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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0252 98/17/0261Rechtssatz
Nach § 103 Abs 2 KFG ist der Beh Auskunft darüber zu geben, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt hat. Auch für den Bereich der Lenkererhebung nach § 1a Wr ParkometerG kommt dem polizeilichen Kennzeichen für die Beschreibung eines bestimmten Kfz die entscheidende Bedeutung zu. Durch das Kennzeichen wird - anders als bloß durch Angabe der Marke - ein zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestelltes Kfz so individualisiert, dass es keiner weiteren Angaben bedarf, um den Zulassungsbesitzer in die Lage zu versetzen, die Lenkererhebung beantworten zu können. Auch im Fall der zulässigen Verwendung eines Wechselkennzeichens kann nur ein Kfz des Zulassungsbesitzers mit diesem Kennzeichen in der Kurzparkzone abgestellt gewesen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170251.X02Im RIS seit
26.11.2001