TE UVS Steiermark 2007/05/07 30.16-34/2007

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Veröffentlicht am 07.05.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung der Frau A M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 23.02.2007, GZ: 15.1 255/2007, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung  Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe sich als Lenkerin des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen am 15.01.2007 um 11.25 Uhr in der Gemeinde T, auf der B /Freiland, StrKm , obwohl es ihr zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden, da festgestellt wurde, dass beim verwendeten Zulassungsschein die behördlichen Eintragungen, Unterschriften und Stempel unkenntlich geworden sind bzw. Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen und dieser daher ungültig ist, da dieser bei der Kontrolle zweigeteilt gewesen wäre. Sie habe es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) einen neuen Zulassungsschein zu beantragen. Wegen Verletzung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 41 Abs 4 KFG wurde über sie daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ?

40,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der bei gleichzeitiger Vorlage einer Kopie der mitgeführten Urkunde auf deren Lesbarkeit hingewiesen, jedoch einbekannt wurde, dass diese zweigeteilt gewesen sei. Der BH-Stempel und die Unterschrift wären aber vorhanden gewesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte unter Hinweis auf § 51e Abs 2 Z 1 VStG zu entfallen. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Die Berufungswerberin lenkte am 15.01.2007 um 11.25 Uhr den auf ihren Gatten zugelassenen LKW mit dem behördlichen Kennzeichen  (Probekennzeichen) auf der B . Im Zuge einer Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle in der Gemeinde T auf Höhe StrKm wurde festgestellt, dass das mitgeführte, von der belangten Behörde als Zulassungsschein bezeichnete Dokument, zweigeteilt war. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 41 Abs 4 KFG ist ein Zulassungsschein ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Die belangte Behörde hat der Berufungswerberin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Wesentlichen zur Last gelegt, es unterlassen zu haben, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) einen neuen Zulassungsschein für das von ihr gelenkte Kraftfahrzeug zu beantragen. Wie bereits zuvor ausgeführt, trifft eine derartige Verpflichtung ausschließlich den Zulassungsbesitzer. Die Berufungswerberin hingen ist zweifelsfrei nicht die Zulassungsbesitzerin des von ihr tatzeitlich und tatörtlich gelenkten Fahrzeuges. Des Weiteren ist festzustellen, dass es sich bei dem von der Berufungswerberin mitgeführten Dokument in rechtlicher Hinsicht um keinen Zulassungsschein im Sinne des § 41 Abs 1 KFG handelte, sondern vielmehr um einen Probefahrtschein im Sinne des § 45 Abs 6 KFG, der dem Gatten der Berufungswerberin im Zuge der Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ausgestellt wurde. Dies ergibt sich zweifelsfrei (auch) aus der vorgelegten Kopie des tatzeitlich mitgeführten Dokuments, in dem die für einen Zulassungsschein erforderlichen Daten, insbesonders das zugelassene Kraftfahrzeug betreffend, fehlten. Wenngleich auch einem Probefahrtschein die Funktion eines Zulassungsscheins zukommt (vgl. Anm. 11 zu § 45 KFG in Kraftfahrgesetz 1967, Grundtner-Pürstl, Manz-Verlag, 7. Auflage 2006), handelt es sich bei einem so genannten Probefahrtschein in rechtlicher Hinsicht um keinen Zulassungsschein, für dessen Zustand im Falle des Ungültigwerdens sich die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers nach § 41 Abs 4 KFG ergeben würde, auf die zuvor bereits hingewiesen wurde. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Die Berufungswerberin hat die ihr im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Strafverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Zulassungsschein Probefahrtschein Ungültigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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