Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung der Frau A. J., L., vertreten durch RA Dr. P. S., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.07.2004, Zl VK-13249-2004 , wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis einschließlich des Kostenspruches behoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgendes zur Last gelegt:
?Tatzeit: 01.05.2003 ? 04.05.2004
Tatort: Gemeinde Lans
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Sie haben es unterlassen, Ihr Fahrzeug zumindest bis zum 04.05.2004 abzumelden, obwohl Sie den dauernden Standort des Fahrzeuges ab mind 01.05.2003 von V. Nr XY nach L., XY-Straße, und somit vom Bereich der Bezirkshauptmannschaft Lienz in den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verlegt haben.?
Dadurch hat die Berufungswerberin eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs 4 lit b Kraftfahrgesetz (KFG) begangen, weshalb über Sie gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurde.
Aufgrund der von der Berufungswerberin eingebrachten Berufung legte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den gesamten gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Zl VK-13249-2004 dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vor. In diesem Strafakt findet sich eine Strafverfügung vom 11.05.2004, in welcher dem Beschuldigten dieselbe Tat vorgeworfen wurde.
Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 13.05.2004 per Post zugestellt. Daraufhin brachte sie eine Kopie der Strafverfügung, eine Vollmacht, in welcher sie ihren Lebensgefährten Herrn J. B. zur Vertretung beauftragte und eine Meldebestätigung des Gemeindeamtes V. bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein.
Gemäß § 49 Abs 1 1 Satz VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und zugleich die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird der Einspruch nicht oder nicht rechtszeitig erhoben, so ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs 3 VStG zu vollstrecken.
Aus dem erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass gegen die Strafverfügung vom 11.05.2004 von der Beschuldigten kein wirksamer Einspruch eingebracht wurde, sondern lediglich die obgenannten Unterlagen (Kopie des Straferkenntnisses, Vollmacht und Meldebestätigung) vorgelegt wurden. Es ist zwar nicht erforderlich, dass ein Einspruch gegen eine Strafverfügung begründet sein muss, es ist jedoch für den Unabhängigen Verwaltungssenat in keiner Weise ersichtlich, ob und in welcher Form sich die Berufungswerberin als in ihren Rechten verletzt fühlte. Da kein Einspruch vorliegt ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.
Es hatte daher die Behebung des Straferkenntnisses zu erfolgen.