisters immer wieder zu Problemfällen (sog "Klärungsfälle") kam.

 

Aus rechtlichen Gründen (siehe dazu unten) war es allerdings nicht erforderlich zu erheben, wie die Eintragungen im Zentralen Melderegister letztlich zustande gekommen sind und welcher Wohnsitz nun nach den derzeit geltenden melderechtlichen Vorschriften welche Qualität zukommt (insbesondere welcher Wohnsitz nun tatsächlich der Hauptwohnsitz der Berufungswerberin ist). Lediglich der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass dem vorliegenden Auszug aus dem ZMR zu entnehmen ist, dass die Berufungswerberin früher zweimal im ZMR geführt wurde (ursprüngliche zweite Eintragung zur ZMR-Zahl ***). Dies dürfte die Ursache darin haben, dass sie vor Inkrafttreten des Hauptwohnsitzgesetzes (zulässigerweise) zweimal mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet war. Dem vorliegenden ZMR-Auszug zufolge wurden die Daten der Berufungswerberin am 27 08 2001 zusammengeführt. Mit Stichtag 19 02 2003 ist eine sogenannte ?Beharrungsadressauflösung? vermerkt, was darauf schließen lässt, dass die Berufungswerberin offensichtlich der Meldebehörde bekannt gab, dass die Adressbezeichnung in P** korrekt sei und die Meldung in P** noch aufrecht sei ("Beharrungsadressen" sind den auf der Homepage http://zmr.bmi.gv.at zum ZMR abrufbaren Erläuterungen des BMI zufolge seit 17 05 2001 neu eingemeldete Meldeadressen, die keiner offiziellen Adressschreibung zuordenbar sind (keine Adressnummer), wobei meist eine unterschiedliche Straßenschreibweise oder auch ein nicht erfasster Neubau die Ursache dafür ist). Da es sich bei der Meldung in *** Wien um die später veranlasste Meldung handelte, wurde diese offensichtlich im Zuge der Datenzusammenführung und Beharrungsadressauflösung als Hauptwohnsitz vermerkt.

 

§ 40 Abs 1 und § 43 Abs 4 lit b KFG sowie § 5 VStG (in der im Tatzeitraum 14 02 1997 bis 16 12 2004 geltenden Fassung) lauten:

 

§ 40 KFG:

?(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; jedoch gilt

a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder Standort Wien,

b) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für Dienststellen des Landes Niederösterreich mit dem Sitz in Wien, für das Feuerwehrkommando für Niederösterreich oder für den Landesverband vom Roten Kreuz für Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder Standort Tulln,

c) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen bestimmt sind, als dauernder Standort die jeweilige Landeshauptstadt,

d) im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.

(2) [?].?

 

§ 43 KFG:

?(1) [?].

(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn

a)

[?],

b)

er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,

 c) [?]?

 

§ 5 VStG:

?(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.?

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht, wer den Bestimmungen des KFG zuwiderhandelt (diesbezüglich unterschiedslos in allen in für den Tatzeitraum in Betracht kommenden Fassungen des KFG), eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro (im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen) zu bestrafen.

 

Ein Tatzeitraum beginnend ab 07 09 1990, so wie ihn die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See annahm, kam allerdings keinesfalls in Betracht, weil eine kraftfahrrechtliche Zulassung des Mercedes E 220 D auf das Kennzeichen *** erst ab 14 02 1997 vorlag. Somit war es von vornherein denkunmöglich, dass die Berufungswerberin verpflichtet gewesen wäre, in der Zeit vom 07 09 1990 bis einschließlich 13 02 1997 die Abmeldung des auf dieses Kennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuges vorzunehmen. Die weitere Beurteilung war daher nur bezogen auf den danach liegenden Tatzeitraum, in dem die Übertretung vorliegen könnte, vorzunehmen.

 

Die Berufungswerberin war an der Adresse in *** Wien seit 07 09 1990 und an der Adresse in P** seit ihrer Geburt mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet. Dies war nach dem im Zeitpunkt der Vornahme der Meldungen geltenden melderechtlichen Bestimmungen zulässig. Nach den zu dieser Zeit geltenden Bestimmungen konnte eine Person zulässigerweise mehrere ordentliche Wohnsitze aufweisen.

 

Dies wurde allerdings mit dem Hauptwohnsitzgesetz 1994 (BGBl Nr 505/1994), bezogen auf die hier relevanten Bestimmungen, mit Wirkung vom 01 01 1995 geändert. Mit diesem Gesetz wurde durch eine Änderung des Meldegesetzes (Art I des Hauptwohnsitzgesetzes) der Begriff des Hauptwohnsitzes eingeführt, wobei der bisherige ordentliche Wohnsitz als Hauptwohnsitz galt. Gemäß Art VIII Ziffer 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes wurde mit Wirkung vom 01 01 1995 der Begriff ?ordentlicher Wohnsitz? in Bundesgesetzen, und somit auch im KFG, durch den Begriff ?Hauptwohnsitz? ersetzt. Eine Person konnte ab 01 01 1995 nur noch einen Hauptwohnsitz aufweisen (vgl den mit 01 01 1995 durch BGBl 504/1994 in Kraft gesetzten Art 6 Abs 3 B-VG:

"Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."). Alle anderen Wohnsitze stellen ab 01 01 1995 sog. "sonstige" Wohnsitze (oder auch sog "Nebenwohnsitze") dar.

 

Die Berufungswerberin wies im Zeitpunkt der beiden Zulassungen, nämlich am 14 02 1997 und am 02 08 2000, aufrechte Meldungen an den Adressen in *** Wien und P** auf. Den ihr zur Verfügung stehenden Meldezettel zufolge handelte es sich bei beiden Wohnsitzen um ?ordentliche Wohnsitze?, die zwar inhaltlich dem ?Hauptwohnsitz? entsprachen, es aber gemäß den ab 01 01 1995 geltenden melderechtlichen Bestimmungen nicht mehr zulässig war, über mehrere Hauptwohnsitze zu verfügen. Nun verfügte die Berufungswerberin im Zeitpunkt der Zulassungen über einen (Duplikat)Meldezettel, der am 01 09 1990 ausgestellt wurde und aus dem zweifelsfrei hervorging, dass für die Berufungswerberin (aufgrund der damals gültigen Bestimmungen) zwei ordentliche Wohnsitze, nämlich einer in P** und einer *** Wien, vermerkt waren. Da Meldezettel im Zuge der Zulassung eines Kraftfahrzeuges (zum Nachweis des Standortes; jedenfalls vor Aufnahme des Echtbetriebes des ZMR am 01 03 2002, vgl § 16 MeldeV) der Zulassungsbehörde zur Einsicht vorzulegen waren, war der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See als Zulassungsbehörde zu den Zeitpunkten der Vornahme der Zulassungen dieser Umstand infolge Einsichtnahme in diesen Meldezettel bekannt. Daraus folgt nun zwingend, dass entweder die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See in den Verfahren zur Zulassung die Berufungswerberin nicht danach fragte, welcher ordentliche Wohnsitz nun denn der Hauptwohnsitz sei und dies jeweils aufgrund des Antrages der Berufungswerberin auf Zulassung annahm, oder die Berufungswerberin sehr wohl danach fragte, und diese Pamhagen als ihren Hauptwohnsitz bezeichnete.

 

Dem steht nun eine Eintragung im Zentralen Melderegister gegenüber, wonach sich der Hauptwohnsitz der Berufungswerberin seit 07 09 1990 in *** Wien befinden würde.

 

Ungeachtet dessen, wie nun dieser Widerspruch zustande gekommen ist, ist festzuhalten, dass eine Bestrafung nur dann zulässig ist, wenn ein Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug nicht abmeldet, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges in einem örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, wobei gemäß § 40 Abs 1 KFG als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz gilt (soweit sich die Berufungswerberin auf die Verwendung des Fahrzeuges für eine Unternehmung, nämlich die Landwirtschaft ihres Bruders bezieht, ist anzumerken, dass es sich nach ihrem eigenen Vorbringen nicht um ihr Unternehmen, sondern um jenes ihres Bruders, handelt sowie nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle von Unternehmen einer physischen - im Gegensatz zu einer juristischen - Person dennoch auf den Hauptwohnsitz abzustellen ist). Von einer Verlegung des Hauptwohnsitzes konnte nun aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Entweder waren die Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See im Verfahren zur Zulassung der Kraftfahrzeuge richtig und es handelte sich (und handelt sich nach wie vor) - entgegen den Eintragungen im Zentralen Melderegister - bei der Adresse in Pamhagen um den Hauptwohnsitz der Berufungswerberin oder die Erhebungen anlässlich der Zulassungsverfahren waren falsch, und der Hauptwohnsitz der Berufungswerberin befand sich seit 07 09 1990 in *** Wien. In beiden Varianten lag aber keine Hauptwohnsitzverlegung nach Zulassung der beiden Kraftfahrzeuge vor. Von einem Verlegen des dauernden Standortes könnte nämlich nur dann gesprochen werden, wenn der nach dem Kriterium des Hauptwohnsitzes bestimmte dauernde Standort des Fahrzeuges nach Zulassung aufgegeben wird, und im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde ein Hauptwohnsitz neu begründet würde (sei es auch durch Änderung der Wohnsitzqualität). Dies lag aber im vorliegenden Fall nicht vor, weil entweder die Berufungswerberin ihren Hauptwohnsitz seit ihr

er Geburt und somit auch im Tatzeitraum in Pamhagen hat (in diesem Fall läge von vornherein aus der Sicht des KFG kein bedenkliches Verhalten vor) oder ihren Hauptwohnsitz seit 1990 (und auch im Tatzeitraum) in *** Wien hat. Von einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach dem 14 07 1997 könnte daher in beiden Fällen nicht gesprochen werden. Hinweise darauf, dass während des Tatzeitraumes Umstände vorgelegen wären, die auf eine Änderung der Wohnsitzqualität, die eine Verlegung des Hauptwohnsitzes annehmen ließe, hätten schließen lassen, waren nicht ersichtlich.

 

Bei diesem Ergebnis war es daher unerheblich, wo nun die Berufungswerberin tatsächlich während des (denkmöglich annehmbaren) Tatzeitraumes ihren Hauptwohnsitz hatte, zumal es auch keinerlei Hinweise darauf gab, dass in diesem Zeitraum eine Änderung der tatsächlichen Umstände stattgefunden hätte.

 

Hingegen war auf den Hinweis der Berufungswerberin auf eine Entscheidung des UVS Niederösterreich vom 01 04 1993 nicht näher einzugehen, zumal bereits aus dem Entscheidungsdatum ersichtlich war, das diese Entscheidung zur Rechtslage vor dem Hauptwohnsitzgesetz, also zu einer Zeit, in der eine Person noch über mehrere ordentliche Wohnsitze verfügen durfte, ergangen war. Sollten die Eintragungen im Zentralen Melderegister, so wie die Berufungswerberin behauptet hat, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, wird ihr empfohlen, den tatsächlichen Zustand durch die Meldebehörde herstellen zu lassen, um ein weiteres Vorgehen der Zulassungsbehörde gegen sie zu vermeiden.

 

Da im Verfahren festgestellt wurde, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Tat nicht beging, war das Straferkenntnis zu beheben und das zugrunde liegende Strafverfahren einzustellen.

 

Diese Entscheidung war gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Schlagworte
Hauptwohnsitz, Standort eines Kraftfahrzeuges, Zulassung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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