RS OGH 2020/7/29 11Os97/02, 15Os32/03, 15Os31/04, 13Os65/08w, 13Os152/08i, 13Os31/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2003
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Norm

FinStrG §33 Abs2 lita
UStG §12 Abs1 Z1
UStG §11 Abs1 Z3
UStG §11 Abs14
UStG §21
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht im Einklang steht. In allen diesen Fällen des Auseinanderklaffens zwischen ausgewiesener Ware und wirtschaftlicher Realität ist ein Vorsteuerabzug unzulässig. Der Aussteller der unrichtigen Rechnung schuldet diesfalls die darin ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs 14 UStG. Eine solche unrichtige Rechnung kann auch nicht korrigiert werden, vielmehr erlangt der Unternehmer den Vorsteuerabzug erst durch Vorlage einer anderen Rechnung mit richtigen Informationen für den entsprechenden Besteuerungszeitraum. Beim Vorliegen der geschilderten Fallkonstellationen kann aber auch derjenige, der die Rechnungen gutgläubig bezahlt hat, mangels Vorliegens eines entsprechenden Leistungsäquivalents auf Seiten des Rechnungsausstellers von diesem in Höhe des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages (allenfalls betrügerisch) geschädigt worden sein.Der Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht im Einklang steht. In allen diesen Fällen des Auseinanderklaffens zwischen ausgewiesener Ware und wirtschaftlicher Realität ist ein Vorsteuerabzug unzulässig. Der Aussteller der unrichtigen Rechnung schuldet diesfalls die darin ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 14, UStG. Eine solche unrichtige Rechnung kann auch nicht korrigiert werden, vielmehr erlangt der Unternehmer den Vorsteuerabzug erst durch Vorlage einer anderen Rechnung mit richtigen Informationen für den entsprechenden Besteuerungszeitraum. Beim Vorliegen der geschilderten Fallkonstellationen kann aber auch derjenige, der die Rechnungen gutgläubig bezahlt hat, mangels Vorliegens eines entsprechenden Leistungsäquivalents auf Seiten des Rechnungsausstellers von diesem in Höhe des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages (allenfalls betrügerisch) geschädigt worden sein.

Entscheidungstexte

  • RS0117415">11 Os 97/02
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 11 Os 97/02
  • RS0117415">15 Os 32/03
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 15 Os 32/03
    nur: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht im Einklang steht. In allen diesen Fällen des Auseinanderklaffens zwischen ausgewiesener Ware und wirtschaftlicher Realität ist ein Vorsteuerabzug unzulässig. (T1); Beisatz: Derartige, den Vorsteuerabzug ausschließende unrichtige Angaben liegen unter anderem vor, wenn eine in der Rechnung angeführte Leistung tatsächlich nicht erbracht wird und auch nicht erbracht werden soll (Gefälligkeitsrechnung) oder wenn in der Rechnung nicht die tatsächliche Leistung angeführt ist (etwa im Falle der Lieferung geringwertiger Waren oder sonstige Lieferung eines aliud). (T2)
  • RS0117415">15 Os 31/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2005 15 Os 31/04
    nur: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht im Einklang steht. (T3)
  • RS0117415">13 Os 65/08w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2008 13 Os 65/08w
    Vgl; Beisatz: Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung für ein Scheingeschäft selbst dann unzulässig ist, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abgeführt hat. Keine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer. (T4)
  • RS0117415">13 Os 152/08i
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 13 Os 152/08i
    Auch; Beisatz: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware (hinsichtlich des zuletzt genannten Umstands vgl § 19 Abs 2 Z 1 UStG) voraus. Demgemäß bedarf es stets einer Rechnung, in der auch die Art und der Umfang der Leistung richtig und identifizierbar bezeichnet wird. Eine für die Gewährung des Vorsteuerabzugs ausreichende Leistungsbezeichnung ist dann nicht gegeben, wenn die Angaben tatsächlicher Art in der Rechnung unrichtig sind. Nicht abzugsfähig sind jedenfalls die in Rechnungen, denen keine Leistungen zu Grunde liegen, ausgewiesenen Vorsteuerbeträge, sodass demgemäß Umsatzsteuer-Voranmeldungen, in denen solche Beträge dennoch in Abzug gebracht werden, nicht § 21 UStG entsprechen. (T5)
  • RS0117415">13 Os 31/20p
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 13 Os 31/20p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117415

Im RIS seit

17.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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