RS UVS Burgenland 2005/08/18 003/10/05048

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Veröffentlicht am 18.08.2005
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Rechtssatz

Von einem Verlegen des dauernden Standortes eines Kraftfahrzeuges kann nur dann gesprochen werden, wenn der nach dem Kriterium des Hauptwohnsitzes bestimmte dauernde Standort des Fahrzeuges nach Zulassung aufgegeben wird, und im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde ein Hauptwohnsitz neu begründet wird; sei es auch durch Änderung der Wohnsitzqualität ("Nebenwohnsitz" wird zu Hauptwohnsitz). Ein solches Verlegen liegt aber dann nicht vor, wenn der Hauptwohnsitz bereits vor Zulassung des Kraftfahrzeuges als solcher bestand, die Zulassungsbehörde aber dennoch die Zulassung (nach dem vorgesehenen Ermittlungsverfahren) für einen anderen Wohnsitz genehmigt hat.

Schlagworte
Hauptwohnsitz, Standort eines Kraftfahrzeuges, Zulassung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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