RS UVS Steiermark 1997/05/13 30.16-29/97

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 41 Abs 4 KFG (unvollständiger Zulassungsschein) liegt vor, wenn das Beiblatt zum Zulassungsschein abgetrennt ist, wonach am Fahrzeug gemäß § 39 a KFG eine "H-Tafel" angebracht werden muß. In so einem Falle ist es verfehlt, die Bestrafung wegen unzulässiger Anbringung einer H-Tafel vorzunehmen.

Schlagworte
Zulassungsschein H-Tafel Vollständigkeit Strafbarkeit Verwaltungsvorschrift Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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