Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lieselotte Z***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (idF vor BGBl I 2010/104) FinStrG (I/1 und 2) und nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a (idF vor BGBl I 2010/104) FinStrG (II) schuldig erkannt. Danach hat sie im Bereich des Finanzamts Wien 2/20/21/22 als Einzelunternehmerin in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehungen eine fortlau... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin K***** (richtig:) mehrerer (vgl RIS-Justiz RS0118311) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er im Bereich des Finanzamts Salzburg-Land als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (im Urteilsspruch nach Steuerart und Jahren aufgeschlüsselte) Verkürzungen an Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2005 von 45... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eveline F***** (offenbar gemeint:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat sie „als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes B***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw unter Verletzung der Verpflichtung von dem - § 21 des UStG 1994 entsprechenden - Voranmeldungen eine Abgaben... mehr lesen...
Gründe: Josef H***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch ihn und einen Mitangeklagten betreffende Freisprüche enthält, je mehrerer Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG (A/1), § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/2) und § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A/3) schuldig erkannt. Danach hat er vorsätzlich A/ in G***** und A*****, sohin im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts M*****, „als faktischer Geschäftsführer und abgabepflichtiger Verantwortlicher“ der C***** GmbH 1/ „unter Verletzung sein... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Alexander P***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten 12 Os 15/05f) - richtig - mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in seiner Funktion als sportlicher Leiter des Fußballvereins F***** von September 1998 bis Ende 1999 zu der vom Obmann des Vereins, Franz H*****, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin B***** eines Finanzvergehens „der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 lit a FinStrG, 13 Abs 1 FinStrG“ - gemeint: mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und eines solchen Finanzvergehens nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG - (I) und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung na... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michaela W***** (jeweils) mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Danach hat sie (zusammengefasst dargestellt) „im Raum Trofaiach und Graz" (vgl zur Bedeutung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit eines Finanzamts gemäß § 53 Abs 1 lit b zweiter Fall FinStrG: 13 Os 142/08v) vorsätzlich (I) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden - Urteil wurden Walter T***** und Ingeborg Ha***** - diese als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG - jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 Abs 1 FinStrG (A/I, E), nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/II, E) und nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A/III, E), Mag. Michael H***** und Dr. Erich S***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Sch***** (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG (I) und nach §§ 13, 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Danach hat er „in P*****" (gemeint: im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten) I. vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch „Einreichung einer falschen Beilage zur Körperschaftsteuererklä... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auch andere Schuldsprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Mario L***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a, 11 (dritter Fall) FinStrG (richtig: B iVm A/I) und nach §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 lit a, 11 (dritter Fall) FinStrG (richtig: B iVm A/II) schuldig erkannt. Ihm liegt - zusammengefasst - zur Last, gezielt Abgabenhinterziehungen durch Gesellschafter der Markus H***** GmbH und Co KG, für... mehr lesen...
Norm: FinStrG §21 Abs1FinStrG §33 Abs2 litaFinStrG §33 Abs2 litb7.ZPMRK Art4 Abs1
Rechtssatz: Selbstständige Tat (iSd § 21 Abs 1 FinStrG) beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist die vom Steuerpflichtigen unter vorsätzlicher Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen wissentlich bewirkte Verkürzung der im Voranmeldungszeitraum zu entrichtenden Umsatzsteuer. Du... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaUStG §12 Abs1 Z1UStG §11 Abs1 Z3UStG §11 Abs14UStG §21
Rechtssatz: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Vorstellung von diesem hervorru... mehr lesen...