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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der CS in W, vertreten durch Dr. Arno Klecan, Rechtsanwalt in Wien I, Bräunerstraße 10/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Februar 1997, Zl. UVS-03/P/48/00289/97, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.830.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1997 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 25. Mai 1996, zugestellt am 14. Juni 1996, innerhalb der Frist von zwei Wochen eine ordnungsgemäße Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort in Wien abgestellt habe, sodass es dort am 27. März 1996, um 20.05 Uhr gestanden sei. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von S 1.500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben (eingelangt am 17. Juni 1996) der Behörde erster Instanz mitgeteilt, dass das Kraftfahrzeug von Ü. S., "wohnhaft in 1010 Hafnersteg ...(Hausnummer)" zur Tatzeit am Tatort abgestellt worden sei. Diese Auskunft sei schon deshalb unrichtig, weil kein Hafnersteg, sondern bloß ein Hafnersteig in Wien existiere und diese Tatsache ohne großen Zeitaufwand, wie dies möglicherweise eine Anfrage bei der Meldebehörde ergeben hätte oder durch Einblick in ein Telefonbuch verifiziert werden hätte können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet u.a. ein, dass ausländische Staatsangehörige - wie dies der Lenker des Kraftfahrzeugs der Beschwerdeführerin gewesen sei -, die ihren Wohnsitz oft wechseln würden bzw. nur kurzfristig im Inland aufhältig seien, meist im Telefonbuch gar nicht aufschienen, wie dies auch auf den Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeugs zutreffe. Ferner hätte dem mit Verkehrssachen betrauten Beamten auffallen müssen, dass es in Wien zwar einen "Hafnersteig", jedoch keinen "Hafnersteg" gebe. Bloß geringfügige Schreibfehler würden mit Sicherheit keinen strafauslösenden Sachverhalt verwirklichen. Es fehle sohin sowohl an der objektiven als auch an der subjektiven Tatseite. Insbesondere werde auf die nachträglich eingeholte "ZMA-Anfrage" hingewiesen, auf welcher ebenfalls eine sehr undeutliche und leicht misszuverstehende Schreibweise aufscheine. Außerdem sei der Lenker Ü. S. zum Zeitpunkt der Lenkerauskunft für die Beschwerdeführerin nicht mehr auffindbar gewesen, weshalb keine Möglichkeit mehr bestanden habe, ihn nach seiner aktuellen Adresse und der richtigen Schreibweise zu fragen. Die Einholung einer Meldeauskunft wäre aber auf jeden Fall zu spät gekommen. Aus der (von der Beschwerdeführerin) eingeholten Meldeauskunft sei ersichtlich, dass sich der Lenker zum Zeitpunkt der gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgten Aufforderung zur Lenkerauskunft bereits in die Türkei abgemeldet habe (nämlich per 12. April 1996). Der Schreibfehler der Beschwerdeführerin sei daher völlig irrelevant gewesen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse ohnehin völlig geändert hätten.
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde unter anderem Auskünfte darüber verlangen, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat (unter anderem) der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Juni 1994, Zl. 94/02/0140, m.w.N.) kommt die Erteilung einer unrichtigen Auskunft der gänzlichen Unterlassung gleich.
Objektiv war die von der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft insofern unrichtig, als sie aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers die Anschrift des Lenkers mit "Hafnersteg" anstelle von "Hafnersteig" angab. Dieses als geringfügig zu qualifizierende Versehen der Beschwerdeführerin fällt aber schon deshalb nicht ins Gewicht, weil bereits im vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt in einem handschriftlichen Aktenvermerk auf einer Kopie der Lenkerauskunft festgehalten wurde, dass es nur einen "Hafnersteig" (im 1. Wiener Gemeindebezirk) gebe und vom Magistrat der Stadt Wien als zuständiger Strafbehörde für die dem Lenker zur Last gelegte Übertretung der StVO deshalb erfolglos versucht wurde, an die richtig mit "Hafnersteig" bezeichnete Anschrift des Lenkers ein behördliches Schriftstück zuzustellen, weil dieser Lenker laut einem auf der Rückseite dieses Schreibens festgehaltenen Vermerk vom 27. Juni 1996 (offenbar aufgrund einer vom Zusteller eingeholten Auskunft von einer in diesem Vermerk näher genannten Person) bereits "verzogen" war. Die belangte Behörde ist aber - trotz dieser dem Verwaltungsakt zuliegenden Mitteilung der Post betreffend die Aufgabe dieser Wohnung durch den von der Beschwerdeführerin genannten Lenker und trotz der von der Beschwerdeführerin schon im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend vorgelegten Meldeanfrage - im Beschwerdefall zu Unrecht von der Verwirklichung einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ausgegangen, zumal der der Beschwerdeführerin unterlaufene Fehler bei der Straßenbezeichnung aufgrund dieser Aktenvorgänge für die Behörde unschwer zu erkennen war.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020300.X00Im RIS seit
19.03.2001