TE UVS Steiermark 1996/06/03 30.11-110/95

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn W. F., vertreten durch Dr. W. R. und Dr. M. R., Rechtsanwälte in G., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 4.4.1995, GZ.: III/St-21.637/94, wegen des Verdachtes von drei Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach einer am 22.4.1996 sowie 22.5.1996 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung in Punkt 1.) als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insofern präzisiert, als der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung in Punkt 1.) als "handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, nämlich der F. F. Kraftwagentransport und Speditions- GesmbH mit Sitz in G., St.-straße 35" zu verantworten hat.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 1.400,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung in den Punkten 2.) und 3.) Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis in den Punkten 2.) und 3.) behoben und die Verwaltungsstrafverfahren in diesen beiden Fällen gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 4.4.1995, GZ.: III/St-21.637/94, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Verantwortlicher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (§ 9 VStG) der Firma F., G., St.-straße 35, als Halter unterlassen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen, da das Sattelkraftfahrzeug (Zugfahrzeug: G-51 EKB, Aufleger: G-79.680), mit welchem am 14.10.1994 um 15.50 Uhr auf der Umfahrungstraße B 63 a im Gemeindegebiebt von Oberwart, Feinstoffe befördert worden seien, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, da

1.) das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelzuges um 7.040 kg überschritten worden sei,

2.) die befristete Zulassung des Sattelzugfahrzeuges am 26.12.1993 bereits abgelaufen gewesen sei und

3.) der Zulassungsschein des Sattelauflegers G-79.680 als ungültig anzusehen gewesen sei, da die behördlichen Eintragungen, Unterschriften bzw. Stempel durch Nässe unkenntlich geworden seien.

Dadurch habe der Berufungswerber im Punkt 1.) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 1 in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit. a KFG, im Punkt 2.) gemäß § 37 Abs 4 in Verbindung mit § 41 Abs 2 lit. 1 leg. cit. und im Punkt 3.) gemäß § 41 Abs 4 leg. cit. begangen und wurde über ihn im Punkt 1.) eine Geldstrafe von S 7.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Tage Ersatzarrest), im Punkt 2.) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (2 Tage Ersatzarrest) und im Punkt 3.) von S 700,-- (24 Stunden Ersatzarrest) verhängt. In seiner fristgerecht eingebrachten Berufung rügte der Berufungswerber zunächst, daß die erstinstanzliche Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und offensichtlich nicht einmal der Meldungsleger einvernommen worden sei. Hinsichtlich der Überladung verwies der Berufungswerber darauf, daß es sich bei dem Ladegut um Hackgut gehandelt habe, welches lose transportiert worden sei und daher dem Fahrer bei der Beladung ein Schätzfehler unterlaufen sei, der vom Fahrzeughalter jedenfalls nicht zu verantworten sei. Außerdem erhalte der Lenker W. den Auftrag zur Beladung nicht vom Berufungswerber als Geschäftsführer des Unternehmens selbst, sondern vom Disponenten D. Sch. Als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG für den technischen Zustand der Fahrzeuge sei E. G. zuständig und sei dieser Werkstättenleiter und Geschäfts-führer der LKW-Servicebetriebs GesmbH. Es sei dem Berufungswerber nicht möglich die Zulassungsscheine von mehr als 300 Fahrzeugen ständig und laufend zu kontrollieren. In der Firma sei es aber üblich die Dokumente zumindest 1/4-jährlich zu kontrollieren. Zum Beweis für sein Vorbringen beantragte der Berufungswerber die Einvernahme des Disponenten D. Sch, des Werkstättenleiters E. G., des Meldungslegers W. sowie die Zulassungsunterlagen der gegenständlichen Fahrzeuge. Abschließend stellte der Berufungswerber den Antrag der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark wolle seiner Berufung stattgeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufheben und das Verfahren einstellen.

Am 22.4.1996 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, an der der Vertreter des Berufungswerbers teilnahm und in deren Verlauf der Meldungsleger Bez. Insp. W., der Disponent bei der Firma F., D. Sch., der für die technischen Belange Zuständige der Firma F., E. G. sowie der Lenker des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges, J. W., als Zeugen einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde zur Beischaffung des vollständigen Zulassungsaktes hinsichtlich des Zugfahrzeuges mit dem Kennzeichen G-51 EKB beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Graz vertagt, am 22.5.1996 schließlich fortgesetzt und abgeschlossen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens können folgende Feststellungen getroffen werden:

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher

Geschäftsführer der F. F. Kraftwagentransport und Speditions GesmbH mit Sitz in G., St.-straße 35. Ein bis zwei Jahre hatte die Firma Frikus den Auftrag Feinstoffe von einem ungarischen Unternehmen in S. zur Papierfabrik nach F. in Kärnten zu transportieren. Bei der transportierten Ware handelte es sich um gröbere und feinere Holzrinden. Bei der Verheizung der Holzrinden in der Papierfabrik kam es dann aber zu Schwierigkeiten wegen Fremdkörpern (Steine, Eisenteile etc.). Dies führte dazu, daß das Geschäft eingestellt wurde. Für den Transport dieser Feinstoffe war der Lenker J. W. fix eingeteilt. Er bekam den Auftrag nicht für jeden einzelnen Transport, sondern er erhielt bereits am Freitag von seinem Disponenten D. Sch. die Papiere für die ganze nächste Woche. Am 14.10.1994 lenkte J. W. seinen mit Feinstoffen beladenen Sattelzug (Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen G-51 EKB und Sattelaufleger mit dem Kennzeichen G-79.680) auf der Umfahrungstraße B 63 a im Gemeindegebiet von Oberwart aus Richtung Großpetersdorf kommend in Richtung Markt Allhau. Zu diesem Zeitpunkt führte Bez. Insp. W. von der Verkehrsabteilung - Außenstelle Oberwart - eine Verkehrsüberwachung im Bereich Oberwart durch. Als sich ihm J. W. mit seinem Sattelzug näherte, hatte Bez. Insp. W. den Eindruck, daß der Sattelzug augenscheinlich überladen war. Bez. Insp. W. hatte J. W. bereits vor dem 14.10.1994 mehrmals kontrolliert und es kam fast immer zu Beanstandungen (Überladungen, Überschreitung der zulässigen Breite bzw. Höhe der Fahrzeuge etc.). Da der Lenker W. keine Wiegepapiere bei sich hatte, wurde bei der öffentlichen Brückenwaage des Lagerhauses Unterwart eine Abwaage des Sattelzuges durchgeführt. Die Abwaage ergab, daß der Sattelzug ein tatsächliches Gesamtgewicht von 45.040 kg aufwies und somit um 7.040 kg überladen war. Das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen G-51 EKB wurde am 1.7.1992 erstmalig zugelassen. Die Zulassung wurde zunächst gemäß § 37 Abs 4 KFG bis zum 26.12.1993 befristet und diese Befristung auch im Zulassungsschein eingetragen. Am 15.3.1993 wurde der Einzelgenehmigungsbescheid für das Sattelzugfahrzeug vorgelegt und daraufhin vom Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Graz die Aufhebung der Befristung im Zulassungsakt vermerkt, wobei jedoch vergessen wurde im Zulassungsschein des Sattelzugfahrzeuges ebenfalls die Befristung zu streichen. Als Bez. Insp. W. am 14.10.1994 die Fahrzeugpapiere des gegenständlichen Sattelzuges kontrollierte, fiel ihm auf, daß beim Zulassungsschein des Sattelauflegers mit dem Kennzeichen G-79.680 die behördlichen Eintragungen, Unterschriften bzw. Stempel durch Nässe unkenntlich geworden waren. Am 20.3.1995 wurde der Zulassungsschein des Sattelauflegers mit dem Kennzeichen G-79.680 im Sinne des § 41 Abs 4 KFG für ungültig erklärt und der Firma F. am 20.3.1995 eine Zweitschrift ausgestellt, welche am gleichen Tag übernommen wurde.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich, soweit er die Überladung des Sattelzuges betrifft, auf die Angaben des Meldungslegers Bez. Insp. W. sowie auf den von ihm vorgelegten Wiegezettel. Die Feststellungen über die Transporte der Firma F. vom ungarischen Unternehmen in S. zur Papierfabrik F. sowie die Betrauung des Lenkers W. mit diesen Transporten beruhen auf den Angaben der Zeugen Sch. und W. Alle im Ermittlungsverfahren einvernommenen Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck. Die Feststellungen über die Zulassungsvorgänge der gegenständlichen Fahrzeuge beruhen auf den vom Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Graz eingeholten Zulassungsakte des Sattelzugfahrzeuges sowie des Auflegers. Dabei ist nsbesondere auf den Aktenvermerk vom 15.3.1993 im Zulassungsakt des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen G-51 EKB hinzuweisen, wonach festgestellt wurde, daß die Befristung auf Grund des vorgelegten Einzelgenehmigungsbescheides gestrichen wurde und im Erledigungsvermerk im Punkt 1.) angeführt wurde:

"Befristung im Zulassungsschein gestrichen und Stempelmarke verklebt." Trotz dieses Erledigungsvermerkes kam es aber nicht zur Streichung der Befristung im Zulassungsschein, sodaß der Meldungsleger Bez. Insp. W. bei seiner Verkehrskontrolle am 14.10. 1994 noch im Zulassungsschein die Befristung mit 26.12.1993 vorfand. Bei der rechtlichen Beurteilung wurde von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Zu Punkt 1.) (Überladung):

Gemäß § 103 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder - bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß § 101 Abs 1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38 Tonnen am 14.10.1994 beim gegenständlichen Sattelzug um 7.040 kg überschritten wurde. Somit ist der strafbare Tatbestand objektiv gegeben. Die Verwaltungsübertretung im Punkt 1.) gehört zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.

Bei diesen Delikten hat jedoch der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. (s. VwSlg. 7087A/1967 und VwGH 20.5.1968, 187/67). Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten. (VwGH 21.10.1977, 1793/76, ebenso VwGH 13.2.1979, 26969/77).

In seiner Berufung bestritt der Berufungswerber ein Verschulden an der Verwaltungsüber-tretung im Punkt 1.) und brachte diesbezüglich vor, daß dem Fahrer bei der Beladung ein Schätzfehler unterlaufen sei, der vom Fahrzeughalter jedenfalls nicht zu verantworten sei. Der Lenker W. hätte den Auftrag zur Beladung auch nicht direkt von ihm erhalten, sondern vom Disponenten D. Sch.. D. Sch. gab als Zeuge vernommen an, daß es viele Transporte gebe, bei denen lose geladen werde und die Abschätzung des Gewichtes schwierig sei. Er sei daher angehalten die Fahrer zu kontrollieren. Er appeliere an die Fahrer, daß der LKW optimal ausgenützt werden solle, das heiße, daß nicht überladen werden solle, aber auch nicht mit 34 Tonnen gefahren werden solle. Die Verantwortung hinsichtlich der Beladung werde dann auf die Fahrer übertragen. J. W. habe öfter überladen, wobei er dies anhand der Wiegescheine feststellen habe können. Er habe dann mit ihm gesprochen und ihm mitgeteilt, daß er Schwierigkeiten bekommen könnte. Bei Beladungen sei D. Sch. nicht anwesend. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, daß bei der Firma F. kein effizientes Kontrollsystem bestand, welches in der Lage gewesen wäre, Überladungen bei Transporten - wie im gegenständlichen Fall - zu verhindern. Vielmehr wurde die Verantwortung für eine aus Firmensicht optimale Beladung an die jeweiligen Lenker weitergegeben, was sich eindeutig aus der Aussage des Disponenten Sch. ergibt. Der Berufungswerber geht offensichtlich irriger Weise davon aus, daß ihm vorgeworfen worden sei, daß er den Auftrag dazu gegeben habe, daß der Lenker W. überladen die Transporte durchführt. Ein derartiger Tatvorwurf findet sich aber im angefochtenen Straferkenntnis nicht. Es kommt vielmehr darauf an, daß der Berufungswerber nach den festgestellten Beweisergebnissen nicht aktiv dafür gesorgt hat, daß es im Unternehmen ein effizientes Kontrollsystem zur Vermeidung von Überladungen gibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine vom Verantwortlichen an die bei ihm beschäftigten Lenker gegebene Weisung diesen nicht entlassen, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin diesbezüglich seperat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH 26.3.1987, 86/02/0193; 18.10.1989, 89/02/0085). Wenn der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf Überladungen selbst vorzunehmen, so hätte er andere Personen damit zu beauftragen gehabt; dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überwachen. Sollte eine optische Überprüfung eines unverpackten, nicht gewogenen Gutes mit einem Unsicherheitsfaktor hinsichtlich des Gewichtes behaftet sein, so darf im Zweifel nur eine solche Menge geladen werden, daß auch unter der Annahme eines höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, was allenfalls voraussetzt, daß nur ein Lenker mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen beschäftigt wird oder die Mitnahme einer fachkundigen Person sichergestellt ist (vgl. VwGH 26.3.1987, 86/02/0193). Der Berufungswerber delegierte im Innenverhältnis die Verantwortung, daß nicht überladen wird an den zuständigen Disponenten Sch., der seinerseits wiederum die Verantwortung an den jeweils zuständigen Lenker weitergab. Eine begleitende Kontrolle fand weder durch den Berufungswerber noch durch den Disponenten statt. Dies trotz des Umstandes, daß zumindest dem Disponenten bekannt war, daß der Lenker W. bereits des öfteren überladen Transporte durchführte. Da somit kein funktionierendes Kontrollsystem vorliegt, ist dem Berufungswerber auch von der subjektiven Tatseite her die Verwaltungsübertretung vorwerfbar. Zu Punkt 2.) (Ablauf der befristeten Zulassung mit 26.12.1993):

§ 37 Abs 4 KFG lautet:

Wird bei einem Antrag auf Zulassung kein Nachweis gemäß Abs 2 lit. a (Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung) beigebracht und wurde auf Grund einer Typenprüfung (§ 29 Abs 4) oder einer Einzelprüfung (§ 31 Abs 2) oder einer besonderen Überprüfung im Sinne des § 56 Abs 1 festgestellt, daß das Fahrzeug oder dessen Type den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, so darf das Fahrzeug für die Dauer der auf diese Prüfung folgenden 18 Monate zugelassen werden; eine weitere Zulassung desselben Fahrzeuges auf Grund eines Antrages ohne Beibringung eines Nachweises gemäß Abs 2 lit. a ist nur vor Ablauf dieser Frist und nur für die bis zu ihrem Ablauf verbleibende Zeit zulässig. Wird der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung der Behörde vor Ablauf dieser Zeit vorgelegt, so erlischt die Befristung. Die Behörde hat das Erlöschen der Befristung auf dem Zulassungsschein zu bestätigen.

Gemäß § 41 Abs 2 lit. l sind in den Zulassungsschein eine befristete (§ 37 Abs 4 ), vorübergehende (§ 38) oder eingeschränkte (§ 39) Zulassung einzutragen. Die Firma F. legte bereits vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt (14.10.1994) am 15.3.1993 einen Einzelgenehmigungsbescheid beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Graz vor, sodaß die ursprüngliche Befristung im Zulassungsschein mit 26.12.1993 damit erlosch. Daß die Behörde das Erlöschen der Befristung auf dem Zulassungsschein - trotz gegenteiligem Erlediungsvermerk im Zulassungsakt - nicht durchführte, kann nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen, da vom Unternehmen ja durch die Vorlage der erforderlichen Belege die Voraussetzungen für die Streichung der Befristung geschaffen wurden. Da somit die dem Berufungswerber im Punkt 2.) angelastete Verwaltungsübertretung von diesem nicht begangen wurde, war der Berufung im Punkt 2.) Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Zu Punkt 3.) (Ungültigkeit des Zulassungsscheines des Sattelauflegers):

Gemäß § 41 Abs 4 KFG ist ein Zulassungsschein ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zustellungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 41 Abs 4 KFG ist nicht nur die Feststellung, welche Beschädigung bzw. welches Merkmal die Ungültigkeit des Zulassungsscheines bewirkte, sondern auch der Umstand, daß es infolge dieses ungültigen Zulassungsscheines unterlassen wurde, bei der Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Zustellungsscheines zu beantragen (vgl. UVS Steiermark 22.12.1994, GZ.: 30.3-137,138/94).

Dem Berufungswerber wurde hinsichtlich Punkt 3.) während des gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens lediglich vorgeworfen, daß der Zulassungsschein des Sattelauflegers G-79.680 als ungültig anzusehen gewesen sei, da die behördichen Eintragungen, Unterschriften bzw. Stempel durch Nässe unkenntlich geworden seien. Da dieser Tatvorwurf nicht sämtliche wesentlichen Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs 4 KFG mitumfaßte, war bereits aus diesem Grund der Berufung im Punkt 3.) Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, zumal es der Berufungsbehörde verwehrt ist nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten eine entsprechende Ergänzung des Tatvorwurfes vorzunehmen. Bei der Beurteilung, ob die in erster Instanz über den Berufungswerber im Punkt 1.) verhängte Geldstrafe als angemessen anzusehen ist, ist die erkennende Behörde von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmungen des § 103 Abs 1 erster Satz und § 101 Abs 1 lit a KFG, wonach das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers durch die Beladung nicht überschritten werden darf, soll einerseits die Sicherheit der übrigen Straßenbenützer - keine verlängerten Bremswege - gewährleisten, und andererseits die vorzeitige Abnützung der Straßen vermeiden. Die Pflicht des Berufungswerbers als Zulassungsbesitzer wäre es gewesen, durch ein wirksames Kontrollsystem derartige Überladungen zu verhindern. Durch ein ineffizientes Kontrollsystem hat es der Zulassungsbesitzer zu verantworten, daß es durch die Überladung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des LKW um 7.040 kg zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit und zu einer überhöhten Abnützung des Straßenbelages gekommen ist.

Eine Überladung um nahzu 20 % widerspricht gröblichst dem Schutzzweck. Das Verschulden an einer solchen Überladung ist als grobfahrlässig zu qualifizieren. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend war eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1991 zu werten, die noch nicht getilgt ist. Milderungsgründe liegen nicht vor. Hinsichtlich des Verschuldens wurde bereits ausgeführt, daß dem Berufungswerber ein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Der Strafrahmen für die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 134 KFG bis zu S 30.000,--. Der Berufungswerber erschien weder zur Berufungsverhandlung am 22.4.1996 noch zur Fortsetzungsverhandlung am 22.5.1996. Sein Rechtsvertreter konnte an keinem der beiden Verhandlungstermine Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers machen. Daher wird das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers als Geschäftsführer der F. F. Kraftwagentransport- und Speditions GesmbH mit S 30.000,-- geschätzt. Weiters wird davon ausgegangen, daß der Berufungswerber keine Sorgepflichten hat.

Auf Grund des Ausmaßes der Überladung, einer Vorstrafe, des grob fahrlässigen Verhaltens sowie des Strafrahmens und der der Entscheidung zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse ist die von der belangten Behörde über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe im Punkt 1.) als angemessen und gerechtfertigt anzusehen. Nicht zuletzt soll der Berufungswerber aus spezialpräventiven Erwägungen dazu veranlaßt werden, in Zukunft durch den Aufbau eines effizienten Kontrollsystems dafür zu sorgen, daß Überladungen wie im gegenständlichen Verfahren nicht mehr vorkommen.

Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen. Darauf stützt sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.

Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß § 51 Abs 4 geändert worden ist. § 65 VStG ist darauf abgestellt, daß in einem Berufungsbescheid jeweils nur über eine einzige Verwaltungsübertretung und damit über "die Strafe" abgesprochen wird. Der Umstand, daß in einem Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet daher nicht, daß ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muß, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (VwGH 22.1.1982, 81/02/0315). Hierauf gründet sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.

Schlagworte
Zulassungsschein Ungültigkeit Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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