Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer nach § 41 Abs 4 KFG unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Jedoch handelt es sich bei einem Probefahrtschein, mit dem nach § 45 Abs 4 KFG die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (mit nicht zum Verkehr zugelassenen oder zugelassenen Kraftfahrzeugen) bescheinigt wird, um keinen Zulassungsschein. Dieses Dokument enthält keine Daten über bestimmte zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge. Daher entsteht die Verpflichtung nach § 41 Abs 4 KFG beim Ungültigwerden eines Probefahrtscheines, der im konkreten Fall seine Einheit durch den Zerfall in zwei Teile eingebüßt hatte, nicht (zur Tatsache, dass ein Probefahrtschein nicht einem Zulassungsschein gleichgesetzt werden kann, siehe auch UVS Steiermark 25.7.2006, 30.18-119/2005).