Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1997020490.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als vom Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges genannter Auskunftspflichtiger unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 8. Oktober 1997, zugestellt am 13. Oktober 1997, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bezei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §22;KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Ein Auskunftsersuchen nach § 103 Abs 2 KFG muss nicht in jedem Fall zu eigenen Handen zugestellt werden (Hinweis E 27.10.1997, 96/17/0425). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999020216.X02 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muss bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Besch zur Last gelegt wird, es sich handelt (Hinweis E 8.11.1989, 89/02/0004); hiebei genügt zur Konkretisierung der Tatzeit iS... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer (Halter) eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges auf schriftliches Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 21. April 1997, zugestellt am 24. April 1997, binnen zwei Wochen ab Zustellung keine richtige Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug am 16. September 1996 um... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist (objektiv) schon dann erfüllt, wenn Name oder Anschrift der angegebenen Person nicht stimmen (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0030). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung an (Hinweis E 13.6.1990, 89/03/0291). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Insbesondere in Anbetracht des zwischen den Zeitpunkten der Auskunftserteilung und des postalischen Vermerks "Inconnu" (= unbekannt) gelegenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr kann keineswegs mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass auf dem verwendeten Vordruck für den postalischen ... mehr lesen...
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 1997 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Namen und die vollständige Anschrift jener Person zu nennen, der vom Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen zuletzt vor dem 28. März 1997, 18.11 Uhr, überlassen wurde. Dem Schreiben war der Hinweis angefügt: "Wenn Sie die Daten jener Person, der Sie das Fahrz... mehr lesen...
Index: L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg30/02 Finanzausgleich90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FAGNov 1986 Art2;KFG 1967 §103 Abs2;ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4;
Rechtssatz: Der Auskunftspflicht nach § 7 Abs 4 Salzburger ParkgebührenG 1989 wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (Hin... mehr lesen...
Index: L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg10/07 Verwaltungsgerichtshof19/05 Menschenrechte30/02 Finanzausgleich90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FAGNov 1986 Art2;KFG 1967 §103 Abs2;MRK Art6 Abs1;ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4;VwGG §41 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/10/27 96/17/0348 3VwSlg 7231F/1997(hier: Salzburger ParkgebührenG 1989 anzuwenden) Stammrechtssatz Auf im ve... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs auf ein schriftliches Verlangen der Behörde erster Instanz bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 17. Oktober 1996 um 00.13 Uhr in Wien an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe, insofern eine unzureichende bzw. unklare Auskunft erteilt, als er mit Schreiben vo... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/10/25 95/17/0618 5 Stammrechtssatz Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Namhaftmachung einer Person sowohl als Lenker als auch als Auskunftspflichtigen ist gemäß § 103 Abs 2 KFG als unrichtige Beantwortung einer Lenkeranfrage zu werten (hier war auf Grund des konkreten Sachverhaltes die subjektive Tatseite der dem Zulassungsbesitzer angelasteten Übertretung des § 103 Abs 2 KFG... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VStG §25 Abs2;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/10/25 95/17/0618 6 Stammrechtssatz Die Regelung des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG befreit die Behörde nicht von der Verpflichtung, im Hinblick auf § 25 Abs 2 VStG von sich aus Umstände zu berücksichtigen, von denen sie bereits bei der Ermittlung des äußeren Tatbesta... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe "als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen ... auf schriftliches Verlangen der Behörde ... nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber erteilt, wer am ... um ... das Kraftfahrzeug gelenkt hat". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ver... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §134 Abs1;
Rechtssatz: Lautet der Text einer Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG dahin mitzuteilen, WER DAS OBEN BEZEICHNETE FAHRZEUG AM...UM...AUF DER...GELENKT UND DIE HÖCHSTZULÄSSIGE GESCHWINDIGKEIT UM 26 KM/H ÜBERSCHRITTEN HAT, so ist die Frage unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden, dass dieser Lenker die höchstzulässige Geschwindigkeit um 26 km/h übersc... mehr lesen...
I. 1. Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. Februar 1997 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1und 2 VStG): "Sie haben als Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kennzeichen G 79.947 es unterlassen, der schriftlichen Aufforderung der ho. Behörde vom 22.10.1996, zugestellt am 28.10.1996, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung Folge zu leisten und haben innerha... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §45 Abs4;KFG 1967 §48 Abs3;
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG trifft den Besitzer einer Bewilligung für ein Probefahrkennzeichen auch dann, wenn dieses Probefahrkennzeichen auf ein bereits abgestelltes - im Beschwerdefall aufgrund eines Defektes in der Elektronik nicht startbares - Kraftfahrzeug, von welchem das Wechselkennzeichen a... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1997 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 25. Mai 1996, zugestellt am 14. Juni 1996, innerhalb der Frist von zwei Wochen eine ordnungsgemäße Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort in Wien abgestellt... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0174 5
(hier: Die aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers unrichtig
angegebene Anschrift des Lenkers war nicht der Nichterteilung einer
Auskunft gleichzuhalten) Stammrechtssatz Eine unrichtige Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0105). ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach "§ 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1, 2. Satz," StVO 1960 gemäß "§ 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 100 Abs. 1" StVO 1960 mit einer Freiheitsstrafe von 28 Tagen bestraft, weil er am 19. November 1995 um 20.40 Uhr auf einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Salzburg ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand "mit ein... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;KFG 1967 §103 Abs2;StVO 1960 §5 Abs1;
Rechtssatz: Bringt der Beschuldigte vor, dass er erst IM NACHHINEIN darauf gekommen sei, dass mit seinem Motorfahrrad EIN FREMDER gefahren sei und wer dies gewesen sei, habe er nicht herausbekommen, kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung der ihn als Beschuldigten i... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 30. Dezember 1997, zugestellt am 20. Jänner 1998, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darübe... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M GmbH mit Sitz in Salzburg, der Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges, unterlassen, auf schriftliches Verlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 26. Juli 1995 der Behörde ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §17;KFG 1967 §103 Abs2;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Behauptung des Zulassungsbesitzers, er habe dem Auskunftsverlangen nicht nachkommen können, weil ihm die Behörde keine Akteneinsicht gewährt habe, ist nicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (Hinweis E 28.2.1996, 96/03/0028) tauglich. Der Zulassun... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VStG §2 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Berufung auf deutsches Recht, wonach ein einer Verwaltungsübertretung Verdächtiger nicht verpflichtet werden könne, Familienangehörige als mutmaßliche Lenker eines Kfz zu benennen, geht fehl, weil der Tatort der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertr... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art130 Abs2;KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §134 Abs1;VStG §19;
Rechtssatz: Unter Bedachtnahme auf § 134 Abs1 KFG und die vier einschlägigen Vormerkungen kann in der Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Tagen) kein Ermessensfehler der belangten Behörd... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien setzte mit drei Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG i.V.m. § 4 Parkometergesetz jeweils eine Geldstrafe von S 300,-- fest, da das mehrspurige Kraftfahrzeug "Rover 3500 mit dem behördlichen Kennzeichen NN" am 22. August 1996 um 9.17 Uhr, am 22. August 1996 um 13.04 Uhr und am 26. August 1996 um 18.37 Uhr jeweils in Wien 8, Landesgerichtsstraße NFB Hausnummer 11, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt gewesen sei und der Lenke... mehr lesen...
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg richtete an den Beschwerdeführer ein mit 18. Juli 1996 datiertes Schreiben mit der Überschrift "Aufforderung zur Rechtfertigung". Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, daß er am 4. August 1995 in der Zeit von 10.16 bis 10.31 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort in Salzburg in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr g... mehr lesen...
Index: L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 impl;ParkometerG Wr 1974 §1a; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/17/0252
98/17/0261
Rechtssatz: Nach § 103 Abs 2 KFG ist der Beh Auskunft darüber zu geben, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt hat. Auch für den Bereich der Lenk... mehr lesen...