TE UVS Steiermark 1999/10/22 30.17-67/99

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der Frau L T, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 5.3.1999, GZ.: III/S-12342/98, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, dass die Tatzeit auf den 13.3.1998 eingeschränkt wird.

Gemäß § 21 VStG wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerberin eine Ermahnung erteilt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe bis zum 13.3.1998 als Besitzer eines ungültig gewordenen Zulassungsscheines - dieser sei in zwei Teile gerissen gewesen - es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub den Zulassungsschein bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen zu beantragen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 41 Abs 4 KFG wurde über die Berufungswerberin gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (ein Tag Ersatzarrest) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde von der Berufungswerberin im wesentlichen ausgeführt, dass der Führerschein zwar alt und brüchig gewesen aber erst bei der Entnahme durch den Polizeibeamten von diesem selbst beschädigt worden sei.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 7.9.1999, anlässlich der unter anderem der Meldungsleger als Zeuge einvernommen wurde, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges der Marke Mitsubishi Space Wagon mit dem behördlichen Kennzeichen G. Auf Grund einer Anzeige wegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden wurde der Gatte der Berufungswerberin, der Zeuge H T, am 13.3.1998 zur Bundespolizeidirektion Graz, Verkehrsunfallkommando, vorgeladen und zu diesem Sachverhalt befragt. Im Zuge dieser Einvernahme wurde vom Meldungsleger auch der Zulassungsschein überprüft. Der Zeuge H T übergab daher diesen Zulassungsschein, der sich in einer Klarsichthülle befand und entlang der Faltstelle einen Riss aufwies, sodass der Zulassungsschein nur mehr minimal zusammenhing und die Einheit desselben in Frage gestellt war, dem Meldungsleger. Als dieser den auf Grund seines Alters - elf Jahre - brüchigen Zulassungsschein aus der Klarsichthülle nehmen wollte, um ihn zu kopieren, zerbrach dieser ohne jegliche Gewalteinwirkung in zwei Teile. Da einwandfrei erkennbar war, dass es sich um einen Zulassungsschein handelte und der Meldungsleger auch die für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen Daten diesem Zulassungsschein einwandfrei entnehmen konnte, war es dem Meldungsleger möglich, die das gegenständliche Verfahren einleitende Anzeige vom 18.3.1998 zu erstatten, der anschließend den nun in zwei Teile zerrissenen Zulassungsschein dem Fahrzeuglenker wieder aushändigte und auftrug, jenen unverzüglich bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen zu beantragen. Dieser Aufforderung kam die Berufungswerberin auch nach.

Diese Feststellungen konnten auf Grund der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Berufungswerberin, ihres Gatten und des Meldungslegers getroffen werden. So gaben die Ehegatten T glaubhaft an, dass der Zulassungsschein auf Grund seines Alters zwar brüchig und entlang der Faltstelle eingerissen, keinesfalls aber in zwei Teile zerrissen war. Da auch der Meldungsleger ein "minimales Zusammenhängen" des Zulassungsscheines nicht ausschließen konnte, war zugunsten der Berufungswerberin davon auszugehen, dass der Zulassungsschein zumindest am unteren Ende der Faltstelle noch über einige Millimeter zusammenhing und daher die Einheit des Zulassungsscheins zwar bereits in Frage gestellt war aber man noch immer erkennen konnte, dass es sich um einen Zulassungsschein gehandelt hat. Dass der Zulassungsschein jedoch ohne Gewaltanwendung, sondern bei einer üblichen Entnahme aus der Klarsichthülle in zwei Teile zerriss, hat das Ermittlungsverfahren einwandfrei ergeben, zumal anderes von der Berufungswerberin oder ihrem Gatten nicht einmal behauptet wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 41 Abs 4 KFG ist ein Zulassungsschein ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen.

Da die Einheit des Zulassungsscheines auf Grund seiner Brüchigkeit und seines Risses bereits in Frage gestellt war, hatte dieser seine Gültigkeit verloren und hätte die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin diesen bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen zu beantragen gehabt. Da dieser ungültig gewordene Zulassungsschein jedoch zumindest am 13.3.1998 noch verwendet wurde, hat die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten.

Zur Spruchmodifikation ist festzustellen, dass mangels anderer behördlicher Wahrnehmungen die Tatzeit auf den Tag der Feststellung einzuschränken war.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde aber auch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt sohin nur in Frage, wenn einerseits das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, weil das tatbildmäßige Verhalten des Täters z.B. hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (siehe VwGH-Erkenntnis vom 14.1.1988, Zl. 86/08/0073 ua.) und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dies trifft im Berufungsfall nach Ansicht der Berufungsbehörde zu, weshalb wie im Spruch ersichtlich entschieden werden konnte.

Schlagworte
Zulassungsschein Einheit Riss Ermahnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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