Norm: USt 1994 idF BGBl 201/1996 §212 Abs1a iVm FinStrG §33 Abs2 lita
Rechtssatz: Umsatzsteuersondervorauszahlungen sind auch ohne Abgabe einer ausdrücklichen Verrechnungsweisung auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November desselben Kalenderjahres anzurechnen. Entscheidungstexte 11 Os 27/00 Entscheidungstext OGH 12.12.2000 11 Os 27/00 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaUStG §16 Abs3 Z1UStG §21
Rechtssatz: Bei Uneinbringlichkeit einer (steuerpflichtigen) Forderung schon im Voranmeldezeitraum entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 21 UStG. Entscheidungstexte 11 Os 114/99 Entscheidungstext OGH 18.01.2000 11 Os 114/99 European Case ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §29 Abs3 litbFinStrG §33 Abs2 lita
Rechtssatz: Seit dem Abgabenänderungsgesetz 1989 besteht, anders als zuvor, eine Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung nur mehr dann, wenn die Vorauszahlung nicht fristgerecht oder nicht zur Gänze entrichtet oder der Abgabepflichtige vom Finanzamt zur Einreichung aufgefordert wird, somit insbesondere dann nicht, wenn sich für einen Vorauszahlungszeitraum keine Abgabenschuld ergibt. Aus... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs1FinStrG §33 Abs2 lita
Rechtssatz: Eine Konsumtion von Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen durch eine denselben Betrag und Steuerzeitraum betreffende Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn Gegenstand der Anklage ausschließlich die Verkürzung der Vorauszahlungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG), nicht aber die Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer (§ 33 Abs 1 FinStrG) ist. ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaFinStrG §34
Rechtssatz: Ein dem § 33 Abs 2 lit a FinStrG entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt ist dem Finanzstrafgesetz fremd. Entscheidungstexte 14 Os 64/96 Entscheidungstext OGH 07.05.1996 14 Os 64/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095976 Dokumentn... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaUStG 1972 §3 Abs1UStG 1972 §19 Abs2 Z1 litaUStG 1972 §21 Abs1
Rechtssatz: Umsatzsteuerpflicht bei Errichtung von Bauwerken: Bei der im Fiskalrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld und in deren Folge der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und zur Entrichtung der Vorauszahlung innerhalb der in § 21 Abs 1 UStG normierten Frist fallbezogen nicht darau... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaFinStrG §34
Rechtssatz: Die Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und nach § 34 FinStrG stehen, soweit sie die Verkürzung derselben Umsatzsteuer betreffen, im Verhältnis der Scheinkonkurrenz wobei das mit geringerer Strafe bedrohte, bloß fahrlässig begangene Finanzvergehen durch das Vorsatzdelikt nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG verdrängt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaUStG 1972 §11 Abs14
Rechtssatz: Sinn und Zweck der Bestimmung des § 11 Abs 14 UStG 1972 ist es, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis in jenen Fällen zu verhindern, in welchen ein Unternehmer Umsätze überhaupt nicht ausgeführt hat, oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist. Es soll die Ausstellung fingierter Rechnungen (Scheinrechnungen) lediglich zum Zweck, dem Rechnun... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litbFinStrG §33 Abs3 litb
Rechtssatz: Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG ist vollendet, sobald die selbst zu berechnende Lohnsteuer oder die ebenso zu ermittelnden Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht fristgerecht an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt werden; damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaStGB §156
Rechtssatz: Hat die dem Angeklagten als betrügerische Krida angelastete ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerabzügen für Privatrechnungen (gegenüber dem Finanzamt) nicht zu einer Verringerung, sondern zu einer Vermehrung des Vermögensstandes geführt, so begründet diese Geltendmachung ungerechtfertigter Gutschriften in Voranmeldungen zur Umsatzsteuervorauszahlung und damit die Erzielung eines Guthabe... mehr lesen...
Gründe: Der am 15.Dezember 1941 geborene Kaufmann Johann S***** wurde (A) des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach (richtig:) §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG, (B) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach (richtig:) § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er als (gemeint: die steuerlichen Angelegenheiten) "Wahrnehmender der Otto M***** GesmbH" im Bereich des Finanzamtes Mödling vorsätzlich (A) durch Einreichung unrich... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Juni 1991, GZ 6 c Vr 12280/90-14, wurde Adolf F***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG (Punkte A und B des Urteilssatzes) schuldig erkannt und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG zu einer (teilbedingten) Geldstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er (in Wien) A./ in den Jahren 1984 bis 1988 fortge... mehr lesen...