RS UVS Steiermark 1997/12/12 30.8-58/97

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Rechtssatz

Eine Verlegung des dauernden Fahrzeugstandortes nach § 43 Abs 4 lit b KFG liegt in nachstehendem Falle vor:

Eine Speditions-GesmbH mit Sitz in Z. übernimmt die bisherige Zulassungsbesitzerin des Fuhrparks, eine GesmbH mit Standort in G., aufgrund eines Verschmelzungsvertrages, wobei der Sitz des Unternehmens im Firmenbuch mit Z. eingetragen wird. Vor diesem Sitz wird auch im Sinne des § 40 Abs 1 KFG über die Fahrzeuge verfügt, da dort die gesamte Abwicklung des Speditionsgewerbes erfolgt. Dort befinden sich nämlich die gesamte Verwaltung, die Geschäftsführung, die Abwicklung des Lagers, der nicht ausgegliederte Werkstättenbereich sowie die Abstellflächen für den Fuhrpark mit einer Waschanlage und Betriebstankstelle, nachdem dort eine Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung eines Kraftfahrzeugabstellplatzes für insgesamt 288 Lastkraftwagen-Ganzzüge erteilt wurde. Weiters werden an diesem Sitz in Z. in den Abteilungen Spedition und kaufmännische Entwicklung ca. 40 Mitarbeiter beschäftigt, im Speditionslager und im Service weitere 30 Personen.

Dagegen bestehen am alten Sitz nur Zwischenabstellplätze für kurzfristig nicht zum Einsatz kommende LKW und Anhänger (kein beschäftigter Arbeitnehmer) sowie bei einem dortigen Containerumschlag- und Lagerplatz nur der Einsatz von zwei Arbeitnehmern zum Betrieb des Staplers bzw. zur Einteilung der Containerabwicklung vom Bahnhof zum Betriebsareal. Nur bis zu fünf Lastkraftwagen können dort (noch) vorgeladen und über Nacht abgestellt werden.

Verantwortlich für die Abmeldung der am früheren Standort G. zugelassenen Fahrzeuge ist (mangels rechtswirksamer Bestellung nach § 9 Abs 2 VStG) der handelsrechtliche Geschäftsführer der durch Verschmelzung übernehmenden Gesellschaft.

Schlagworte
Standortverlegung Fahrzeugstandort Abmeldung Fuhrpark Verschmelzung Übernahme Sitz Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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