RS OGH 1994/8/4 11Os101/94, 12Os136/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.1994
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Norm

FinStrG §33 Abs2 lita
UStG 1972 §3 Abs1
UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita
UStG 1972 §21 Abs1

Rechtssatz

Umsatzsteuerpflicht bei Errichtung von Bauwerken: Bei der im Fiskalrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld und in deren Folge der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und zur Entrichtung der Vorauszahlung innerhalb der in § 21 Abs 1 UStG normierten Frist fallbezogen nicht darauf an, wann die Benützungsbewilligung bezüglich der Wohnhausanlage erteilt wird, sondern - nach Maßgabe des gegenständlichen Werklieferungsvertrages - allein darauf, wann der Bauunternehmer dem Besteller die Verfügungsgewalt über das (fertiggestellte) Gebäude verschafft hat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 101/94
    Entscheidungstext OGH 04.08.1994 11 Os 101/94
  • 12 Os 136/96
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 12 Os 136/96
    Vgl auch; nur: Umsatzsteuerpflicht bei Errichtung von Bauwerken: Es kommt allein darauf an, wann der Bauunternehmer dem Besteller die Verfügungsgewalt über das (fertiggestellte) Gebäude verschafft hat. (T1); Beisatz: Werklieferungen in der Bauwirtschaft sind erfüllt, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten (etwa durch Benützung) abgenommen hat (vgl hiezu Kolacny/Mayer Umsatzsteuergesetz 1972 Anm 17 zu § 19 = S 476 f). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076139

Dokumentnummer

JJR_19940804_OGH0002_0110OS00101_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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