TE UVS Salzburg 2007/03/15 7/13772/7-2007th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Maria R., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus P., S., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 21.12.2006, Zahl 6947/06, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und werden die verhängte Geldstrafe auf ? 80,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt. Der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu lauten:

 

"Anlässlich einer unzustellbaren Briefsendung vom 21.2.2006 an die Adresse S., Franz Josef Straße 41, wurde im Anschluss erhoben, dass Sie zumindest ab diesem Zeitpunkt das Geschäftslokal an der o. a. Adresse aufgegeben haben und das Lokal weitervermietet worden ist. Sie haben es somit als Zulassungsbesitzerin zumindest ab 21.2.2006 bis 21.12.2006 (Schöpfung dieses Bescheides) unterlassen, ihre beiden an diesem Standort zugelassenen Geschäftsfahrzeuge mit dem Wechselkennzeichen S-427DW abzumelden, weil Sie den dauernden Standort dieser Fahrzeuge von der Adresse S., Franz Josef Straße 41 nach M., Schlosshof 3 F verlegten."

Text

Begründung :

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

 

?Anlässlich einer unzustellbaren Briefsendung vom 21.2.2006 an die Adresse S., Franz Josef Straße 41 wurde im Anschluss erhoben, dass Sie bereits seit 28.2.2002 das Geschäftslokal an der o.a. Adresse aufgegeben haben und das Lokal seit zumindest 1.12.2004 weitervermietet worden ist. Sie haben es somit als Zulassungsbesitzerin unterlassen das Fahrzeug abzumelden, weil Sie den dauernden Standort Ihres Fahrzeuges S-427DW von der Adresse S., Franz Josef Straße 41 nach M., Schlosshof 3 F verlegten und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

 

Sie haben folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 43 Abs 4 lit b KFG

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von ? 150,00 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen 12 Stunden verhängt.?

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht nachstehende Berufung eingebracht:

 

?In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Einschreiterin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 21.12.2006, Zahl 6947/06, zugestellt am 08.01.2007 innerhalb offener Frist nachstehende

BERUFUNG:

 

Das genannte Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten und wird sie eine Aufhebung bzw. Abänderung dahingehend beantragt, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der vorliegende Bescheid sowohl materiellrechtlich als auch formatrechtlich verfehlt ist. Das Vorbringen zur Bescheidbegründung ist inhaltlich unschlüssig und entspricht auch nicht den Bestimmtheitserfordernissen für ein formgültig durchgeführtes Verwaltungsstrafverfahren.

 

So ist darauf hinzuweisen, dass es ja vorliegend nicht um einen Hauptwohnsitz geht, sondern um zwei Geschäftsniederlassungen von denen eben eine in M. und eine zweite sich in Salzburg befindet, wobei jene in Salzburg zwar bereits von einem Unternehmen gewissermaßen parallel mit der Einschreiterin betrieben wird, wobei gleichwohl aufgrund einer mit dieser wiederum bestimmten Vereinbarung die Einschreiterin in gleicher Weise auch in Salzburg nach wie vor regelmäßig anwesend ist. Zur Frage eines Überwiegens der Geschäftstätigkeit in Salzburg oder in M. hat die Behörde überhaupt keine Festlegung getroffen und liegen auch keine Beweisergebnisse vor. Es erscheint auch im höchsten Maße fragwürdig, dass sich die Behörde auf die bloß in ihrer Stichhaltigkeit zu hinterfragende Wahrnehmungsmitteilung irgendeiner nicht näher bekannten Person verlassen hat bezüglich der Tatsache, dass und wann eine Verlegung der Geschäftstätigkeit der Einschreiterin erfolgt ist. In jedem Fall muss aber bei Geschäftsbetrieben immer die Möglichkeit berücksichtigt werden, auch an mehreren Geschäftstellen beruflich tätig zu sein.

 

So ist insbesondere die Argumentation der Behörde unrichtig, dass dauernder Standort des Fahrzeuges jene des § 43 Abs. 4 lit b KFG grundsätzlich immer der Hauptwohnsitz sei. Mit dem Gesetzestext zu § 43 Abs. 4 lit b deckt sich dieser Standpunkt nicht. Nach der Rechtsprechung zur genannten Bestimmung besteht die Verpflichtung zu einer Verlegungsanzeige dann, wenn der bisherige Standpunkt faktisch dauernd aufgegeben und ein neuer Standort tatsächlich begründet worden ist (VwGH 17.11.969, ZVR 1970; 31, 23.03.1983, ZFVB 1983/6/2648). Nach dieser vorzitierten Rechtssprechung ist aber für das vorliegende Straferkenntnis jedenfalls keine Grundlage gegeben, zumal eine faktische dauernde Standortverlegung überhaupt nicht nachgewiesen ist.

 

Darüber hinaus wird auf die Stellungnahme vom 18.08.2006 und die weiteren vorangegangenen Stellungnahmen zu verweisen, deren Inhalt unverändert aufrecht bleibt und auch zum Inhalt der vorliegenden Berufungsschrift erhoben wird. Der bloße Umstand, dass auch eine andere Person das Geschäftslokal benützt und welches Vertragsverhältnis zwischen den beiden Nutzerinnen im Innenverhältnis besteht gibt also überhaupt keine Auskunft für die Beurteilung des vorgeworfenen Tatbestandes.

 

Darüber hinaus ist die verhängte Geldstrafe völlig überhöht. Nicht ersichtlich ist, welche vier Vormerkungen hier straferschwerend gewertet worden wären. In jedem Fall wären diese, sollte es Vormerkungen geben, auch nicht einschlägig und somit jedenfalls nicht zu berücksichtigen, sodass auch der Berufung wegen der Höhe der Strafe Folge zu geben wäre.

Es wird daher gestellt der ANTRAG

 

der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Strafverfahren einzustellen, hilfsweise die verhängte Geldstrafe angemessen herabzusetzen.?

 

In der Sache fand am 8.3.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde der erhebende Polizeibeamte GrInsp. F. als Zeuge einvernommen.

 

Der Zeuge gab an, über Auftrag der Behörde an gegenständlicher Adresse Franz-Josef-Straße 41 eine Erhebung durchgeführt zu haben. Es habe sich um ein kleines Textil- oder Wollgeschäft gehandelt. Er habe mit der Inhaberin gesprochen, die ihm mitgeteilt habe, dass die Beschuldigte die Vormieterin gewesen sei und das Geschäft aufgegeben habe. Die ihm gemachten Angaben habe er im Erhebungsbericht vom 11.5.2006 festgehalten.

 

Der Beschuldigtenvertreter leitete ein fehlendes bzw. zumindest nur geringes Verschulden der Beschuldigten daraus ab, dass an der vorliegenden Adresse Franz-Josef-Straße 41 in Salzburg unstrittig kein Hauptwohnsitz der Beschuldigten bestanden habe und somit auch bei der Zulassung nicht bescheinigt worden sei und die Behörde ohne die Bescheinigung eines Hauptwohnsitzes die Zulassung an dieser Adresse vorgenommen habe, weshalb die Beschuldigte auf eine diesbezügliche Rechtsauslegung der Behörde auch vertrauen habe dürfen. Zwischenzeitlich sei die Beschuldigte in Pension gegangen und habe sie das Fahrzeug auf ihre Adresse in M. umgemeldet.

 

Eine von der Berufungsbehörde amtswegig unmittelbar nach der Verhandlung am 8.3.2007 durchgeführte Abfrage aus dem Kfz-Zentralregister beim BMI ergab, dass auf die Beschuldigte als natürliche Person zwei Personenkraftwagen M1 (?Volvo C 70? und ?Ford Probe?) mit dem Wechselkennzeichen S-427DW seit 25.9.2002 bzw. 27.3.2003 an der ?Wohnadresse? Franz-Josef-Straße 41 in S.?

aufrecht zugelassen sind. Eine zwischenzeitliche Abmeldung der Fahrzeuge, wie vom Beschuldigtenvertreter in der Berufungsverhandlung vorgebracht, ergibt sich aus dem Kfz-Zentralregister nicht.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Die Beschuldigte wendet im vorliegenden Fall im Wesentlichen ein, dass eine faktische dauernde Standortverlegung des Pkws nicht nachgewiesen bzw. ihr aus dem Umstand, dass die Behörde die Zulassung am Standort Franz-Josef-Straße 41 in Salzburg vorgenommen habe, wo sie unbestritten keine Hauptwohnsitz aufgewiesen habe, kein Verschulden vorzuwerfen sei.

 

Damit kann sie für ihren Standpunkt nichts gewinnen.

 

Aus § 40 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG ergibt sich zwar (arg.: Als dauernder Standort .. gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller einer Zulassung eine physische Person ist, danach immer der Hauptwohnsitz maßgebend ist (VwGH 29.4.2002, 2002/03/0048, unter Hinweis auf das bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis zitierte Erkenntnis vom 5.7.1996, 96/02/0094).

 

Aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere den im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister, ergibt sich, dass die Beschuldigte im gegenständlichen Standort Franz-Josef-Straße 41 in Salzburg nie (insbesondere auch nicht im Zeitpunkt der Anmeldung der beiden Fahrzeuge) einen Hauptwohnsitz aufgewiesen hat. Ihr Hauptwohnsitz befindet sich seit 21.5.2003 an der Adresse Schloßhof 3f in M.. Davor hatte sie von 29.6.1987 bis 21.5.2003 ihren Hauptwohnsitz in der Pflegerstraße 1/2, ebenfalls in M.. Im Standort Franz-Josef-Straße 41 in S. ist die Beschuldigte dagegen laut zentralem Gewerberegister seit 1980 Inhaberin des Kleidermachergewerbes.

 

Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat somit hinsichtlich der zitierten Kraftfahrzeuge entgegen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur die Zulassung am Standort der Gewerbeberechtigung der Beschuldigten vorgenommen, obwohl die Anträge auf Zulassung der Fahrzeuge von der Beschuldigten als natürlicher Person gestellt wurden. Nach der angeführten Rechtslage hätten die Anträge der Beschuldigten auf Zulassung der Fahrzeuge am Standort Franz-Josef-Straße 41 in Salzburg wegen des fehlenden dortigen Hauptwohnsitzes der Beschuldigten abgelehnt werden müssen.

 

Damit kann die Beschuldigte aber für ihren Standpunkt nichts gewinnen, da die über ihren Antrag erfolgte Zulassung beider Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen am Standort Franz-Josef-Straße 41 in Salzburg rechtskräftig wurde. Der dauernde Standort der angeführten Fahrzeuge in der Franz-Josef-Straße 41wurde von der Bundespolizeidirektion Salzburg mit der erfolgten Zulassung somit rechtswirksam festgestellt. Die Beschuldigte musste daher davon ausgehen, dass der Standort ihrer Gewerbeberechtigung nach Rechtsansicht der in diesem Standort örtlich zuständigen Behörde (Bundespolizeidirektion Salzburg) als dauernder Standort der zur Zulassung beantragten Fahrzeuge angesehen wurde.

 

Die Verpflichtung zur Abmeldung der Fahrzeuge gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG besteht ? wie die Beschuldigte zutreffend in ihrer Berufung ausführte ? dann wenn der bisherige Standort faktisch dauernd aufgegeben und ein neuer Standort tatsächlich begründet worden ist. Es kommt daher nicht auf die im Gewerberegister aufrecht eingetragene Gewerbeberechtigung im vorliegenden Standort an, sondern darauf, ob die Beschuldigte tatsächlich dort noch eine geschäftliche Tätigkeit ausübt. Zwischenzeitlich ist sie nach eigenem Vorbringen ohnedies ?in Pension gegangen?.

 

Entgegen der Ansicht der Beschuldigten ergab das Ermittlungsverfahren für die Berufungsbehörde eindeutig, dass dieser Standort der Fahrzeuge schon zum Zeitpunkt des Beginnes der Erhebungen der Behörde im vorliegenden Fall (zumindest seit Anfang 2006) von der Beschuldigten faktisch dauernd aufgegeben war. So ist aktenkundig und unbestritten, dass am 21.2.2006 eine Postzustellung an die Beschuldigte an die Adresse Franz-Josef-Straße 41 in S. fehlgeschlagen ist, wobei der Zusteller den Vermerk ?Verzogen? anbrachte. Die faktische dauernde Aufgabe des Fahrzeugstandortes wird durch das Ergebnis der Vorort durchgeführten Erhebungen des Zeugen GrpInsp. F. am 11.5.2006 bekräftigt. Der Zeuge, dessen Angaben nicht Abrede gestellt wurden, hat dabei von der zwischenzeitigen Inhaberin des Geschäftslokales, Frau Regine Feyerl, die eindeutige Auskunft erhalten, dass die Beschuldigte das Geschäft aufgegeben habe. Diese Auskunft wird auch durch eine Einsicht in das Zentrale Gewerberegister bekräftigt, wonach Frau Feyerl seit 14.1.2005 im Standort Franz-Josef-Straße 41 in S. ein Kleidermachergewerbe im eigenen Namen angemeldet hat.

 

Für die Berufungsbehörde bestehen daher keine Zweifel, dass die Beschuldigte zumindest seit 21.2.2006 den dauernden Standort des (bzw. der) von ihr selbst bezeichneten ?Geschäftsfahrzeuge(s)? in der Franz-Josef-Straße 41 in S. faktisch aufgegeben hat, was die Abmeldungspflicht nach § 43 Abs 4 lit b KFG begründete. Die Abmeldung der beiden Fahrzeuge ist, wie eine Einsicht in das Kfz-Zentralregister beim BMI ergab, bis dato nicht erfolgt.

 

Die Übertretung ist somit als erwiesen anzunehmen, wobei als Tatzeitende des vorliegenden Dauerdeliktes der Zeitpunkt der Schöpfung des angefochtenen Straferkenntnisses anzusehen ist. Ein fehlendes Verschulden kann die Berufungsbehörde nicht finden. Sie geht vielmehr von einem grob fahrlässigen Verhalten der Beschuldigten aus.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die vorliegende Übertretung ist gemäß § 134 Abs 1 KFG die Verhängung einer Geldstrafe bis 5.000,00 ? vorgesehen. Auch unter Einschränkung des erwiesenen Tatzeitraumes ist noch von einer beträchtlichen Tatzeit des Dauerdeliktes auszugehen.

 

Bei der subjektiven Strafbemessung hat die Erstbehörde vier Vormerkungen als erschwerend gewertet. Als erschwerend können aber nur zum Tatzeitpunkt rechtskräftige nicht getilgte einschlägige (bzw. auf gleicher schädlicher Neigung beruhende) Vorstrafen berücksichtigt werden. Eine aufgrund der Berufungsausführungen erfolgte Nachfrage bei der Erstbehörde ergab, dass dort nur drei Vormerkungen gegen die Beschuldigte wegen Übertretungen der StVO (2 x § 52 lit a Z 10a und 1 x § 24 Abs 1 lit i) aus dem Jahr 2004 eingetragen sind. Eine im ursprünglich vorgelegten Vormerkausdruck der Bundespolizeidirektion Salzburg aufscheinende einschlägige Vormerkung wegen § 43 Abs 4 lit b KFG aus dem Jahr 2005 hat die Erstbehörde als Fehleintrag (Protokollfehler) wieder herausgenommen. Die verbliebenen Vormerkungen sind aber nicht als erschwerend zu werten. Besondere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Die Beschuldigte gab an nunmehr ?in Pension? zu sein. Nähere Angabe über ihre Einkommenssituation machte sie nicht.

 

Insgesamt ist aufgrund der Einschränkung der Tatzeit und des Wegfalls der von der Erstbehörde gewerteten Erschwerungsgründe (vier Vorstrafen) eine Herabsetzung der verhängten Strafe geboten. In Anbetracht des Unrechtsgehaltes wird selbst bei Berücksichtigung einer unterdurchschnittlichen Einkommensituation ein Betrag von 80,00 ?, der sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt,  als angemessen erachtet. Gegen eine weitere Herabsetzung sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen, zumal die Abmeldung der Fahrzeuge bis dato nicht erfolgt ist.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet vorliegend aus, zumal beim gegebenen Sachverhalt weder von unbedeutenden Tatfolgen noch von bloß geringfügigem Verschulden der Beschuldigten auszugehen ist.

Schlagworte
Dauernder Standort, Zulassung, Hauptwohnsitz, geschäftliche Tätigkeit, Abmeldung eines Fahrzeuges
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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