RS UVS Kärnten 2002/10/09 KUVS-1548-1549/2/2002

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Rechtssatz

§§ 14, 15 Führerscheingesetz und § 41 KFG bedeuten, dass bei Ausstellung des neuen Führerscheines (Duplikates) sowie des neuen Zulassungsscheines der alte seine Gültigkeit verliert und ist, sofern dies möglich ist, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Zweck dieser Bestimmungen ist, dass, wenn ein Duplikat des Führerscheines und des Zulassungsscheines ausgestellt ist, verhindert werden soll, dass zwei gleichlautende Führerscheine bzw. Zulassungsscheine zur Verfügung stehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschuldigte den Führerschein und den Zulassungsschein verlustig geworden ist, eine Neuausstellung in die Wege geleitet hat und nach Neuausstellung den ursprünglichen Führerschein und Zulassungsschein wieder gefunden hat, so wäre sie auf Grund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, Führerschein und Zulassungsschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Im Unterlassen dieser Ablieferungspflicht hat sie die gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestände verwirklicht.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinduplikat, Führerscheinausstellung, Führerscheinverlust, Zulassungsschein, Führerscheinablieferung, Führerscheinneuausstellung, Ablieferungspflicht, Ablieferungspflicht bei der Behörde, Führerscheinrückgabe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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