RS OGH 1992/6/4 15Os158/91

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Veröffentlicht am 04.06.1992
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Norm

FinStrG §33 Abs2 lita
StGB §156

Rechtssatz

Hat die dem Angeklagten als betrügerische Krida angelastete ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerabzügen für Privatrechnungen (gegenüber dem Finanzamt) nicht zu einer Verringerung, sondern zu einer Vermehrung des Vermögensstandes geführt, so begründet diese Geltendmachung ungerechtfertigter Gutschriften in Voranmeldungen zur Umsatzsteuervorauszahlung und damit die Erzielung eines Guthabens oder einer allfälligen Verminderung der Zahllast nicht das Verbrechen nach § 156 StGB, sondern das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 158/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 158/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087065

Dokumentnummer

JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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