Norm
FinStrG §33 Abs2 litaRechtssatz
Die Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und nach § 34 FinStrG stehen, soweit sie die Verkürzung derselben Umsatzsteuer betreffen, im Verhältnis der Scheinkonkurrenz wobei das mit geringerer Strafe bedrohte, bloß fahrlässig begangene Finanzvergehen durch das Vorsatzdelikt nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG verdrängt wird.Die Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und nach Paragraph 34, FinStrG stehen, soweit sie die Verkürzung derselben Umsatzsteuer betreffen, im Verhältnis der Scheinkonkurrenz wobei das mit geringerer Strafe bedrohte, bloß fahrlässig begangene Finanzvergehen durch das Vorsatzdelikt nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG verdrängt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087056Dokumentnummer
JJR_19940126_OGH0002_0130OS00176_9300000_001