Norm
FinStrG §33 Abs2 litbRechtssatz
Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG ist vollendet, sobald die selbst zu berechnende Lohnsteuer oder die ebenso zu ermittelnden Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht fristgerecht an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt werden; damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt.Das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG ist vollendet, sobald die selbst zu berechnende Lohnsteuer oder die ebenso zu ermittelnden Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht fristgerecht an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt werden; damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberbeiträgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087081Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013