Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans Dieter R***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L***** wie auch der Haftungsbeteiligten R***** AG, ferner über die Berufungen der Haftungsbeteiligten H.D. R***** GmbH und der Privatbeteiligten Bankhaus K***** & Co AG und Bank A***** AG gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 1994, GZ 12 f Vr 14473/92-1039, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Ernst J***** gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a StPO, nach der am 7.November und am 14. November 1996 durchgeführten öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Vertreters des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Rat Mag.Hacker, der Vertreter der Haftungsbeteiligten R***** AG, Dr.Arnold, und H.D.R***** GmbH, Dr.Eckert, der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Hans Rudolf W*****, (teilweise) Josef M***** und Walter S***** und der Verteidiger Dr.Eckert, (teilweise Dr.Tröthandl), Dr.Albrecht, Dr.Preschitz, (teilweise) Dr.Weidinger, Dr.Mühl, (teilweise) Dr.Boran, (teilweise) Dr.Maurer und (teilweise) Mag.Szabo, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Peter H*****, Otto P***** und Erich L***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans Dieter R***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L***** wie auch der Haftungsbeteiligten R***** AG, ferner über die Berufungen der Haftungsbeteiligten H.D. R***** GmbH und der Privatbeteiligten Bankhaus K***** & Co AG und Bank A***** AG gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 1994, GZ 12 f römisch fünf r 14473/92-1039, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Ernst J***** gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a StPO, nach der am 7.November und am 14. November 1996 durchgeführten öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Vertreters des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Rat Mag.Hacker, der Vertreter der Haftungsbeteiligten R***** AG, Dr.Arnold, und H.D.R***** GmbH, Dr.Eckert, der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Hans Rudolf W*****, (teilweise) Josef M***** und Walter S***** und der Verteidiger Dr.Eckert, (teilweise Dr.Tröthandl), Dr.Albrecht, Dr.Preschitz, (teilweise) Dr.Weidinger, Dr.Mühl, (teilweise) Dr.Boran, (teilweise) Dr.Maurer und (teilweise) Mag.Szabo, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Peter H*****, Otto P***** und Erich L***** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft, des Zollamtes als Strafbehörde erster Instanz, sowie jene der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L***** und die Nichtigkeitsbeschwerde der Haftungsbeteiligten R***** Aktiengesellschaft, soweit sie hinsichtlich des Angeklagten Peter H***** erhoben wurde, werden verworfen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde der Haftungsbeteiligten R***** Aktiengesellschaft zurückgewiesen, ihrer gegen das sie betreffende Haftungserkenntnis gerichteten Berufung jedoch ebenso wie jener der Haftungsbeteiligten H.D.R***** GmbH dahin Folge gegeben, daß das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den diese Haftungsbeteiligten betreffenden Haftungsaussprüchen nach § 28 Abs 3, 5 und 6 FinStrG, hinsichtlich der Fa H.D.R***** GmbH auch nach § 30 DevG aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde der Haftungsbeteiligten R***** Aktiengesellschaft zurückgewiesen, ihrer gegen das sie betreffende Haftungserkenntnis gerichteten Berufung jedoch ebenso wie jener der Haftungsbeteiligten H.D.R***** GmbH dahin Folge gegeben, daß das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den diese Haftungsbeteiligten betreffenden Haftungsaussprüchen nach Paragraph 28, Absatz 3, 5 und 6 FinStrG, hinsichtlich der Fa H.D.R***** GmbH auch nach Paragraph 30, DevG aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Den Berufungen der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L***** sowie der hinsichtlich Peter H***** erhobenen Berufung der Haftungsbeteiligten R***** Aktiengesellschaft und der Beschwerde des Angeklagten Ernst J***** wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird den Berufungen der Privatbeteiligten Bankhaus K***** & Co AG sowie Bank A***** Aktiengesellschaft dahin Folge gegeben, daß beide Privatbeteiligten mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.Hingegen wird den Berufungen der Privatbeteiligten Bankhaus K***** & Co AG sowie Bank A***** Aktiengesellschaft dahin Folge gegeben, daß beide Privatbeteiligten mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
I. Zum Verfahrensgegenstand:römisch eins. Zum Verfahrensgegenstand:
Dem angefochtenen Urteil liegen Schuldspruchkomplexe wegen strafbarer Handlungen (nach dem Finanzstrafgesetz und dem Devisengesetz, sowie Urkundendelikte und in einem Fall auch Bestimmungsversuch zu falscher Beweisaussage) zugrunde, die sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen als mehrstufige Verwirklichung eines langfristig und aufwendig organisierten, von vernetzter (jeweils unterschiedlich intensiver) Beteiligung mehrerer (teils auch unbekannt gebliebener oder noch flüchtiger) Komplizen gekennzeichneten Tatkonzeptes zu kreislaufartig wiederholter Ausfuhr (jeweils immer wieder in das Inland rückgeschmuggelter) Edelmetalle (zum weitaus überwiegenden Teil österreichischer Golddukaten) darstellen bzw damit in engem Zusammenhang stehen und im Kern darauf ausgerichtet waren, nach jedem (tatsächlich durchgeführten und demgemäß zollbehördlich erfaßten) Export die gesetzlich vorgesehene Rückvergütung der (tatplangemäß durchwegs urkundlich bescheinigten) Umsatzsteuerleistungen an die ausgewiesenen vorsteuerabzugsberechtigten (in Wahrheit im inkriminierten Umfang steuerunredlichen) Zulieferer der Exportkontingente in Anspruch zu nehmen. Entsprechend ihrer differenzierten - im einzelnen noch im Zusammenhang mit den vorgebrachten Anfechtungsargumenten näher zu erörternden - Beteiligung an den in Rede stehenden Tatkomplexen liegen den Angeklagten folgende Vergehen zur Last:
Hans Dieter R***** die Finanzvergehen (K I 4) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 (teils zweiter, teils dritter Fall) FinStrG und (C I a und II) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG, teils (auch) als Beteiligter nach § 11 (zweiter bzw dritter Fall) FinStrG sowie (G I 3 a und K V b 1) das Vergehen nach § 24 Abs 1 lit b DevG, teils als Beteiligter nach § 12 (zweiter bzw dritter Fall) StGB,Hans Dieter R***** die Finanzvergehen (K römisch eins 4) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, (teils zweiter, teils dritter Fall) FinStrG und (C römisch eins a und römisch zwei) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, teils (auch) als Beteiligter nach Paragraph 11, (zweiter bzw dritter Fall) FinStrG sowie (G römisch eins 3 a und K römisch fünf b 1) das Vergehen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, (zweiter bzw dritter Fall) StGB,
Ernst J***** die Finanzvergehen (C I b 1, 2 und 3) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 (zweiter bzw dritter Fall) FinStrG und (K I 7 und 8) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG sowie (G I 3 b und K V b 2) das Vergehen nach § 24 Abs 1 lit b DevG, teils als Beteiligter nach § 12 (zweiter bzw dritter Fall) StGB,Ernst J***** die Finanzvergehen (C römisch eins b 1, 2 und 3) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, teils als Beteiligter nach Paragraph 11, (zweiter bzw dritter Fall) FinStrG und (K römisch eins 7 und 8) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG sowie (G römisch eins 3 b und K römisch fünf b 2) das Vergehen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, (zweiter bzw dritter Fall) StGB,
Peter H***** die Finanzvergehen (K I 9) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG und (K II 1) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG sowie (G I, II und K V b 4) das Vergehen nach § 24 Abs 1 lit b DevG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB,Peter H***** die Finanzvergehen (K römisch eins 9) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG und (K römisch zwei 1) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG sowie (G römisch eins, römisch zwei und K römisch fünf b 4) das Vergehen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB,
Josef M***** die Finanzvergehen (K I 8) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG und (K II 5 und 6) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG sowie die Vergehen (K IV) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB und (K V b 7) nach § 24 Abs 1 lit b DevG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB,Josef M***** die Finanzvergehen (K römisch eins 8) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG und (K römisch zwei 5 und 6) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG sowie die Vergehen (K römisch vier) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und (K römisch fünf b 7) nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB,
Walter S***** die Finanzvergehen (A d) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und (K II 6) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG sowie die Vergehen (F) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und (K V a) nach § 24 Abs 1 lit b DevG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB,Walter S***** die Finanzvergehen (A d) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und (K römisch zwei 6) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG sowie die Vergehen (F) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und (K römisch fünf a) nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB,
Hans Rudolf W***** die Finanzvergehen (A a I, II und IV, A b und K I 1) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG, (B I d) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, (K II 2) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35, 38 Abs 1 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG, (H I) der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs 1 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG sowie die Vergehen (J) der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 288 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, (K III) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB und (K V b 5) nach § 24 Abs 1 lit b DevG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB,Hans Rudolf W***** die Finanzvergehen (A a römisch eins, römisch zwei und römisch vier, A b und K römisch eins 1) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, teils als Beteiligter nach Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG, (B römisch eins d) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, (K römisch zwei 2) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG, (H römisch eins) der Verzollungsumgehung nach Paragraph 36, Absatz eins, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG sowie die Vergehen (J) der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraphen 15, 288, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, (K römisch drei) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und (K römisch fünf b 5) nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB,
Otto P***** die Finanzvergehen (A a IV, K I 3) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG, (B I a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und (D II) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie (G I 2) das Vergehen nach § 24 Abs 1 lit b DevG und schließlichOtto P***** die Finanzvergehen (A a römisch vier, K römisch eins 3) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, teils als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG, (B römisch eins a) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und (D römisch zwei) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG sowie (G römisch eins 2) das Vergehen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG und schließlich
Erich L***** (A III) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG.Erich L***** (A römisch drei) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG.
Diese Schuldsprüche erfassen von den einzelnen Komponenten des eingangs wiedergegebenen komplexen Tatkonzeptes - differenziert nach der jeweiligen Beteiligung der (nach tatrichterlicher Überzeugung) schwerpunktmäßig zwei Tätergruppen (unter mitdominierender Beteiligung des Hans Dieter R***** einerseits und des Josef M***** andererseits) zuzuordnenden Angeklagten - die Verkürzung der im Zusammenhang mit der Anbahnung der objektivierten Exporte (Zulieferung der Exportkontingente) angefallenen Zahllasten an im voraus zu entrichtender Umsatzsteuer als Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (Spruchkomplex A) mit entsprechender Tatbeteiligung einzelner Komplizen (K I), die verdeckte Wiedereinfuhr der in Rede stehenden Edelmetallkontingente als gewerbsmäßiger Schmuggel (C) mit entsprechender Tatbeteiligung (K II), die Effektuierung des mit dem Exportvolumen korrespondierenden Geldkreislaufes als Vergehen nach § 24 Abs 1 lit b DevG samt dazu gesetzten Beteiligungshandlungen (K V), die (wiederholte) Übernahme des Schmuggelgutes und dessen (Neu-)Vertrieb im Inland als gewerbsmäßige Abgabenhehlerei (D), den Gebrauch verfälschter bzw (überwiegend) gefälschter Urkunden im Zuge der Tatverwirklichung als Fälschung besonders geschützter Urkunden (E) bzw Urkundenfälschung (F) samt dazu erfolgter Tatbestimmung (K III und IV), die dem Angeklagten Rudolf W***** partiell (bis Ende Juli 1985) zugebilligte fahrlässige Beteiligung am Schmuggel als Verzollungsumgehung (H I), die (ua) von den Angeklagten P***** und W***** bewirkte Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben durch Unterlassung von Steuererklärungen im Zusammenhang mit einzelnen unternehmerischen Aktivitäten im Rahmen der Verwirklichung des in Rede stehenden Gesamtkonzeptes als Vergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG (B) und schließlich die vom Angeklagten Hans Rudolf W***** in der Zeit von September 1985 bis Mai 1987 entfalteten Initiativen zur Erwirkung einer inhaltlich unrichtigen Beweisaussage im Zusammenhang mit der Beschlagnahme eines Teilbetrages aus dem Geldkreislauf als versuchte Bestimmung zu falscher Beweisaussage (J).Diese Schuldsprüche erfassen von den einzelnen Komponenten des eingangs wiedergegebenen komplexen Tatkonzeptes - differenziert nach der jeweiligen Beteiligung der (nach tatrichterlicher Überzeugung) schwerpunktmäßig zwei Tätergruppen (unter mitdominierender Beteiligung des Hans Dieter R***** einerseits und des Josef M***** andererseits) zuzuordnenden Angeklagten - die Verkürzung der im Zusammenhang mit der Anbahnung der objektivierten Exporte (Zulieferung der Exportkontingente) angefallenen Zahllasten an im voraus zu entrichtender Umsatzsteuer als Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (Spruchkomplex A) mit entsprechender Tatbeteiligung einzelner Komplizen (K römisch eins), die verdeckte Wiedereinfuhr der in Rede stehenden Edelmetallkontingente als gewerbsmäßiger Schmuggel (C) mit entsprechender Tatbeteiligung (K römisch zwei), die Effektuierung des mit dem Exportvolumen korrespondierenden Geldkreislaufes als Vergehen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG samt dazu gesetzten Beteiligungshandlungen (K römisch fünf), die (wiederholte) Übernahme des Schmuggelgutes und dessen (Neu-)Vertrieb im Inland als gewerbsmäßige Abgabenhehlerei (D), den Gebrauch verfälschter bzw (überwiegend) gefälschter Urkunden im Zuge der Tatverwirklichung als Fälschung besonders geschützter Urkunden (E) bzw Urkundenfälschung (F) samt dazu erfolgter Tatbestimmung (K römisch drei und römisch vier), die dem Angeklagten Rudolf W***** partiell (bis Ende Juli 1985) zugebilligte fahrlässige Beteiligung am Schmuggel als Verzollungsumgehung (H römisch eins), die (ua) von den Angeklagten P***** und W***** bewirkte Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben durch Unterlassung von Steuererklärungen im Zusammenhang mit einzelnen unternehmerischen Aktivitäten im Rahmen der Verwirklichung des in Rede stehenden Gesamtkonzeptes als Vergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (B) und schließlich die vom Angeklagten Hans Rudolf W***** in der Zeit von September 1985 bis Mai 1987 entfalteten Initiativen zur Erwirkung einer inhaltlich unrichtigen Beweisaussage im Zusammenhang mit der Beschlagnahme eines Teilbetrages aus dem Geldkreislauf als versuchte Bestimmung zu falscher Beweisaussage (J).
Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen sind die hier abgeurteilten, nach dem Tatkonzept alternierend wiederkehrender Exporte und entsprechender Reimporte von Münzen durch jeweiligen Rückschmuggel ins Inland und gegenläufiger Geldtransfers realisierten Finanz- und Devisenvergehen - wie schon erwähnt - zwei gesondert verantwortlichen Täterkreisen, nämlich den Angeklagten R*****, H*****, W*****, P***** und L***** einerseits, sowie J*****, M***** und S***** andererseits zuzuordnen. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Münzkreislauf verwirklichten Finanzvergehen beziffern sich die von den einzelnen Angeklagten (teils als unmittelbare Täter, teils als Beteiligte nach § 11 zweiter oder dritter Fall FinStrG) zu verantwortenden Abgabenverkürzungen (Umsatzsteuervorauszahlungen bzw Eingangsabgaben) und die nach dem Devisengesetz tatrelevanten Beträge wie folgt:Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen sind die hier abgeurteilten, nach dem Tatkonzept alternierend wiederkehrender Exporte und entsprechender Reimporte von Münzen durch jeweiligen Rückschmuggel ins Inland und gegenläufiger Geldtransfers realisierten Finanz- und Devisenvergehen - wie schon erwähnt - zwei gesondert verantwortlichen Täterkreisen, nämlich den Angeklagten R*****, H*****, W*****, P***** und L***** einerseits, sowie J*****, M***** und S***** andererseits zuzuordnen. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Münzkreislauf verwirklichten Finanzvergehen beziffern sich die von den einzelnen Angeklagten (teils als unmittelbare Täter, teils als Beteiligte nach Paragraph 11, zweiter oder dritter Fall FinStrG) zu verantwortenden Abgabenverkürzungen (Umsatzsteuervorauszahlungen bzw Eingangsabgaben) und die nach dem Devisengesetz tatrelevanten Beträge wie folgt:
Bei Hans Dieter R***** auf: 457,501.140 S
zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG,
459,752.068 S
zu §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG,
sowie
2.287,505.700 S
zu § 24 Abs 1 lit b DevG;
bei Ernst J***** auf: 351,470.563 S
zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG,
377,384.014 S
zu §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und
2.085,703.936 S
zu § 24 Abs 1 lit b DevG;
bei Peter H***** auf: 316,164.530 S
zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG,
316,721.493 S
zu §§ 35, 38 Abs 1 lit a FinStrG und
1.587,361.150 S
zu § 24 Abs 1 lit b DevG;
bei Josef M***** auf: 102,437.355 S
zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG,
443,071.432 S
zu §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie
2.085,703.936 S
zu § 24 Abs 1 lit b DevG;
bei Walter S***** auf: 102,611.186 S
zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG,
102,323.819 S
zu §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und
570,262.803 S
zu § 24 Abs 1 lit b DevG;
bei Hans Rudolf W***** auf: 457,501.140 S
zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG,
308,160.705 S
zu §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und
1.644,839.200 S
zu § 24 Abs 1 lit b DevG;
bei Otto P***** auf: 117,806.330 S
zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG und
1,180.000 S
zu § 24 Abs 1 lit b DevG;zu Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG;
hinsichtlich Erich L***** schließlich zu § 33 Abs 2 lit a FinStrG auf 1,412.759 S.hinsichtlich Erich L***** schließlich zu Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG auf 1,412.759 S.
Das angefochtene Urteil enthält - neben in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Freisprüchen - Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz, dem Devisengesetz und dem Strafgesetzbuch, Verfallserkenntnisse wie auch nach dem Finanzstrafgesetz und dem Devisengesetz verhängte Verfalls(Wert)ersatzstrafen und überdies die Aussprüche, daß gemäß § 28 Abs 3, 5 und 6 FinStrG hinsichtlich der über Peter H***** verhängten Strafen nach dem Finanzstrafgesetz die R***** AG für die Geldstrafe von 1.266,721.493 S und für die Wertersatzstrafe von 6,320.390 S ebenso zur ungeteilten Hand (mit-)haftet, wie die Hans Dieter R***** GesmbH für die entsprechenden über Hans Dieter R***** verhängten Strafen (1.839,008.272 S Geldstrafe, 8,739.877 S Wertersatz), das letztbezeichnete Unternehmen außerdem gemäß § 30 DevG auch für die Hans Dieter R***** nach dem Devisengesetz auferlegten Strafen (4.575,011.400 S Geldstrafe und 734,330.878 S Wertersatz). Hinsichtlich der Angeklagten Ernst J***** und Otto P***** ergingen schließlich Beschlüsse nach § 494 a StPO.Das angefochtene Urteil enthält - neben in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Freisprüchen - Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz, dem Devisengesetz und dem Strafgesetzbuch, Verfallserkenntnisse wie auch nach dem Finanzstrafgesetz und dem Devisengesetz verhängte Verfalls(Wert)ersatzstrafen und überdies die Aussprüche, daß gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 5 und 6 FinStrG hinsichtlich der über Peter H***** verhängten Strafen nach dem Finanzstrafgesetz die R***** AG für die Geldstrafe von 1.266,721.493 S und für die Wertersatzstrafe von 6,320.390 S ebenso zur ungeteilten Hand (mit-)haftet, wie die Hans Dieter R***** GesmbH für die entsprechenden über Hans Dieter R***** verhängten Strafen (1.839,008.272 S Geldstrafe, 8,739.877 S Wertersatz), das letztbezeichnete Unternehmen außerdem gemäß Paragraph 30, DevG auch für die Hans Dieter R***** nach dem Devisengesetz auferlegten Strafen (4.575,011.400 S Geldstrafe und 734,330.878 S Wertersatz). Hinsichtlich der Angeklagten Ernst J***** und Otto P***** ergingen schließlich Beschlüsse nach Paragraph 494, a StPO.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richten sich die (zum Nachteil - Erich L***** ausgenommen - sämtlicher anderen Angeklagten erhobenen) Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Hans Dieter R*****, Ernst J*****, Peter H*****, Josef M*****, Walter S*****, Hans Rudolf W*****, Otto P***** und Erich L***** sowie der Haftungsbeteiligten R***** Österreich Aktiengesellschaft, ferner die Berufungen der Haftungsbeteiligten H.D.R***** Gesellschaft mbH und der Privatbeteiligten B***** Aktiengesellschaft und Bankhaus K***** Aktiengesellschaft. Den ihn betreffenden Widerrufsbeschluß schließlich ficht der Angeklagte J***** mit Beschwerde an.
Hinzuzufügen ist, daß der Mitangeklagte Siegfried K*****, der gleichfalls das Rechtsmittel der Berufung erhoben hat, inhaltlich der von seinem Verteidiger vorgelegten Todesbestätigung des Standesamtes Wien-Donaustadt vom 16.April 1996, Eintragungsnummer 445/1996, am 15. April 1996, sohin während der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens verstorben ist. Das Erstgericht hat inzwischen die Beendigung des Strafverfahrens, soweit es den Verstorbenen betrifft, festgestellt.
Soweit die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerden in partieller inhaltlicher Überschneidung zu Problembereichen vorweg grundsätzlicher Bedeutung eine zusammenfassende Sondierung der vorgebrachten Argumente nahelegen, sind zunächst nachstehende Erwägungen voranzustellen:
II. Zur Problematik des § 55 FinStrG:römisch zwei. Zur Problematik des Paragraph 55, FinStrG:
Entgegen der - vom Generalprokurator unterstützten - Auffassung der Angeklagten R*****, J*****, M*****, S***** und L***** trifft es nicht zu, daß die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung, soweit sie das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG betraf, gegen das - im übrigen inzwischen gesetzlich als historisch überholt aus dem Rechtsbestand entfernte (BGBl 1996/421) - temporäre Verfolgungshindernis nach § 55 FinStrG verstoßen hätte. Die dazu aus der Z 9 lit a, teils auch 9 lit b und 10, vom Angeklagten R***** im Hinblick auf die Abweisung seines Antrages auf Ausscheidung des Verfahrenskomplexes nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG auch aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Beschwerdeeinwände werden im wesentlichen damit begründet, daß die (seit der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 21.November 1991, 14 Os 127/90 gesicherte) Konsumtion von Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) durch eine denselben Betrag und Steuerzeitraum betreffende Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer (§ 33 Abs 1 FinStrG) einer gesonderten Ahndung der das Vorauszahlungsstadium betreffenden Tathandlungen entgegenstehe, wenn und so lange - wie hier - eine Tatausrichtung auf Verkürzung (auch) der bescheidmäßig für den gesetzlichen Veranlagungszeitraum festzusetzenden Umsatzsteuer in Betracht zu ziehen sei. Weder dieser Einwand noch was sonst zu der behaupteten Unvereinbarkeit der bekämpften Schuldsprüche nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit der Bestimmung des § 55 FinStrG vorgebracht wird, trifft den wesentlichen Kern der relevierten Problematik, für die weniger materiellrechtliche Konsumtionsaspekte, vielmehr Wesen und Tragweite des in Art 90 Abs 2 B-VG und § 2 Abs 1 StPO verankerten Anklagegrundsatzes im Strafprozeß von richtungsweisender Bedeutung sind. Danach darf ein gerichtliches Strafverfahren nur auf Antrag eines (bei Offizialdelikten: des öffentlichen) Anklägers eingeleitet (§ 2 Abs 1 StPO) und das Verfahren nur so lange fortgesetzt werden, als der Verfolgungsantrag des Anklägers aufrecht bleibt (§§ 90, 109 Abs 1, 227 Abs 1, 259 Z 2 StPO), woraus sich die ausschließliche Sachdisposition des Anklägers ebenso als fundamentale Basis des Anklageprozesses ergibt wie die weitere Konsequenz, daß der Antrag des Anklägers den jeweils aktuellen Prozeßgegenstand begrenzt. Nach § 267 StPO ist das Gericht nämlich an die Anträge des Anklägers insoweit gebunden, als es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären darf, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Davon ausgehend fällt aber vorliegend der Umstand entscheidend ins Gewicht, daß sich die hier anklagegegenständlichen Verfolgungsanträge hinsichtlich der Umsatzsteuer ausdrücklich auf die Inkriminierung der jeweils individualisierten und konkretisierten Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) beschränken, während die vom mehrtätigen Hinzutreten zusätzlicher subjektiver und objektiver Tatsachenkomponenten abhängige Verkürzung der Jahresumsatzsteuer (§ 33 Abs 1 FinStrG) - als Akt anklagebehördlicher Sachdisposition für das Gericht bindend und prozessual rechtswirksam - unmißverständlich aus dem Prozeßgegenstand ausgeklammert wurde. Da die regelmäßig auf eine endgültige Abgabenhinterziehung ausgerichtete Verkürzung der Jahresumsatzsteuer nach ihrem Handlungsunwert jedenfalls schwerer wiegt als eine nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG faßbare, tatbestandsspezifisch allein die gesetzliche Verpflichtung zur Vorauszahlung der Umsatzsteuer verletzende Tathandlung, kann auch davon nicht die Rede sein, daß die Anklagebeschränkung auf § 33 Abs 2 lit a FinStrG auf eine (geschweige denn inakzeptable) Umgehung wesentlicher Interessen der dazu ingerierten Angeklagten hinausliefe. Mag auch eine Verurteilung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ab dem Vorliegen entsprechender rechtskräftiger Abgabenbescheide eine spätere Anklageerhebung nach § 33 Abs 1 FinStrG nicht hindern, weil eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Tathandlung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und den (auf das Voranmeldungsstadium der Umsatzsteuer reduzierten) Schutzzweck dieser Strafnorm hinausgeht, so ist dessen ungeachtet schon aus der Sicht des im Finanzstrafverfahren speziell zugunsten des Verurteilten erweiterten Anwendungsbereiches der Wiederaufnahme des Verfahrens der Fortbestand einer mit den Grundsätzen bloß scheinbarer (hier auf Konsumtion beruhender) Realkonkurrenz unvereinbaren Doppelverurteilung nicht zu besorgen (§ 223 FinStrG). Was vom Generalprokurator mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abhängigkeit einer zulässigen Deliktsahndung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zum Ausschluß jedweden Tatverdachts in Richtung § 33 Abs 1 FinStrG ausgeführt wird, läßt sich vorweg nicht auf das gerichtliche Strafverfahren übertragen, weil hier - anders als im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren - der insbesondere auch für das konkurrierende Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen entscheidende Verfahrensumfang durch die Tatinkriminierung laut Anklage limitiert wird. Daß das Gericht im konkreten Fall unbeschadet der Anklagebeschränkung auf das an sich von keinem wie immer gearteten Verfolgungshindernis betroffene Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG verhalten gewesen wäre, auf die anklagebehördliche Wahrnehmung potentieller Konsumtionsaspekte nach § 33 Abs 1 FinStrG und im Zusammenhang damit auf eine Effektuierung des (damals) damit verbundenen Verfolgungshindernisses nach § 55 FinStrG hinzuwirken, ist - der Beschwerdeauffassung zuwider - dem Gesetz weder aus der Sicht einer für den Anklagevorwurf nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG gar nicht aktuellen Vorfragenbeurteilung noch sonst zu entnehmen.Entgegen der - vom Generalprokurator unterstützten - Auffassung der Angeklagten R*****, J*****, M*****, S***** und L***** trifft es nicht zu, daß die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung, soweit sie das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG betraf, gegen das - im übrigen inzwischen gesetzlich als historisch überholt aus dem Rechtsbestand entfernte (BGBl 1996/421) - temporäre Verfolgungshindernis nach Paragraph 55, FinStrG verstoßen hätte. Die dazu aus der Ziffer 9, Litera a,, teils auch 9 Litera b und 10, vom Angeklagten R***** im Hinblick auf die Abweisung seines Antrages auf Ausscheidung des Verfahrenskomplexes nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG auch aus der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Beschwerdeeinwände werden im wesentlichen damit begründet, daß die (seit der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 21.November 1991, 14 Os 127/90 gesicherte) Konsumtion von Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen (Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG) durch eine denselben Betrag und Steuerzeitraum betreffende Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) einer gesonderten Ahndung der das Vorauszahlungsstadium betreffenden Tathandlungen entgegenstehe, wenn und so lange - wie hier - eine Tatausrichtung auf Verkürzung (auch) der bescheidmäßig für den gesetzlichen Veranlagungszeitraum festzusetzenden Umsatzsteuer in Betracht zu ziehen sei. Weder dieser Einwand noch was sonst zu der behaupteten Unvereinbarkeit der bekämpften Schuldsprüche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG mit der Bestimmung des Paragraph 55, FinStrG vorgebracht wird, trifft den wesentlichen Kern der relevierten Problematik, für die weniger materiellrechtliche Konsumtionsaspekte, vielmehr Wesen und Tragweite des in Artikel 90, Absatz 2, B-VG und Paragraph 2, Absatz eins, StPO verankerten Anklagegrundsatzes im Strafprozeß von richtungsweisender Bedeutung sind. Danach darf ein gerichtliches Strafverfahren nur auf Antrag eines (bei Offizialdelikten: des öffentlichen) Anklägers eingeleitet (Paragraph 2, Absatz eins, StPO) und das Verfahren nur so lange fortgesetzt werden, als der Verfolgungsantrag des Anklägers aufrecht bleibt (Paragraphen 90, 109, Absatz eins, 227, Absatz eins, 259, Ziffer 2, StPO), woraus sich die ausschließliche Sachdisposition des Anklägers ebenso als fundamentale Basis des Anklageprozesses ergibt wie die weitere Konsequenz, daß der Antrag des Anklägers den jeweils aktuellen Prozeßgegenstand begrenzt. Nach Paragraph 267, StPO ist das Gericht nämlich an die Anträge des Anklägers insoweit gebunden, als es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären darf, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Davon ausgehend fällt aber vorliegend der Umstand entscheidend ins Gewicht, daß sich die hier anklagegegenständlichen Verfolgungsanträge hinsichtlich der Umsatzsteuer ausdrücklich auf die Inkriminierung der jeweils individualisierten und konkretisierten Umsatzsteuervorauszahlungen (Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG) beschränken, während die vom mehrtätigen Hinzutreten zusätzlicher subjektiver und objektiver Tatsachenkomponenten abhängige Verkürzung der Jahresumsatzsteuer (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) - als Akt anklagebehördlicher Sachdisposition für das Gericht bindend und prozessual rechtswirksam - unmißverständlich aus dem Prozeßgegenstand ausgeklammert wurde. Da die regelmäßig auf eine endgültige Abgabenhinterziehung ausgerichtete Verkürzung der Jahresumsatzsteuer nach ihrem Handlungsunwert jedenfalls schwerer wiegt als eine nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG faßbare, tatbestandsspezifisch allein die gesetzliche Verpflichtung zur Vorauszahlung der Umsatzsteuer verletzende Tathandlung, kann auch davon nicht die Rede sein, daß die Anklagebeschränkung auf Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG auf eine (geschweige denn inakzeptable) Umgehung wesentlicher Interessen der dazu ingerierten Angeklagten hinausliefe. Mag auch eine Verurteilung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ab dem Vorliegen entsprechender rechtskräftiger Abgabenbescheide eine spätere Anklageerhebung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG nicht hindern, weil eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Tathandlung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und den (auf das Voranmeldungsstadium der Umsatzsteuer reduzierten) Schutzzweck dieser Strafnorm hinausgeht, so ist dessen ungeachtet schon aus der Sicht des im Finanzstrafverfahren speziell zugunsten des Verurteilten erweiterten Anwendungsbereiches der Wiederaufnahme des Verfahrens der Fortbestand einer mit den Grundsätzen bloß scheinbarer (hier auf Konsumtion beruhender) Realkonkurrenz unvereinbaren Doppelverurteilung nicht zu besorgen (Paragraph 223, FinStrG). Was vom Generalprokurator mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abhängigkeit einer zulässigen Deliktsahndung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG zum Ausschluß jedweden Tatverdachts in Richtung Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG ausgeführt wird, läßt sich vorweg nicht auf das gerichtliche Strafverfahren übertragen, weil hier - anders als im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren - der insbesondere auch für das konkurrierende Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen entscheidende Verfahrensumfang durch die Tatinkriminierung laut Anklage limitiert wird. Daß das Gericht im konkreten Fall unbeschadet der Anklagebeschränkung auf das an sich von keinem wie immer gearteten Verfolgungshindernis betroffene Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG verhalten gewesen wäre, auf die anklagebehördliche Wahrnehmung potentieller Konsumtionsaspekte nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und im Zusammenhang damit auf eine Effektuierung des (damals) damit verbundenen Verfolgungshindernisses nach Paragraph 55, FinStrG hinzuwirken, ist - der Beschwerdeauffassung zuwider - dem Gesetz weder aus der Sicht einer für den Anklagevorwurf nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG gar nicht aktuellen Vorfragenbeurteilung noch sonst zu entnehmen.
Vollständigkeitshalber hinzuzufügen ist, daß die Beschwerdeorientierung an § 33 Abs 1 FinStrG in diesem Punkt im Ergebnis auf die Reklamation hinausläuft, die angefochtene anklagekonforme Tatbeurteilung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG hätte - nach Wegfall des temporären Verfolgungshindernisses fehlender rechtskräftiger Abgabenbescheide - einer Tatahndung als (gravierenderes) Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG zu weichen. Da sich die relevierte Konsumtionsproblematik nur dann stellen kann, wenn zu der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Tatbestandsverwirklichung nach § 33 Abs 1 FinStrG hinzutritt (eine Deliktsverdrängung andernfalls vorweg nicht in Betracht kommt), wirkt sich das bisher erörterte Beschwerdeanliegen trotz der Inanspruchnahme eines (bloß vorübergehenden) Verfolgungshindernisses im Ergebnis gar nicht zu Gunsten der Angeklagten aus, weshalb sich die Beschwerden in diesem Punkt als in einer gesetzlich nicht eröffneten Richtung ausgeführt erweisen.Vollständigkeitshalber hinzuzufügen ist, daß die Beschwerdeorientierung an Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG in diesem Punkt im Ergebnis auf die Reklamation hinausläuft, die angefochtene anklagekonforme Tatbeurteilung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG hätte - nach Wegfall des temporären Verfolgungshindernisses fehlender rechtskräftiger Abgabenbescheide - einer Tatahndung als (gravierenderes) Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zu weichen. Da sich die relevierte Konsumtionsproblematik nur dann stellen kann, wenn zu der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG hinzutritt (eine Deliktsverdrängung andernfalls vorweg nicht in Betracht kommt), wirkt sich das bisher erörterte Beschwerdeanliegen trotz der Inanspruchnahme eines (bloß vorübergehenden) Verfolgungshindernisses im Ergebnis gar nicht zu Gunsten der Angeklagten aus, weshalb sich die Beschwerden in diesem Punkt als in einer gesetzlich nicht eröffneten Richtung ausgeführt erweisen.
III. Zu den allgemeinen Tatsachengrundlagen der urteilsgegenständlichen Münz- und Geldtransaktionen:römisch drei. Zu den allgemeinen Tatsachengrundlagen der urteilsgegenständlichen Münz- und Geldtransaktionen:
Soweit in den Mängel- (Z 5), Tatsachen- (Z 5 a) und (aus der Sicht vermeintlicher Feststellungsmängel) auch den Rechtsrügen (Z 9 lit a bzw 10) der Angeklagten der Problematisierung der wesentlichen Tatsachenfeststellungen zum grundlegenden Tatkonzept und den Modalitäten seiner wiederkehrenden Verwirklichung breiter Raum gewidmet wird, droht die Vielzahl jeweils aus dem Zusammenhang gelöster und durchwegs mit isolierten Betrachtungen in ihrem Aussagewert relativierter Beweisdetails die Sicht auf den Gesamtkontext der - nach tatrichterlicher Überzeugung - die bekämpften Schuldsprüche tragenden Verfahrensergebnisse zu trüben. Deren - im folgenden der Behandlung der einzelnen Beschwerdeeinwände vorangestellte - Zusammenfassung erweist sich daher sowohl im Interesse einer sachgerechten Gewichtung vorgebrachter Argumente als auch zur Vermeidung sonst naheliegender weitläufiger Wiederholungen als zweckmäßig:Soweit in den Mängel- (Ziffer 5,), Tatsachen- (Ziffer 5, a) und (aus der Sicht vermeintlicher Feststellungsmängel) auch den Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a, bzw 10) der Angeklagten der Problematisierung der wesentlichen Tatsachenfeststellungen zum grundlegenden Tatkonzept und den Modalitäten seiner wiederkehrenden Verwirklichung breiter Raum gewidmet wird, droht die Vielzahl jeweils aus dem Zusammenhang gelöster und durchwegs mit isolierten Betrachtungen in ihrem Aussagewert relativierter Beweisdetails die Sicht auf den Gesamtkontext der - nach tatrichterlicher Überzeugung - die bekämpften Schuldsprüche tragenden Verfahrensergebnisse zu trüben. Deren - im folgenden der Behandlung der einzelnen Beschwerdeeinwände vorangestellte - Zusammenfassung erweist sich daher sowohl im Interesse einer sachgerechten Gewichtung vorgebrachter Argumente als auch zur Vermeidung sonst naheliegender weitläufiger Wiederholungen als zweckmäßig:
Das eingangs wiedergegebene Gesamtkonzept systematischer Schädigung der Staatsfinanzen durch exportorientierte Inanspruchnahme von Vorsteuerrückvergütungen und begleitende Manipulationen gegen die Durchsetzbarkeit der korrespondierenden Zahllasten voranmeldungspflichtiger Vorlieferanten beruht auf einem mehrphasigen Zusammenwirken verschiedener, im In- und Ausland organisierter Teilkomplexe der solcherart zwangsläufig professionell angebahnten und durch geraume Zeit erfolgreich praktizierten Deliktsverwirklichung. Gerade die mehraktige Verkettung der zur Realisierung des komplexen Tatvorhabens notwendigen Einzelschritte steht aber mit der das gesamte Deliktskonzept betreffenden Beweislage insofern in direktem Zusammenhang, als sich der Aussagewert punktueller Beweisdetails zu bestimmten Tateinzelheiten mit ihrer mosaikartigen wechselseitigen Ergänzung zu einer insgesamt potenzierten Beweisqualität summieren kann. Eben diese Summenwirkung korrespondierender Verfahrensergebnisse zu sämtlichen Tatphasen liegt jenen tatrichterlichen Erwägungen zugrunde, auf die sich die hier entscheidenden Tatsachenfeststellungen stützen.
Deren objektiv unbestrittene Ausgangsgrundlage bildeten zunächst die - wegen der Inanspruchnahme ausfuhrbedingter Vorsteuerrückvergütung planessentiell - urkundlich belegten Münzexporte, die schon vom Umfang her eine deliktsspezifische Auffälligkeit aufwiesen. Von den hier in Rede stehenden (nach erstgerichtlicher Überzeugung trotz wiederkehrender Kontakte wegen wechselseitiger Tatbeteiligung nicht mit Sicherheit belangbaren) Tätergruppen beteiligten sich R*****, (teilweise) H*****, W***** und weitere Komplizen (unter anderem) allein in den Jahren 1985 und (bis einschließlich Juli) 1986 am Export von insgesamt zumindest 3,451.900 Golddukaten (zum überwiegenden Teil über die K***** & Co Bank KG an die Firma M***** AG) in die Schweiz (C I a des Urteilsspruchs) während die den Angeklagten M***** und J***** zugerechneten Exporte aus dem Absatzvolumen der Firma J***** GesmbH in den Jahren 1981 bis 1986 2,308.548 Einfach- und 28.231 Vierfach-Dukaten (US 167), jene (auch dem Angeklagten S***** mitangelasteten) aus dem Absatz der Firma B***** in den Jahren 1982 und 1983 598.151 Einfach- und 18.592 Vierfach-Dukaten ausmachten. In krassem Gegensatz dazu stehen die Stückzahlen von 215.631 Einfach- und 21.372 Vierfach-Dukaten, die nach den Produktions- und Vertriebsunterlagen des Hauptmünzamtes (nach Abzug der gebundenen Vormerkkontingente für das Bankhaus W*****) in den freien Handel einfließen konnten. Die in den Jahren 1985 und (bis Juli) 1986 allein über die Firmen J***** GesmbH, S***** GesmbH und M***** GesmbH umgesetzte Gesamtmenge von rund 3,8 Mio Einfachdukaten belief sich auf etwa das 18-fache Quantum der von 1980 bis 1986 aus dem Produktionsvolumen des Hauptmünzamtes dem freien Handel zugeführten Dukatenmenge (US 191 iVm AS 83, 85, 101 und 105/XXI).Deren objektiv unbestrittene Ausgangsgrundlage bildeten zunächst die - wegen der Inanspruchnahme ausfuhrbedingter Vorsteuerrückvergütung planessentiell - urkundlich belegten Münzexporte, die schon vom Umfang her eine deliktsspezifische Auffälligkeit aufwiesen. Von den hier in Rede stehenden (nach erstgerichtlicher Überzeugung trotz wiederkehrender Kontakte wegen wechselseitiger Tatbeteiligung nicht mit Sicherheit belangbaren) Tätergruppen beteiligten sich R*****, (teilweise) H*****, W***** und weitere Komplizen (unter anderem) allein in den Jahren 1985 und (bis einschließlich Juli) 1986 am Export von insgesamt zumindest 3,451.900 Golddukaten (zum überwiegenden Teil über die K***** & Co Bank KG an die Firma M***** AG) in die Schweiz (C römisch eins a des Urteilsspruchs) während die den Angeklagten M***** und J***** zugerechneten Exporte aus dem Absatzvolumen der Firma J***** GesmbH in den Jahren 1981 bis 1986 2,308.548 Einfach- und 28.231 Vierfach-Dukaten (US 167), jene (auch dem Angeklagten S***** mitangelasteten) aus dem Absatz der Firma B***** in den Jahren 1982 und 1983 598.151 Einfach- und 18.592 Vierfach-Dukaten ausmachten. In krassem Gegensatz dazu stehen die Stückzahlen von 215.631 Einfach- und 21.372 Vierfach-Dukaten, die nach den Produktions- und Vertriebsunterlagen des Hauptmünzamtes (nach Abzug der gebundenen Vormerkkontingente für das Bankhaus W*****) in den freien Handel einfließen konnten. Die in den Jahren 1985 und (bis Juli) 1986 allein über die Firmen J***** GesmbH, S***** GesmbH und M***** GesmbH umgesetzte Gesamtmenge von rund 3,8 Mio Einfachdukaten belief sich auf etwa das 18-fache Quantum der von 1980 bis 1986 aus dem Produktionsvolumen des Hauptmünzamtes dem freien Handel zugeführten Dukatenmenge (US 191 in Verbindung mit AS 83, 85, 101 und 105/XXI).
Auf der Basis der solcherart objektivierten Diskrepanz zwischen den bei der Vorsteuerrückforderung geltend gemachten Exportkontingenten und den für den freien Handel verfügbaren Dukatenneubeständen folgte das Erstgericht den (zuletzt) geständigen Angaben der Angeklagten Hans Rudolf W*****, Siegfried K*****, Otto P***** und Erich L***** wie auch der Darstellung des (gesondert verfolgten) Alexander F*****, aus denen sich die durch Aneinanderreihung von Export und Rückschmuggel bewirkte Rotation möglichst großer Dukatenkontingente als von mehreren Personenkreisen in großem Stil praktiziertes Konzept insgesamt exorbitanter Abgabenverkürzungen ergibt, wobei es sich auf weitere damit nahtlos korrespondierende Beweisergebnisse stützen konnte. Davon ausgehend, daß eine nach dem geltenden Abgabenrecht wirksame Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine vorweg unabdingbare Voraussetzung des vorliegend inkriminierten Systems fortgesetzter Abgabenhinterziehung darstellt, kommt der (teils erneut urkundlich verifizierten) Einbindung der Angeklagten in die Mehrheit der bei der jahrelangen Tatausführung aktiv gewordenen Firmen (Gesellschaften mit beschränkter Haftung) im Sinn der Urteilsgründe ein entsprechend akzentuierter Aussagewert zu. Dies gilt für die (im folgenden nur mit dem wesentlichen Teil des Firmenwortlauts bezeichneten) Gesellschaften Firma B*****, für die Siegfried K***** im Einvernehmen (ua) mit Hans Rudolf W***** in Verbindung mit einem gefälschten Führerschein unter einem falschen Namen auftrat (US 129 f), Firma F***** (ua W***** und K*****), Firma H***** (W*****, K*****), Firma T***** (W*****), Firma S***** (W*****, P***** und L*****), Firma M***** (W*****, P*****) und Firma S***** (W*****, K*****) nicht anders als für die der weiteren Tätergruppe zuzuordnenden Firmen J***** (J*****, M*****) und B***** (J*****, M*****, S*****). Im Zusammenhang mit den letzterwähnten Unternehmen ist der dolose Einsatz gefälschter Geschäftsunterlagen über den Bezug der jeweils ausgewiesenen Dukatenmengen von angeblich befugten Händlern aus dem Kreis ehemaliger OPEC-Bediensteter nicht nur durch das vom Angeklagten M***** in diesem Punkt zuletzt abgelegte Eingeständnis (302/LXXXI), sondern auch durch die Sachverständigengutachten ON 508/XIX und ON 1015/LXXXVIII erwiesen, wonach die zum Nachweis der vorgegebenen Dukatenankäufe präsentierten Lieferbelege mit einer für Buchhaltungsarbeiten der Firma J***** eingesetzten Schreibmaschine hergestellt wurden. Hinzutreten jene Verfahrensergebnisse, denen das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen speziell zu den Tatkomponenten der mit dem Dukatenkreislauf korrespondierenden Gegenströme an jeweiligen Kaufpreiszahlungen speziellen Beweiswert beimaß. Dazu zählen vor allem die durch finanzbehördliche Erhebungen (ua 41 ff, 121 ff, 189 ff/VI, 88 ff/XIV) wie auch durch nachträgliche bankinterne Revisionsermittlungen (ua 239 ff/VI) aufgedeckten Buchungsmanipulationen des Angeklagten H*****, die insbesondere auch darauf ausgerichtet waren, den Anschein grenzüberschreitender Geldzuflüsse seitens der in der Schweiz ansässigen M***** AG zu festigen (US 247 ff). Im Einklang damit stützen sich die Urteilsfeststellungen zu der deliktisch ausgerichteten Dukatenrotation und den entsprechend gegenläufigen Geldflüssen ferner darauf, daß im Tatzeitraum auffällig hohe Schillingbeträge aus dem Ausland, darunter auch erst kurzfristig zuvor abgezeichnete Original-Banknotenbündel der Österreichischen Nationalbank an die ingerierten inländischen Banken transferiert wurden (US 194 iVm ON 272 und AS 11 bzw 1245/IX), der grenzüberschreitende Goldmünzenabsatz in der hier inkriminierten Größenordnung mit der Tataufdeckung im Juli 1986 ebenso abrupt endete wie die pendelartige Reisefrequenz einzelner Tatbeteiligter zwischen Zürich und Wien (US 193 iVm 155 ff/XXVI, insbesondere auch Band XL), einzelne Beweisergebnisse aufwendige Täterbestrebungen in Richtung konstruierter Nachweise angeblich ausländischer Herkunft zur Kaufpreiszahlung herangezogener Barbeträge verdeutlichen (125/LXXXVII), etliche (auch von diesem Verfahren gesondert verfolgte) Beteiligte an dem in Rede stehenden Tatmodell in signifikantem Zusammenhang mit der Tataufdeckung flüchtig waren (US 258, 279, 317, 335 iVm 105/IV, 249/V und 421/VII), der Angeklagte H***** (vor allem) im Vorverfahren wie auch in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit Heinz Lukas M***** betreffenden Fragestellungen ernsthafte Sorge um seine Familienangehörigen zum Ausdruck brachte (US 258), weiters mit den Festnahmen des Angeklagten Hans Dieter R***** beim (durch anonyme fernmündliche Hinweise als Teilakt kapitaler Schmuggelserien avisierten - Beilagen nach 812/LXXXI) Versuch des Rückschmuggels von Golddukaten von der Schweiz nach Österreich (Urteilsfaktum C II) sowie des (gesondert verfolgten) Frank M***** beim Versuch der Ausfuhr eines Bargeldbetrages von 3 Mio Schilling (US 185, 297, 303 iVm AS 65 f/XIII) und den dabei sichergestellten weiteren Flugtickets und Bahnkarten zusätzliche Verfahrensergebnisse mit einem auf den Dukaten- und Geldkreislauf zugespit