Eine Übertretung nach § 41 Abs 4 KFG (unvollständiger Zulassungsschein) liegt vor, wenn das Beiblatt zum Zulassungsschein abgetrennt ist, wonach am Fahrzeug gemäß § 39 a KFG eine "H-Tafel" angebracht werden muß. In so einem Falle ist es verfehlt, die Bestrafung wegen unzulässiger Anbringung einer H-Tafel vorzunehmen.