RS UVS Steiermark 1999/10/22 30.17-67/99

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Rechtssatz

Die Einheit eines Zulassungsscheines ist im Sinne des § 41 Abs 4 KFG durch eine Beschädigung in Frage gestellt, wenn er durch sein Alter brüchig und entlang der Faltstelle so weit eingerissen ist, dass er nur mehr einige Millimeter zusammenhängt und ohne jegliche Gewalteinwirkung in zwei Teile zerbricht, wenn ihn ein Polizeibeamter zur Kopie aus der Klarsichthülle nehmen will. Jedoch kann in diesem Falle die Unterlassung der Ablieferungs- und Antragspflicht nach § 41 Abs 4 KFG mit einer Ermahnung geahndet werden, da infolge des vorherigen minimalen Zusammenhängens des Zulassungsscheines erkennbar geblieben ist, dass es sich um einen (um denselben) Zulassungsschein handelt.

Schlagworte
Zulassungsschein Einheit Riss Ermahnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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