RS Vwgh 1999/7/23 97/02/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0174 5 (hier: Die aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers unrichtig angegebene Anschrift des Lenkers war nicht der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten)

Stammrechtssatz

Eine unrichtige Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020300.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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