TE UVS Steiermark 1997/05/13 30.16-29/97

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Fritz M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gottfried R, in J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 6.2.1997, GZ.: 15.1 1995/3711, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt:

Er ist als Geschäftsführer der Firma

Transporte GmbH." mit dem Sitz in Z, Hauptstraße Nr. 242 (= Tatort), diese ist Zulassungsbesitzer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen St 115.454, dafür verantwortlich, daß, wie eine Überprüfung von Organen der öffentlichen Sicherheit, Dienststelle Bundespolizeidirektion Graz, am 8.6.1995 um ca. 9.30 Uhr auf der A 9, Phyrnautobahn, Plabutschtunnel - Nordportal, Graz 13, ergeben hat, der Lenker des gegenständlichen Lkw's bzw. Verwender des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen W 2926N und somit Arbeitnehmer der oben genannten Firma, Serif B, am Sattelzugfahrzeug St 115.454 eine "H-Tafel" für Fahrzeuge mit höherem Höchstgewicht oder höheren Achshöchstlasten angebracht hatte, obwohl diesbezüglich weder eine Eintragung im Zulassungsschein, noch ein Bescheid vorhanden ist."

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 103 (1) iVm 39 a und 54 (4) KFG iVm § 25 a KDV.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 134

(1) KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen und 2 Stunden (hier dürfe es sich um ein offensichtliches Versehen der belangten Behörde handeln) verhängt.

Ferner wurden gemäß § 64 VStG S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser unter anderem ausgeführt, daß sich entgegen der Meinung der belangten Behörde gerade aus der Stellungnahme der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Judenburg ergebe, daß eine Eintragung im Zulassungsschein gegeben und zurecht die "H-Tafel" verwendet worden wäre. Die Abtrennung des Beiblattes zum Zulassungsschein ändere nichts daran und sei dies auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Aus dem der erkennenden Behörde vorliegenden Verfahrensakt der Strafbehörde I. Instanz ergibt sich zweifelsfrei (vergleiche dazu die Stellungnahme der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 7.5.1996), daß das zur Tatzeit verwendete Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen St 115.454 (Scania R 113 MA 4x2 L 360, Baujahr 1988) zur Tatzeit für ein höheres Höchstgewicht bzw. höhere Achslasten zugelassen war, wobei im Zulassungsschein und zwar im Beiblatt als "Auflage" im Sinne des § 39 a KFG die Kennzeichnung dieses Fahrzeuges mit einer sogenannten "H-Tafel" zufolge der Einzeltypisierung dieses Fahrzeuges durch den Landeshauptmann für die Steiermark (FA V) vom 21.12.1988, PR. Nr. 284.861 verfügt wurde.

Daraus folgt nunmehr aber, daß der Berufungswerber innerhalb der für Verwaltungsübertretungen wie der gegenständlichen im Sinne des § 32 Abs 2 VStG normierten Verfolgungsverjährungsfrist offensichtlich wegen einer Verwaltungsübertretung verfolgt wurde, die er zufolge der vorstehenden Ausführungen gar nicht begangen hat. Zur als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a VStG ist auszuführen, daß in keiner Vorschrift des KFG unter Strafsanktion steht, daß auf einem Fahrzeug, auf welchem laut Einzelgenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes eine "H-Tafel" verpflichtend angebracht sein muß, diese dann nicht angebracht sein darf, wenn diesbezügliche Feststellungen im Zulassungsschein fehlen bzw. ein diesbezüglicher Bescheid nicht vorhanden oder auch nur nicht mitgeführt wird und daß ein derartiges Manko vom Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 KFG zu verantworten wäre. Vielmehr hätte die belangte Behörde dem Berufungswerber als Vertreter der Zulassungsbesitzerin anzulasten gehabt, für die gegenständliche Fahrt über einen nicht allen Vorschriften des § 41 KFG entsprechenden Zulassungsschein zu verfügen (vgl. dazu § 41 Abs 4 KFG) und wäre es Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, zur Sanierung dieses Mangels bei der Zulassungsbehörde vorstellig zu werden.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung darstellt. Da die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung zufolge obiger Feststellungen somit keine Verwaltungsübertretung darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher unter Hinweis auf § 51 e Abs 1 VStG entfallen.

Bezüglich der Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschriften im Spruch des angefochtenen Bescheides ist ordnungshalber darauf hinzuweisen, daß auf die der konkreten Anzeige zugrundeliegenden Feststellungen bezogen, sowohl § 103 Abs 1 KFG, § 39 a KFG, vor allem aber auch § 54 Abs 4 KFG in keinem Zusammenhang mit der dem Berufungswerber beabsichtigten, anzulastenden Verwaltungsübertretung stehen.

Schlagworte
Zulassungsschein H-Tafel Vollständigkeit Strafbarkeit Verwaltungsvorschrift Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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