Entscheidungen zu § 41 Abs. 4 KFG 1967

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Entscheidungen 1-9 von 9

TE UVS Steiermark 2007/05/07 30.16-34/2007

Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe sich als Lenkerin des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen am 15.01.2007 um 11.25 Uhr in der Gemeinde T, auf der B /Freiland, StrKm , obwohl es ihr zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden, da festgestellt wurde, dass beim verwendeten Zulassungsschein die behördlichen Eintragungen, Unterschriften und Stemp... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 07.05.2007

RS UVS Steiermark 2007/05/07 30.16-34/2007

Rechtssatz: Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer nach § 41 Abs 4 KFG unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Jedoch handelt es sich bei einem Probefahrtschein, mit dem nach § 45 Abs 4 KFG die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (mit nicht zum Verkehr zugelassenen oder zugelassenen Kraftfahrzeugen) bescheinigt wird, um keinen Zulassungssche... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 07.05.2007

RS UVS Kärnten 2002/10/09 KUVS-1548-1549/2/2002

Rechtssatz: §§ 14, 15 Führerscheingesetz und § 41 KFG bedeuten, dass bei Ausstellung des neuen Führerscheines (Duplikates) sowie des neuen Zulassungsscheines der alte seine Gültigkeit verliert und ist, sofern dies möglich ist, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Zweck dieser Bestimmungen ist, dass, wenn ein Duplikat des Führerscheines und des Zulassungsscheines ausgestellt ist, verhindert werden soll, dass zwei gleichlautende Führerscheine bzw. Zulassungsscheine zur Verfügung stehen. Sel... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 09.10.2002

TE UVS Steiermark 1999/10/22 30.17-67/99

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe bis zum 13.3.1998 als Besitzer eines ungültig gewordenen Zulassungsscheines - dieser sei in zwei Teile gerissen gewesen - es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub den Zulassungsschein bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen zu beantragen. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 41 Abs 4 KFG wurde über die Berufungswerberin gemäß § 134 Abs 1... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 22.10.1999

RS UVS Steiermark 1999/10/22 30.17-67/99

Rechtssatz: Die Einheit eines Zulassungsscheines ist im Sinne des § 41 Abs 4 KFG durch eine Beschädigung in Frage gestellt, wenn er durch sein Alter brüchig und entlang der Faltstelle so weit eingerissen ist, dass er nur mehr einige Millimeter zusammenhängt und ohne jegliche Gewalteinwirkung in zwei Teile zerbricht, wenn ihn ein Polizeibeamter zur Kopie aus der Klarsichthülle nehmen will. Jedoch kann in diesem Falle die Unterlassung der Ablieferungs- und Antragspflicht nach § 41 Abs 4 KFG ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 22.10.1999

TE UVS Steiermark 1997/05/13 30.16-29/97

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: Er ist als Geschäftsführer der Firma Transporte GmbH." mit dem Sitz in Z, Hauptstraße Nr. 242 (= Tatort), diese ist Zulassungsbesitzer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen St 115.454, dafür verantwortlich, daß, wie eine Überprüfung von Organen der öffentlichen Sicherheit, Dienststelle Bundespolizeidirektion Graz, am 8.6.1995 um ca. 9.30 Uhr auf der A 9, Phyrnautobahn, Plabutschtunnel - N... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 13.05.1997

RS UVS Steiermark 1997/05/13 30.16-29/97

Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 41 Abs 4 KFG (unvollständiger Zulassungsschein) liegt vor, wenn das Beiblatt zum Zulassungsschein abgetrennt ist, wonach am Fahrzeug gemäß § 39 a KFG eine "H-Tafel" angebracht werden muß. In so einem Falle ist es verfehlt, die Bestrafung wegen unzulässiger Anbringung einer H-Tafel vorzunehmen. Schlagworte Zulassungsschein H-Tafel Vollständigkeit Strafbarkeit Verwaltungsvorschrift Tatbestandsmerkmal mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 13.05.1997

TE UVS Steiermark 1996/06/03 30.11-110/95

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 4.4.1995, GZ.: III/St-21.637/94, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Verantwortlicher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (§ 9 VStG) der Firma F., G., St.-straße 35, als Halter unterlassen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen, da das Sattelkraftfahrzeug (Zugfahrzeug: G-51 EKB, Aufleger: G-79.680), mit welchem am 14.10.1994 um 15... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 03.06.1996

RS UVS Steiermark 1996/06/03 30.11-110/95

Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 41 Abs 4 KFG ist nicht nur die Feststellung, welche Beschädigung bzw. welches Merkmal die Ungültigkeit des Zulassungsscheines bewirkte, sondern auch der Umstand, daß es infolge dieses ungültigen Zulassungsscheines unterlassen wurde, bei der Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines zu beantragen (vgl. UVS Steiermark 22.12.1994, GZ: 30.3-137,138/94). Schlagworte Zulassungsschein Ungültigkeit Ta... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 03.06.1996

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