RS UVS Vorarlberg 1997/10/07 1-0787/96

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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VwGH 25.1.1983, Zl. 82/11/0023 Rechtssatz

Ein "Verlegen" des dauernden Standortes eines Fahrzeuges liegt dann vor, wenn der nach dem Kriterium des ordentlichen Wohnsitzes des zum Zulassungsbesitzer gewordenen ehemaligen Antragstellers bestimmte dauernde Standort des Fahrzeuges im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde aufgegeben wird und der Zulassungsbesitzer im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde einen ordentlichen Wohnsitz neu begründet und solcherart eine Änderung der tatsächlichen Umstände, die hinsichtlich des für den dauernden Standort maßgebenden Kriteriums nach §40 Abs1 KFG relevant sind, herbeiführt.

Schlagworte
Verlegung des Standorts
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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