RS Vwgh 1999/5/26 99/03/0074

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berufung auf deutsches Recht, wonach ein einer Verwaltungsübertretung Verdächtiger nicht verpflichtet werden könne, Familienangehörige als mutmaßliche Lenker eines Kfz zu benennen, geht fehl, weil der Tatort der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft gem § 103 Abs 2 KFG) in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist (Hinweis E 27.6.1997, 97/02/0220; Hinweis EB E 27.10.1997, 96/17/0425).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030074.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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